Scheidung: Haus Abfindung/ Ausbezahlung

Hallo,
wenn Ehemann und Ehefrau haben 2011 ein Haus gekauft. Nun haben sie sich getrennt und Ehemann behält alleine das Haus. Jetzt ist die Frage, was bekommt Ehefrau für das Haus ausgezahlt?
Ehefrau hat Summe x zum Hauskauf beigesteuert. Diese Summe ist auch kein Disskusionspunkt.
Ehemann hat immer mehr verdient als Ehefrau und dementsprechend auch mehr zum Kredit beigesteuert. Ende 2011 ist ein kleines Erbe von Ehefrau in die Tilung eingeflossen. Seit Juni 2012 haben beide ein Kind und Ehefrau ist in Elternzeit, hat also nichts mehr zum Kredit beigetragen.
Die offizielle Trennung, steuerlich und scheidungstechnisch, wird Mai werden, dann ziehe sie aus.
Ehemann rechnet jetzt die Tilgung bis zeitpunkt unserer Trennung, also November 2012. Das Erbe rechnet er nicht mit, da er ja im gegenzug mehr getilgt hat wärend der Ehe.
Wie ist das rechtlich? Die Ehefrau hat ja genauso anspruch auf sein Gehalt und hat dafür Haushalt gemacht usw. Die Tilgung sollte halbe/ halbe gerechnet werden und nicht 30/70, so wie Ehemann es rechnet. Muss bis Mai 2013 gerechnet werden oder bis November 2012?, denn bis dahin profitiert er ja auch von der guten Lohnsteuerklasse (also bis Mai) und sie sind rechtlich noch nicht getrennt lebend. Das Erbe kam ja 100% von Ehefrau, steht ihr dieses auch 100%ig wieder zu?
Anderes geld was zu renovierung usw eingeflossen ist, wovon Ehemann ja jetzt profitiert, wird gar nicht eingerechnet.
Wie ist das rechtlich?
Danke für eure Antworten.

Hallo,

Vermögen vor der Ehe verbleibt bei dem Einzelnen und geht nicht in „eheliches“ Vemögen über; die Erbschaft geht ebenfalls nicht in eheliches Vermögen über; bis zur Rechtskraft der Scheidung gibt es Trennungsunterhalt; zieht die Ehefrau aus und der Ehemann verbleibt im Haus, muss dieser „fiktiv“ Miete bezahlen und der Ehefrau wird hier dann anteilige „Miete“ zugerechnet. Wenn nichts anderweitiges vereinbart, wird der Wert der Immobilie unter Berücksichtigung der bisherigen Zahlungen ermittelt und hälftig geteilt.
Dass die Ehefrau geringeres Einkommen oder kein Einkommen während der Ehe hat, spielt hier keine Rolle.

si

Hallo Höllenhund83

Bitte beachten Sie, dass alle Antworten hier nicht rechtssicher sind und aufgrund fehlender Angaben in der Fragestellung auch eher unkonkret bleiben müssen. Rechtssicherheit und genaue Antworten gibt es nur beim Fachanwalt.

Bei meiner Antwort gehe ich jedoch davon aus, dass beide Partner zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen sind. Allgemein lässt sich nur folgendes sagen:

  1. Wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes geregelt wurde, spielt es keine Rolle wer mehr oder weniger verdient oder wer wieviel an Eigenleistung erbracht hat oder wer den Maler bezahlt hat oder sich um die Kinder kümmert oder, oder oder. Die Einkommen zählen als gemeinsame Einkommen. Alles, was davon angeschafft wird, gehört beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen. Bis zum festgelegten Trennungstermin.

  2. Bei einer Trennung gibt es grds. (d.h. es gibt Ausnahmen) 2 Möglichkeiten den Trennungstermin festzulegen. Das ist nicht der individuell gefühlte Tag an dem einer aus dem Haus läuft! Entweder einigen sich beide Ehepartner auf einen gemeinsamen Termin oder der Termin wird einseitig mit Einreichen der Scheidungsklage festgelegt. Achtung 1: eine rein mündliche Vereinbarung kann hinterher vom Anderen bestritten werden - also, wenn möglich schriftlich z.B. in einer Trennungsvereinbarung fixieren. Aber Achtung 2: Bitte beraten lassen, wie man/frau sich absichert, dass in der Trennungsphase - in der man noch rechtlich als Paar gilt und einer für beide handeln kann - nicht schon Vermögenswerte „beiseite geschafft“ werden o.ä…

  3. Ein gemeinsames Haus, das nicht nur aus Schulden besteht, gilt als Vermögen und wird im Scheidungsprozess in den sog. Vermögensausgleich einbezogen. Dabei wird zunächst das gemeinsame (End-)Vermögen zum Trennungszeitpunkt (siehe oben) ermittelt (z.B. Wert des Hauses nach Wertgutachten oder Verkaufserlös minus Darlehensrestschuld). Davon wird das eingebrachte Anfangsvermögen abgezogen.

Die Berechnung dieses Anfangsvermögens ist recht kompliziert. Es kommt dabei auch auf den Zeitpunkt des Einbringens in die Ehe an. Ab diesem Zeitpunkt wird das eingebrachte Vermögen „aufgezinst“. D.h. wieviel wären 2011 eingebrachte 10000 Euro Ende 2012 wert? Je mehr Zeit zwischen Einbringen und Trennungszeitpunkt liegt, umso höher ist die Aufzinsung!

Ein eingebrachtes Erbe gilt grds. als Anfangsvermögen des Einbringenden; aber Achtung 3: Es muss eindeutig als Erbe an den Einbringenden erkennbar sein. Vererben z.B. die Schwiegereltern einen Betrag vorzeitig mit dem Hinweis „das ist für EUREN Hauskauf“; dann kann eine Zuwendung an beide vorliegen.

Wenn das Endvermögen zum Trennungszeitpunkt vorliegt, werden die jeweiligen aufgezinsten Anfangsvermögen abgezogen (diese stehen den jeweiligen Einbringern zu) und der Rest wird hälftig geteilt.

Mit freundlichen Grüßen

wolla61

Hallo Höllenhund83

Bitte beachten Sie, dass alle Antworten hier nicht
rechtssicher sind und aufgrund fehlender Angaben in der
Fragestellung auch eher unkonkret bleiben müssen.
Rechtssicherheit und genaue Antworten gibt es nur beim
Fachanwalt.

Bei meiner Antwort gehe ich jedoch davon aus, dass beide
Partner zu gleichen Teilen im Grundbuch eingetragen sind.
Allgemein lässt sich nur folgendes sagen:

nach diesen anfangszeilen war ich bereits froher erwartung, dass da jemand schreibt, der ahnung hat. leider wurde ich bitter enttäuscht…

  1. Wenn nicht durch einen Ehevertrag etwas anderes geregelt
    wurde, spielt es keine Rolle wer mehr oder weniger verdient
    oder wer wieviel an Eigenleistung erbracht hat oder wer den
    Maler bezahlt hat oder sich um die Kinder kümmert oder, oder
    oder. Die Einkommen zählen als gemeinsame Einkommen. Alles,
    was davon angeschafft wird, gehört beiden Ehepartnern zu
    gleichen Teilen. Bis zum festgelegten Trennungstermin.

die einkommen gelten als gemeinsame einkommen ?
-> kompletter unsinn
unterstellt, es liegt der gesetzliche regelfall der zugewinngemeinschaft vor, herrscht noch immer güter-/vermögenstrennung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart bzw. es liegt der sonderfall von §§ 946f. bgb vor.

alles, was davon angeschafft wird, gehört beiden ehepartnern
-> ebenso falsch

es gelten die allgmeinen grundsätze nach §§ 929 ff. bgb, unerheblich ist deshalb, von wessen geld eine sache erworben wird. entscheidend ist der inhalt der einigung. erst wenn diese zu keinem klaren ergebnis kommt, kann man ggf. auf die vermutung in § 1006 bgb zurückgreifen.

  1. Bei einer Trennung gibt es grds. (d.h. es gibt Ausnahmen) 2
    Möglichkeiten den Trennungstermin festzulegen. Das ist nicht
    der individuell gefühlte Tag an dem einer aus dem Haus läuft!
    Entweder einigen sich beide Ehepartner auf einen gemeinsamen
    Termin oder der Termin wird einseitig mit Einreichen der
    Scheidungsklage festgelegt. Achtung 1: eine rein mündliche
    Vereinbarung kann hinterher vom Anderen bestritten werden -
    also, wenn möglich schriftlich z.B. in einer
    Trennungsvereinbarung fixieren.

was wird hier unter trennung verstanden ? das gesetz kennt diesen begriff nicht, allenfalls ein getrenntleben iSd § 1567 bgb, das voraussetzung für den scheidungsbeschluss ist.
übrigens ist in der praxis die frage des getrenntlebens am unstreitigsten. sie wäre nur dann streitig, wenn ein ehegatte nicht geschieden werden möchte bzw. die scheidung hinauszögern möchte. dafür sind hier keine anhaltspunkte gegeben…

Aber Achtung 2: Bitte beraten
lassen, wie man/frau sich absichert, dass in der
Trennungsphase - in der man noch rechtlich als Paar gilt und
einer für beide handeln kann - nicht schon Vermögenswerte
„beiseite geschafft“ werden o.ä…

ebenfalls unsinn. die fälle der schlüsselgewalt iSd § 1357 bgb sind heute eher selten. eine vollmacht, die während der ehe erteilt wurde, ist jederzeit wideruflich.

  1. Ein gemeinsames Haus, das nicht nur aus Schulden besteht,
    gilt als Vermögen und wird im Scheidungsprozess in den sog.
    Vermögensausgleich einbezogen. Dabei wird zunächst das
    gemeinsame (End-)Vermögen zum Trennungszeitpunkt (siehe oben)
    ermittelt (z.B. Wert des Hauses nach Wertgutachten oder
    Verkaufserlös minus Darlehensrestschuld). Davon wird das
    eingebrachte Anfangsvermögen abgezogen.

nein, das gesetz beschreibt doch das vorgehen.
zunächst wird für jeden ehegatten der zugewinn berechnet (endvermögen minus anfangsvermögen). naschließend wird die differenz der zugewinne gebildet und durch 2 geteilt, §§ 1373 ff. bgb.
der „trennungszeitpunkt“, also der maßgeblich zeitpunkt für die berechnung ist die rechtshängigkeit des scheidungsantrags, § 1384 bgb. ein anderer zeitpunkt kann vereinbart werden, wenn dieser notariell beurkundet wird, §§ 1378 II 2 bzw. 1408 bgb.

Die Berechnung dieses Anfangsvermögens ist recht kompliziert.
Es kommt dabei auch auf den Zeitpunkt des Einbringens in die
Ehe an. Ab diesem Zeitpunkt wird das eingebrachte Vermögen
„aufgezinst“. D.h. wieviel wären 2011 eingebrachte 10000 Euro
Ende 2012 wert? Je mehr Zeit zwischen Einbringen und
Trennungszeitpunkt liegt, umso höher ist die Aufzinsung!

die berechnung des anfangsvermögens ist reine gesetzeslektüre. du meinst wahrscheinlich die berechnung der kaufkraftänderung. die formel ist (je nach ausbildung) nicht besonders schwer bzw. lässt sich in jedem kommentar nachlesen. dass man zahlen einsetzen kann und das ergebnis mit einem taschenrechner berechnet, darf man wohl erwarten…

Ein eingebrachtes Erbe gilt grds. als Anfangsvermögen des
Einbringenden; aber Achtung 3: Es muss eindeutig als Erbe an
den Einbringenden erkennbar sein.

kann man etwas „nicht erkennbar“ vererben ? es ist unerheblich, ob der andere ehegatte weiß, dass ein bestimmter vermögenswert aus einer erbschaft stammt.

Vererben z.B. die
Schwiegereltern einen Betrag vorzeitig mit dem Hinweis „das
ist für EUREN Hauskauf“; dann kann eine Zuwendung an beide
vorliegen.

das ist keine vererbung, sondern ggf eine vorweggenommene erbfolge. es handelt sich also um eine schenkung. dazu und zu § 1374 II bgb gibt es neueste rechtsprechung. solche schenkungen an den schwiegersohn/tochter sind grds. zugewinnneutral.

Wenn das Endvermögen zum Trennungszeitpunkt vorliegt, werden
die jeweiligen aufgezinsten Anfangsvermögen abgezogen (diese
stehen den jeweiligen Einbringern zu) und der Rest wird
hälftig geteilt.

nein, s.o.

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Sehr geehrter hendrik4u

Vielen Dank für Ihre netten Zeilen und die vielen schönen Zeichen (§§§…), Ziffern (1373, 1374, 1378…) und Buchstaben (bgb, iSd, ggf…).

Ich bin sicher, Ihre fachkompetenten Hinweise und Ausführungen haben dem Fragesteller/der Fragestellerin wesentlich weiter geholfen.

So, wie in meiner Antwort beschrieben, ist meine Scheidung abgelaufen. Und…

  1. …natürlich ist eine „Trennungsvereinbarung“ (keine Vollmacht) bei längerer Trennungszeit bis zur Scheidung sinnvoll und kein Unsinn, wie von Ihnen angemerkt. Denn dann können Fälle wie folgt vermieden werden: In der Ehe wurde vom (allein verdienten) Geld des Ehemannes ein Pkw für die Ehefrau (der danach beiden gehört; so sah es zumindest der Richter) angeschafft. Nach der Trennung (Auszug des Ehemannes) hat die Ehefrau den Pkw verkauft und das Geld in 2 schöne Urlaube gesteckt. Als dann der Trennungszeitpunkt durch das Datum des Scheidungsantrags der Ehefrau festgelegt wurde, fehlten plötzlich xx.xxx Euro im Zugewinn meiner Ehefrau, die ich dann ausgleichen durfte.

  2. …die Berechnung der Kaufkraftänderung/Aufzinsung des Anfangsvermögens erfolgt über folgende Formel:

Anfangsvermögen * allg. Verbraucherpreis-Monatsindex zum Zeitpunkt der Trennung / allg. Verbraucherpreis-Monatsindex zum Zeitpunkt der Einbringung.

Da wurden schnell aus 50.000 Euro 62.000 Euro. Das ist jedoch stark abhängig von der Änderung des o.g. Indexes.

  1. …wäre nicht ein konkreter schriftlicher Zusatz zum Testament (beim Notar hinterlegt) meiner Eltern existent gewesen, hätte das Gericht das vorgezogene Erbe als Schenkung an beide Ehepartner angesehen. Zitat: „Streitig ist weiter, ob der von den Eltern des Antragsgegners am xx.xx.xx zugewandt Betrag von xx.xxx DM dem Antragsgegner alleine geschenkt wurde, oder ob dieser Betrag ab beide zur Hälfte geschenkt wurde.“ In der Urteilsverkündung hieß es, dass selbst die Zeugenaussage meines Bruders nicht ausreichend gewesen wäre. Nur der schriftliche Zusatz zum Testament hat mich vor Schlimmerem bewahrt.

Letztlich habe Sie sicher eindrucksvoll bewiesen, dass Sie jede Menge §§§§§ kennen. In einem etwaigen Verfahren würde ich mir Sie als Anwalt wünschen - allerdings als Vertreter der Gegenseite.

Mit freundlichen Grüßen

wolla61

in aller kürze:

  1. …natürlich ist eine „Trennungsvereinbarung“ (keine
    Vollmacht) bei längerer Trennungszeit bis zur Scheidung
    sinnvoll und kein Unsinn, wie von Ihnen angemerkt.

in keinem wort habe ich behauptet, eine trennungsvereinbarung sei unsinn (die ausführungen drumherum waren es). sie wird vor allem zum zwecke der verteilung des hausrats gemacht bzw. um unterhalt und umgangsrecht für kinder zu regeln. oftmals schließen solche ehegatten diese vereinbarung ab, die zunächst nicht vorhaben, sich scheiden zu lassen, sondern nur getrennt leben wollen.

Denn dann
können Fälle wie folgt vermieden werden: In der Ehe wurde vom
(allein verdienten) Geld des Ehemannes ein Pkw für die Ehefrau
(der danach beiden gehört; so sah es zumindest der Richter)

noch einmal: so ist es nicht per se, sondern nur, wenn besondere umstände hinzutreten bzw. die vermutung des § 1007 bgb greift. mag sein, dass es für einen laien unverständlich ist. es ist also jedenfalls jeder fall für sich zu betrachten und nicht entsprechend auf andere zu übertragen.

angeschafft. Nach der Trennung (Auszug des Ehemannes) hat die
Ehefrau den Pkw verkauft und das Geld in 2 schöne Urlaube
gesteckt. Als dann der Trennungszeitpunkt durch das Datum des
Scheidungsantrags der Ehefrau festgelegt wurde, fehlten
plötzlich xx.xxx Euro im Zugewinn meiner Ehefrau, die ich dann
ausgleichen durfte.

was hat das jetzt mit dem vorliegenden fall zu tun ? (auf die idee, dass man einen chadensersatzanspruch gegen die ehefrau hatte, ist man wohl nicht gekommen…).

Anfangsvermögen * allg. Verbraucherpreis-Monatsindex zum
Zeitpunkt der Trennung / allg. Verbraucherpreis-Monatsindex
zum Zeitpunkt der Einbringung.

Da wurden schnell aus 50.000 Euro 62.000 Euro. Das ist jedoch
stark abhängig von der Änderung des o.g. Indexes.

na also. ist die formel so kompliziert ? eine tabelle für die jährlichen indizes ist übrigens ebenfalls überall abrufbar.

  1. …wäre nicht ein konkreter schriftlicher Zusatz zum
    Testament (beim Notar hinterlegt) meiner Eltern existent
    gewesen, hätte das Gericht das vorgezogene Erbe als Schenkung
    an beide Ehepartner angesehen. Zitat: „Streitig ist weiter, ob
    der von den Eltern des Antragsgegners am xx.xx.xx zugewandt
    Betrag von xx.xxx DM dem Antragsgegner alleine geschenkt
    wurde, oder ob dieser Betrag ab beide zur Hälfte geschenkt
    wurde.“ In der Urteilsverkündung hieß es, dass selbst die
    Zeugenaussage meines Bruders nicht ausreichend gewesen wäre.
    Nur der schriftliche Zusatz zum Testament hat mich vor
    Schlimmerem bewahrt.

es bringt nichts, ein zitat aus dem urteil herauszureißen. es ist nichts über diesen neuen sachverhalt bekannt…

Letztlich habe Sie sicher eindrucksvoll bewiesen, dass Sie
jede Menge §§§§§ kennen. In einem etwaigen Verfahren würde ich
mir Sie als Anwalt wünschen - allerdings als Vertreter der
Gegenseite.

zwar fällt mir darauf ein guter spruch ein, aber ich halte mich lieber zurück…