Scheidungsfolgen

Es geht um folgenden Fall:

Mann und Frau haben sich nach einer Kurzehe getrennt und lassen sich scheiden. Insgesamt lagen 5 Monate zwischen Hochzeit und Trennung. Ein Jahr nach der Trennung ist nun die Scheidung geplant. Die Frau hatte seit der Hochzeit ein Einkommen von mindestens 5.500€ brutto. Der Mann hatte als Student kein festes Einkommen und ein Vermögen von ca. 50.000 € in Wertpapieren.

Da der Mann die Frau während ihrer 6jährigen Beziehung immer wieder in damaligen finanziellen Engpässen unterstützt hat, möchte er nun auf sein Recht auf Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich in Anspruch nehmen. Er fragt sich aber, ob der monetäre Wert hieraus die Beauftragung eines eigenen (vs. gemeinsamen) Anwalts gerechtfertigt.
Welche zusätzlichen Informationen braucht man in solch einem Fall, um eine grobe Einschätzung zu geben?

Insgesamt lagen 5 Monate zwischen
Hochzeit und Trennung. (…) Die Frau hatte seit der Hochzeit ein
Einkommen von mindestens 5.500€ brutto. Der Mann hatte als
Student kein festes Einkommen und ein Vermögen von ca. 50.000
€ in Wertpapieren.

der Mann (…) möchte er nun auf sein Recht auf Zugewinnausgleich und
Versorgungsausgleich in Anspruch nehmen.

In welcher Höhe denn? Ein Ausgleich der siebzehnmonatigen Rentenanwartschaft der Ehegattin während er Ehezeit dürfte sich im Centbereich bewegen. Ebengleich ein Zugewinn, d. h. Vermögensmehrung durch Zins- oder Dividendenerträge.

Wenn überhaupt, müssten jeweils beide Scheidungswilligen ihr Endvermögen mit Datum Scheidungsantrag von ihrem Anfangsvermögen bei Eheschliessung abziehen und die Häfte der Differenz beider Zugewinne bekäme derjenige, der weniger erzielt hätte.

Voreheliche Zuwendung blieben hierbei außen vor, sofern nicht anders bestimmt (Privtadarlehensvertrag, Hausratanschaffung).

Da sollte man lieber bei den Anwalts- und Gerichtskosten „Gewinnpotential“ suchen, Stichwort Gründe der Aufhebung der Ehe, §§ 1314 ff BGB.

G imager

Wenn überhaupt, müssten jeweils beide Scheidungswilligen ihr
Endvermögen mit Datum Scheidungsantrag von ihrem
Anfangsvermögen bei Eheschliessung abziehen und die Häfte der
Differenz beider Zugewinne bekäme derjenige, der weniger
erzielt hätte.

Genau, dieser Punkt gehört zum Zugewinnausgleich?
Im beschriebenen Fall wäre hier eine höhere Differenz zu erwarten, da der Vermögenszugewinn beim Mann lediglich durch geringe Zins- und Dividendenzahlungen aber nicht durch Einkommen aus beruflicher Tätigkeit bestimmt ist.
Somit könnte sich eine Beantragung auch mittels zusätzlichem Anwalt lohnen?
Ist der Gedankengang plausibel?
Wie kann dies abgeschätzt werden?

Da sollte man lieber bei den Anwalts- und Gerichtskosten
„Gewinnpotential“ suchen, Stichwort Gründe der Aufhebung der
Ehe, §§ 1314 ff BGB.

Im beschriebenen Fall sehe ich hier keine Gründe, die Gewinnpotential versprechen?