Schreibkosten im Mahnbescheid

Hallo,

Hermann möchte einen Mahnbescheid beantragen. Leider weiß Hermann nichts über die Schreibkosten. Wie muß Hermann diese ermitteln? Hermann hat 3 Schreiben an den Antragsgegner geschrieben, von diesen wurden zwei in den Briefkasten gesteckt und eins per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. Von allen hat er eine Kopie für seine Unterlagen ausgedruckt. Dann hat Herrmann noch einen Antrag bei der Deutschen Post stellen müssen , weil aus einer Sendung der Inhalt verschwunden war und zwei Telefonate geführt mit den Sachbearbeitern. Hermann wollte nun 10,00 € Schreibkosten in dem Mahnbescheid ansetzen, diese wurden moniert.
Hermann soll nun Belege einreichen oder einen anderen Betrag einsetzen. Gibt es für Schreibkosten eine Pauschale oder Untergrenze für die Schreibgebühren ohne dass diese moniert werden. Hermann hat folgende Belege, den Rückschein, Schreiben an die Antragsgegner eine Kopie der Post über die Nachforschung, jedoch ist es ihm zu aufwendig die Belege zusammenzustellen und er will in dieser Sache keine weiteren Schreibkosten. Soll Hermann jetzt „0“  eintragen oder gibt es einen anderen Betrag, der ohne Monierung durchgeht. Wer weiß was und hilft Hermann weiter? Danke vielmals. Freundliche Grüße Amelie

Hallo,

Hermann kann nur die Kosten geltend machen, die er nachweisen kann, wobei bei den Schreibkosten im Mahnbescheidantrag die Kosten erstattet werden, welche für die Erstellung des Mahnbescheid entstanden sind; oftmals entstehen hier keine Kosten, wenn der MB online beantragt wird.
Keineswegs die Kosten im vorgerichtlichen Verfahren, also Briefe und Telefonate.

Um zu verhindern, dass der Antragsgegner die Kosten bestreitet und dadurch der Mahnbescheid nicht wirksam wird und sich die Angelegenheit um Wochen verzögert, sollte man auf Kostengeltendmachung verzichten, wenn diese nicht eindeutig belegbar und im direkten Zusammenhang stehen.

lG