'Schulstreik' - erlaubte Bestrafungen

Hallo,

wie beurteilt ihr die rechtliche Situation, wenn ein Schüler an der Demo teilnimmt (Es ist ja eigentlich kein Streik).

Die Kultusministerkonferenz sieht eine Teilnahme als unzulässig an und erlaubt entsprechende Disziplinarmaßnahmen.
http://www.schure.de/301/403-1-1-5-73b.htm

Verfassungsrechtler haben allerdings Zweifel daran, dass eine Teilnahme versagt werden darf.
http://www.lsvnrw.de/bsven/tipps_und_tricks/schulstr…

Wie weit dürfen Bestrafungen gehen?
Z.B. Strafarbeit und bei Weigerung, diese abzuliefern eine mündliche 6?

Konkret: Dürfen sich die disziplinarischen Maßnahmen negativ auf die Note auwirken?

Müsste eine Entschuldigung der Eltern akzeptiert werden? Z.B. wenn die Eltern argumentieren:
Sie/Er konnte an diesem Tag am schulischem Unterricht nicht teilnehmen, da sie/er ihr/sein Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit (gemäß Artikel 8, Absatz 1, Grundgesetz) wahrgenommen hat. Die Schulpflicht ist der Versammlungsfreiheit und der Meinungsfreihet (Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 Grundgesetz) untergeordnet.

Die Schulpflicht gibt es im GG ja nicht, sondern ist in den Landesverfassungen geregelt.

ms

Also da das GG einem die Versamlungsfreiheit garantiert und schulrecht Ländersache ist und das GG über Landesrecht steht wüsste ich nicht wie man jetzt die beteiligung an einer Demo untersagen sollte.
Das sie schule das anders sieht drüfte wohl klar sein.

Also da das GG einem die Versamlungsfreiheit garantiert und
schulrecht Ländersache ist und das GG über Landesrecht steht
wüsste ich nicht wie man jetzt die beteiligung an einer Demo
untersagen sollte.

Naja, das GG behandelt aber nicht nur die Versammlungsfreiheit, sondern auch den staatlichen Bildungsauftrag. Da streiten sich die zwei Artikel, sinnvollerweise wird man wohl eine Abwägung im Einzelfall machen müssen.

Zumindest die Landesregierung in Niedersachsen hat folgendes geäußert:
„Nur für den Fall, dass sich das mit der Demonstration verfolgte Ziel nicht mehr nach Beendigung des Unterrichts verwirklichen lässt und die Schutzwürdigkeit des Anliegens der Demonstration einer Werteentscheidung des Grundgesetzes und dem Bildungsauftrag der Schule entspricht, kann im Einzelfall dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG Vorrang gegenüber dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG eingeräumt werden. Das hat zur Folge, dass bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen eine kurzfristige Beurlaubung erteilt werden kann.“
http://www.gew-nds.de/rechtliches/schule_recht_recht…

IMHO haben beide Seiten gute Argumente. Die pauschale Absage in der Erklärung von '73 halte ich aber auch für fraglich.

IMHO haben beide Seiten gute Argumente.

Ja, dass kann sein aber meiner Meinung nach hat Versamlungsfreiheit ganz klar den Vorrang.

Die pauschale Absage in der Erklärung von '73 halte ich aber auch für :fraglich.

Da hast du wohl recht.