Schutzbefohlene auch bei ü18

Hallo zusammen,

wie verhält es sich eigentlich, wenn ein Ausbilder ( gen. Ausbildungsbeauftragter) ein Verhältnis mit einer/m Azubi/Lehrling (ü18) anfängt? Diese ist ihm zumindest zeitweise unterstellt. Greift hier auch das Gesetz für Schutzbefohlene???
Nach Möglichkeit bitte mit Link.
JSchG und
JArbSchG greifen doch bei ü18 nicht mehr meine ich

Vielen Dank schon mal

ist die Person krank oder gebrechlich? und es bringt nichts, hier nur Ausschnitte zu nennen, ein Fall kann nur in gänze beurteilt werden

Hallo,

Du beziehst Dich auf § 174ff StGB. Der § 174 selbst greift nur bis maximal 18. Die §§ 174a-c hingegen greifen auch bei Erwachsenen. Hier sind allerdings Sonderfälle geregelt, bei denen eine besondere Schutzbedürftigkeit bzw. Abhängigkeit gegeben ist, die in einem „normalen“ Ausbildungsverhältnis gerade nicht gegeben ist. Ausnahmen hiernach wären hingegen Ausbildungen im Rahmen einer Strafhaft oder in besonderen Einrichtungen für Menschen mit entsprechenden Krankheiten/Behinderungen.

Einfach mal selbst nachlesen, ob im konkreten Fall eine dieser Ausnahmesituationen gegeben ist.

Ansonsten ist es einfach nur unprofessionell und kann durchaus innerbetrieblich sanktioniert werden/stellt ein deutliches Risiko für den Erhalt des Arbeitsplatzes dar (gerade wenn die Sache nicht mehr so läuft, die Noten schlecht sind, … und dann hieraus Interessenskonflikte, Nötigungen, … erwachsen).

Gruß vom Wiz

Das sollte man sich sparen.