Schweigepflicht von Ärzten

Hi,

wann kann sie aufgehoben werden?
Gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber dem Ehepartner?

Hat der Arzt die Pflicht, dem Patienten alles zur Krankheit zu sagen (also z.B. Lebenserwartung), oder hat Arzt da die moralische „Pflicht“ zu lügen, oder besser, es nicht so direkt zu sagen.

Im konkreten Fall geht es um einen Freund, bei dem ein großer Tumor im Hirn festgestellt wurde.

Gruß
André

wann kann sie aufgehoben werden?
Gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber dem Ehepartner?

Ich kenn mich in dem Gebiet zwar nicht so gut aus, aber soviel ich weiß, kann die Schweigepflicht nicht so einfach aufgehoben werden. Die Ausnahme besteht nur dann, wenn der Patient selbst, den es betrifft, den Arzt von der Schweigepflicht entbindet. Ansonsten hat der Arzt seine Schweigepflicht, auch gegenüber seiner Ehefrau und vor Gericht (selbst da hat er ein Zeugnisverweigerungsrecht).

Gruß, Mathias

Hallo André,

wann kann sie aufgehoben werden?

Nur der Patient kann die Schweigepflicht aufheben. Man sollte immer bei seinem Impfausweis, seinem Transplantationsausweis, bei seinem Personalausweis eine Erklärung mitführen, wem im Notfall der Arzt Auskunft erteilen darf.

Gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber dem Ehepartner?

Ja.

Hat der Arzt die Pflicht, dem Patienten alles zur
Krankheit zu sagen (also z.B. Lebenserwartung), oder hat Arzt
da die moralische „Pflicht“ zu lügen, oder besser, es nicht so
direkt zu sagen.

Nein, der Arzt muss nicht informieren. Hier kommt es auf den Patient an. Und natürlich darauf, was möglich werden kann, wenn der Patient bei bestimmten Krankheiten informiert ist. Es wird natürlich ein Fall des Abwägens sein. Es kann durchaus ein Patient glauben, dass er die Wahrheit erträgt, trotzdem mit der Wahrheit nicht klar kommen wird. Ein Arzt kann durchaus „lügen“ müssen, wenn noch mehr Nachteile zu erwarten sind.

Bei mir war es so, dass ich im August 2000 den Prof. gefragt habe, wie lange ich noch leben werde. Auf die Frage, ob ich es wirklich wissen will und ob ich Vorstellungen habe, wie es weitergehen soll, habe ich Auskunft erbeten. Und als der Prof. mir erklärt hat, etwa sechs - acht Monate war mein nächster Satz „Ich werde mit ihrer Hilfe weiterleben und bitte sie zu prüfen, ob für mich ein Herztransplantation in Frage kommt und wenn es möglich ist, sollten wir nun an die Arbeit gehen“.

Grüsse Günter

Im konkreten Fall geht es um einen Freund, bei dem ein großer
Tumor im Hirn festgestellt wurde.

Gruß
André

Hi, Andre

wann kann sie aufgehoben werden?

Eigentlich nur durch die direkte Einverständniserklärung des patienten bzw des Sorgeberechtigten.
Wobei da gerade bei Jugendlichen eine erhebliche Grauzone besteht (Stichwort Empfängnisverhütung usw)

Gilt diese Schweigepflicht auch gegenüber dem Ehepartner?

Ja, ausser in Extremstsituationen.

http://www.albrechtwienke.de/arzt/aerztliche-schweig…
http://www.bnf.de/originalia/mbo.html#BI1
§9…
und für unteres
Abschnitt C, I

Hat der Arzt die Pflicht, dem Patienten alles zur
Krankheit zu sagen (also z.B. Lebenserwartung), oder hat Arzt
da die moralische „Pflicht“ zu lügen, oder besser, es nicht so
direkt zu sagen.

Wenn der Patient darauf besteht, so hat der Arzt die Wahrheit zu sagen. Allerdings kann er die Wahrheit Optimistisch oder pessimistisch darstellen.
Anlügen kann nun weiss Gott nicht als „angemessene Weise der Beurteilung des Gesundheitszustandes“ betrachtet werden

Gruß
Mike

Hallo Andre,

die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedem Dritte, solange der hierzu noch fähige Betroffene sie nicht explizit aufhebt. Allerdings wird man die Sache bei den nächsten Angehörigen im Falle einer lebensbedrohenden Krankheit üblicherweise nicht so eng fassen, wenn der Betroffene nicht ausdrücklich verlangt hat, dass keine Auskunft gegeben werden soll.

Anders sieht die Sache aus, wenn der Betroffene ohne Bewußtsein ist. Dann gelten Ehegatten/Eltern zunächst als Ansprechpartner, soweit nicht eine anderslautende Vorsorgevollmacht vorliegt bzw. wenn ein anderer Betreuer bestellt worden ist.

Daher ganz wichtig: Vorsorgevollmacht bei sich tragen bzw. denjenigen geben, die im Zweifelsfall Vollmacht haben sollen. Dies gilt insbesonder bei nichtehelichen und nicht registrierten Lebensgemeinschaften, den Freund / Freundin sind offiziell sonst in keinem Fall dabei!

Etwas ganz anderes ist die Frage, was der Arzt dem Betroffenen sagen muss/darf bzw. dessen Angehörigen. Hier ist es, soweit keine entsprechende Vorsorgevollmacht oder Behandlungsverfügung vorliegt allein Sache des Arztes, wie er die Situation einschätzt, wobei bei Angehörigen die nicht selbst gerade besonders labil sind, sicher die Wahrheit der Regelfall sein wird. Bei den Betroffenen selbst kann man nur im Einzelfall entscheiden welcher Weg der richtige ist, wobei auch recht kreative Umschreibungen zulässig und nicht strafbar sind, wenn sie aus bestem Willen und nach bestem Gewissen verwendet werden. Daher dem Arzt immer selbst sagen oder durch eine zu übergebende oder vorzulegende Behandlungsverfügung oder Vorsorgevollmacht nachweisen, was man sich für eine bestimmte Krankheitssituation wünscht. Hieran ist der Arzt dann sehr stark gebunden.

Gruß vom Wiz

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]