Holla,
mal ne Frage: Wenn in einer Gemeinschaftswohnanlage ein Sondernutzungsrecht besteht und damit das alleinige Recht und die alleinige Pflicht zur Verkehrssicherheit und Nutzung besteht, welche Rechte hat da eigentlich der Verwalter, Eingriffe an ebendieser Fläche vorzunehmen? Als Beispiel sei die Bepflanzung auf dieser Fläche gem. Teilungserklärung genannt.
Es dankt für Informationen
Christian