Sonderurlaub bei Trauerfall

Hallo Experten,

wieviele Tage Sonderurlaub stehen jemand zu, dessen Mutter gestorben ist?

Danke
Petra

Hallo,

das hängt davon ab, was Euer gültiger Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung etc. regelt. In der Regel wird 1 Tag gewährt, aber einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

Hallo.

Zunächst einmal: mein Beileid.

Die erste Antwort ist von Ansatz her schon korrekt. Zunächst einmal ist tatsächlich zu beachten, was vertraglich für solche Fälle zugesichert ist. Aber auch, wenn weder einzel- noch tarifvertraglich oder über eine Betriebsvereinbarung diese Situation geregelt ist, kann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Nichtleistung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung bestehen. Grundsätzlich gilt erst einmal, daß bei einer Nichtleistung des AN der AG von der Zahlungspflicht frei wird (§§ 320 ff. BGB). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht im Falle der sogenannten Arbeitsverhinderung. Eine persönliche Verhinderung im Sinne eines subjektiven, persönlichen Leistungshindernisses liegt vor, wenn Dir nach Treu und Glauben und insbesondere unter Berücksichtigung Deiner arbeitsrechtlichen Treuepflicht, nicht zugemutet werden kann zu arbeiten. Jetzt kommt (der berühmt berüchtigte) §616 BGB ins Spiel: der AN behält - soweit nicht anders vereinbart - seinen Anspruch auf Entgeltzahlung auch bei einer Arbeitsverhinderung, wenn
·die Verhinderung durch einen in seiner Person liegenden Grund eintritt,
·ihn selbst kein Verschulden trifft und
·die Verhinderung eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert.

Hierbei wird es sich - wie in Deinem Falle - in erster Linie um außergewöhnliche, familiäre Vorkommnisse handeln, kirchliche und standesamtliche Eheschließung, Ereignisse wie Sterbefälle, Geburten, Kommunion und Konfirmation, schwerwiegende Erkrankungen naher Angehöriger, insbesondere der Kinder; behördlicherseits erforderliche Wahrnehmung von Terminen, Behördenladungen, Musterung etc…

Wichtig:
Nebst der Tatsache, daß der §616 BGB vertraglich ausgeschlossen sein kann, ist allen diesen außergewöhnlichen Lebenssituationen gemeinsam, daß sie nur dann zu einem persönlichen Leistungshindernis und Beibehaltung des Lohnzahlungsanspruchs (nach §616 BGB) führen, wenn Du unter Berücksichtigung deiner arbeitsvertraglichen Treueverpflichtung außerstande bist, die Termine auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit wahrzunehmen oder Dritte mit der Wahrnehmung zu betrauen.

Anders formuliert: Es kommt hier im wesentlichen darauf an, ob es Dir zugemutet werden kann und ob es Dir möglich ist, für die mit Todesfall zusammenhängenden „Verpflichtungen“ einen arbeitsfreien Tag zu verwenden. Dies hängt im wesentlichen von der Dauer Deiner täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit ab. §616 wird gerne falsch verstanden. Es geht hier nicht darum, daß Dir „Sonderurlaub“ gewährt wird. Es ist Dir aber um die Zeit der Beerdigung die Arbeitsleistung nach Treu und Glauben nicht zuzumuten. Jetzt wäre dann zu klären, ob Du für diese Zeit auch Anspruch auf Lohnfortzahlung hast. Hättest Du ohnehin an den Verhinderungstagen nicht gearbeitet, z.B. bei Urlaub, freier Tag,… entfällt die Vergütungsfortzahlung. Für eine Beerdigung am Sonntag bekommst Du demnach also nicht einen zusätzlichen freien Tag.

Wenn der AG das aber anders sieht und Dir den berechtigten(?) Anspruch nicht bewilligen will, wäre die Frage, ob Du dagegen klagen willst und ob es das dann wert ist…

Gruß,
LeoLo

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Danke oT
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