Sparbuch,wem gehört das Guthaben?

Hallo liebende wissende,

Mal angenommen man eröfnet ein Sparkonto,unterschreibt auch selbst den Kontoeröffnungsantrag.Nun zahlen auch die Grosseltern von dem Konoeröffner auf seinem Sparkonto für Ihren Enkel Gelder für Ihn ein.Der Kontoeröffner (Enkel) lebt aber im Ausland und übergibt den Grosseltern das Sparbuch damit sie es Für Ihn verwalten und selber für Ihrem Enkel Geld einbezahlen.Nun Stirbt der Grossvater,und der Enkel möchte nun auf seinem Konto zugreifen,aber es wird von seiner Grossmutter verweigert,da diese nun behauptet, sie hätte das Konto aufgemacht und das geld wäre Ihr Eigentum,worauf der Enkel den von Ihm unterschriebenen Kontoeröffnungsantrag vorlegt.dabei sagt die Grossmutter,„sie“ hätte das Konto Eröffnet,und der Enkel auf dessen Namen das Konto läuft,hätte den Vertrag erst nach 3 Monaten unterschrieben,wo es auch eine Bankangestelçlte Zeugin sin soll.Nun wie ist in diesen Fall die Rechtslage?

Grüsse Mars

Hallo liebende wissende,

Hallo Mars,

keine Rechtsgrundlage, nur aktueller Erfahrungsbericht!

Besitzer ist derjenige, auf dessen Name das Konto/ Sparbuch läuft
(Umgekehrter Fall: Mutter erhielt immer Kohle für Kind, eröffnete auf eigenen Namen Sparbuch, packte die Kohle von Oma, Papa etc. da drauf und bei Auszug und Einforderung von diesem Sparbuch sagte Mutter, ist alles meins. Rechtliche Nachforschung ergab, Mutter ist im gesetzlichen Recht. Moralisch verwerflich, aber rechtlich abgesichert.)

Und dazu ist noch zu sagen, dass im Falle der Nichtvolljährigkeit der Erziehungsberechtigte oder ges. Vormund darüber entscheidet, ob du das Geld sofort erhälst oder es festgelegt wird/bleibt, bis du volljährig bist.

Also: viel Spaß mit der Kohle (und herzliches Beileid zum Tod vom Opa *tröst*

Viele Grüße
Sabine

Mal angenommen man eröfnet ein Sparkonto,unterschreibt auch
selbst den Kontoeröffnungsantrag.Nun zahlen auch die
Grosseltern von dem Konoeröffner auf seinem Sparkonto für
Ihren Enkel Gelder für Ihn ein.Der Kontoeröffner (Enkel) lebt
aber im Ausland und übergibt den Grosseltern das Sparbuch
damit sie es Für Ihn verwalten und selber für Ihrem Enkel Geld
einbezahlen.Nun Stirbt der Grossvater,und der Enkel möchte nun
auf seinem Konto zugreifen,aber es wird von seiner Grossmutter
verweigert,da diese nun behauptet, sie hätte das Konto
aufgemacht und das geld wäre Ihr Eigentum,worauf der Enkel den
von Ihm unterschriebenen Kontoeröffnungsantrag vorlegt.dabei
sagt die Grossmutter,„sie“ hätte das Konto Eröffnet,und der
Enkel auf dessen Namen das Konto läuft,hätte den Vertrag erst
nach 3 Monaten unterschrieben,wo es auch eine Bankangestelçlte
Zeugin sin soll.Nun wie ist in diesen Fall die Rechtslage?

Grüsse Mars

Danke für die Hilfe!!!

Hi,
also, rein rechtlich geht es dir ja wahrscheinlich darum wer das Geld bekommt, gell?
Und da ist es so, dass derjenige der das sparbuch in den Händen hat das Geld ausgezahlt bekommt. Bei einem Sparbuch handelt es sich um ein hinkendes Legitimationspapier, weshalb keine weitere Prüfung von Bankseite vorgenommen werden muss. Sollte Oma also zur Bank gehen und mit dem Buch Geld abholen gibt es rechtlich keine Handhabe.
Wenn du das Buch hast - geh zur Bank eröffne ein neues Konto - hebe das Geld vom Sparbuch ab und zahl es aufs neue Konto ein.
Naja, und dann geh zur Oma und regel alles mit Ihr!
Streit ist doch doof!

Nachfrage/an MOD, bitte prüfen
Hallo,

mich würde mal die Rechtslage zu diesem Thema interessieren:

Angenommen, Eltern hatten für ihren Sohn ein Sparbuch eröffnet. Dies war dem auch bekannt, und als er nun älter war (über der Volljährigkeitsgrenze) verlangt er von seinen Eltern das Sparbuch.

Die Eltern geben ihm das Buch, doch statt einiger Tausender sind nur noch ganz wenig DM drauf. Der Sohn stellt seine Eltern zu Rede. Die Antwort der Eltern: Wir haben dich ja groß gezogen, da kannst du auch etwas für uns tun.

Sie hatte mit dem Geld eine neue Wohnzimmereinrichtung gekauft.

Dies ist ein Fall aus der Bekanntschaft meiner Eltern, der sich vor vielen Jahren zugetragen hat. Daher ist es nicht so anonymisiert, ist das zulässig ?

Gruss

Andreas

Hallo,

ich vergass die Frage: Hätte der Sohn von den Eltern Schadenersatz verlangen dürfen ?

Gruss

Andreas

Servus!

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist entscheidend, wer gemäß Vereinbarung mit der Bank Kontoinhaber werden sollte. Dabei wird als Indiz gewertet, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, und „typischerweise“ davon ausgegangen, dass Angehörige, die auf den Namen eines Kindes ein Sparbuch anlegen, sich die Verfügung über das Guthaben vorbehalten wollen.

So zuletzt: BGH v. 18. Januar 2005 - XZR 264/02

Danke
Hallo,

danke für die Antwort !

Gruss

Andreas

Nun ja… ganz so einfach ist es nun auch nicht.

Das hinkende Legitimationspapier bedeutet nur, dass das KI auf die Legitimation verzichten kann, bzw. mit schuldbefreiender Wirkung an den Inhaber zahlen KANN.

Allerdings darf sie auch hier nicht gegen Ihre kaufmännischen Sorgfaltspflichten verstoßen. Sprich: Wenn es sich um Beträge jenseits des Kündigungsfreibetrags handelt, wird es da schon schwierig.

Gruß Ivo