Sparbuch zurückbehalten!

Hallo liebe wissende!

Angenommen ein Enkel ist volljährig und eröffnet auf senen Namen ein Sparkonto.Da dieser aber im Ausland wohnt behählt die Grossmutter das Sparbuch und eine Vollmacht,sie selber zahlt auch auf dieses Sparkonto ein,und gibt es nicht mehr raus.Kann sie das Sparbuch eifach so behalten,es gibt auch keinen Vertrag,od. schriftliche Vereinbarung,und das Sparkonto wurde von dem Volljährigen Enkel selbst eröffnet und der eröffnungsantrag wurde auch nur von dem Enkel unterschrieben. Wie wäre da die Rechtslage?? Im voraus besten Dank!

Hi,
das Geld gehört auf jeden Fall dem, auf dessen Name das Konto läuft, selbst, wenn er minderjährig wäre. Der Enkel sollte am besten zur Bank gehen, sich ausweisen, das Konto auflösen und sich das Geld auszahlen lassen oder auf ein neu eröffnetes Sparbuch einzahlen. Die Vorlage des Sparbuchs ist nämlich nicht zwingend notwendig, um an das Geld zu kommen.

Gruß
Nelly

Hallo Reynold,

Angenommen ein Enkel ist volljährig und eröffnet auf senen
Namen ein Sparkonto.Da dieser aber im Ausland wohnt behählt
die Grossmutter das Sparbuch und eine Vollmacht,sie selber
zahlt auch auf dieses Sparkonto ein,und gibt es nicht mehr
raus.Kann sie das Sparbuch eifach so behalten,es gibt auch
keinen Vertrag,od. schriftliche Vereinbarung,und das Sparkonto
wurde von dem Volljährigen Enkel selbst eröffnet und der
eröffnungsantrag wurde auch nur von dem Enkel unterschrieben.
Wie wäre da die Rechtslage?? Im voraus besten Dank!

Ich, Jurastudent, hasse diese Frage! Da kannst Du gar nichts für, es
ist nur so, dass man als Gefragter nicht weiss, was genau im
Mittelpunkt des Interesses steht. Üblicherweise fertigt man dann ein
nach allen Seiten hin umfassendes Gutachten zur Rechtslage - was ich
mir hier spare und einfach kurz darstelle, was IMHO Sache ist.

Also, der Enkel hat einen Girovertrag mit der Bank geschlossen.
Regelungen dazu finden sich irgendwo rund um die §§ 650 ff. BGB.
Das (Eigentums)Recht an dem Sparbuch steht im ebenfalls zu. Dies
ergibt sich aus § 952 BGB. Daraus ergibt sich dann ein
Herausgabeanspruch des Enkels gegen die Oma, die, wenn der
Verwahrungsvertrag (Oma, pass ma drauf auf) gekündigt wurde (Oma, gib
mal wieder zurück), kein Recht mehr zum Besitz daran hat.

Unabhängig davon: abheben kann jeder, der das Sparbuch vorlegt. Er
erwirbt dann Eigentum an dem abgehobenen Geld. Da er dazu, falls er
nicht ermächtigt war oder die Abhebung im Nachhinein genehmigt wurde,
nicht berechtigt war, ergeben sich Rückforderungsansprüche gegen den
Abehebenden.

Schliesslich kann auch die Vollmacht der Oma vom Enkel bei der Bank
widerrufen werden.

Ich hoffe, Deine Frage damit beantwortet zu haben.

Gruß - Jaschiii

Ohne Sparbuch kein Geld!!!
Hallo Nelly,

Die Bank gibt das Geld nicht raus ohne das Sparbuch .Die Bank sagt dass man den ja weiss wo das Sparbuch ist und wer es hat muss es vorgelegt werden. Nur ist die Person die das Sparbuch in Besitz hat meiner Ansicht „nicht berechtigt“ es einfach so für sich zu behalten

Gruss Reynold

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,
dann widerrufe die Vollmacht deiner Oma und erklär das Sparbuch als verloren.
Nach Verlustanzeige bei der Bank und Sperrung kann man das Sparbuch für wirkungslos erklären lassen durch ein Aufgebotsverfahren bei dem zuständigen Amtsgericht.

Gruß
Nelly

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1 Like

Hallo,

Wie wäre da die Rechtslage??

interessiert Dich die Rechtslage oder willst Du einfach nur wissen, wie der Enkel an sein Geld kommt?

Falls letzteres: Der volljährige Enkel trabt mit seinem gültigen Personalausweis zur Bank und bittet um Herausgabe des Guthabens in kleinen, gebrauchten und nicht markierten Scheinen. Das ganze Theater mit Aufegebotsverfahren usw. hat sich schon vor etlichen Jahren erledigt.

Gruß,
Christian

Hallo Nelly,

oder auf ein neu eröffnetes
Sparbuch einzahlen.

da Jaschii sich einen kleinen Gefühlsausbruch erlaubt hat, mache ich das auch mal: Man kann kein Geld auf ein Sparbuch einzahlen, sondern bestenfalls darauf- oder reinlegen. Die Einzahlung wird auf das Spar konto vorgenommen.

Dies klarzustellen war mir als Bankmensch ein Bedürfnis :wink:

Gruß,
Christian

Das ganze Theater mit Aufegebotsverfahren usw. hat
sich schon vor etlichen Jahren erledigt.

Diese Aussage stimmt meines Erachtens nicht.
Ich kenne es aus meiner Praxis, dass ab Guthaben von 2000,- EURO ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wird.
Wie meintest Du das ?

Gruß Stephan

Das ganze Theater mit Aufegebotsverfahren usw. hat
sich schon vor etlichen Jahren erledigt.

Diese Aussage stimmt meines Erachtens nicht.
Ich kenne es aus meiner Praxis, dass ab Guthaben von 2000,-
EURO ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wird.
Wie meintest Du das ?

Ich meine, daß das ein Aufgebotsverfahren eingeleitet werden kann, aber nicht mehr muß.

Gruß,
Christian