Hallo Reynold,
Angenommen ein Enkel ist volljährig und eröffnet auf senen
Namen ein Sparkonto.Da dieser aber im Ausland wohnt behählt
die Grossmutter das Sparbuch und eine Vollmacht,sie selber
zahlt auch auf dieses Sparkonto ein,und gibt es nicht mehr
raus.Kann sie das Sparbuch eifach so behalten,es gibt auch
keinen Vertrag,od. schriftliche Vereinbarung,und das Sparkonto
wurde von dem Volljährigen Enkel selbst eröffnet und der
eröffnungsantrag wurde auch nur von dem Enkel unterschrieben.
Wie wäre da die Rechtslage?? Im voraus besten Dank!
Ich, Jurastudent, hasse diese Frage! Da kannst Du gar nichts für, es
ist nur so, dass man als Gefragter nicht weiss, was genau im
Mittelpunkt des Interesses steht. Üblicherweise fertigt man dann ein
nach allen Seiten hin umfassendes Gutachten zur Rechtslage - was ich
mir hier spare und einfach kurz darstelle, was IMHO Sache ist.
Also, der Enkel hat einen Girovertrag mit der Bank geschlossen.
Regelungen dazu finden sich irgendwo rund um die §§ 650 ff. BGB.
Das (Eigentums)Recht an dem Sparbuch steht im ebenfalls zu. Dies
ergibt sich aus § 952 BGB. Daraus ergibt sich dann ein
Herausgabeanspruch des Enkels gegen die Oma, die, wenn der
Verwahrungsvertrag (Oma, pass ma drauf auf) gekündigt wurde (Oma, gib
mal wieder zurück), kein Recht mehr zum Besitz daran hat.
Unabhängig davon: abheben kann jeder, der das Sparbuch vorlegt. Er
erwirbt dann Eigentum an dem abgehobenen Geld. Da er dazu, falls er
nicht ermächtigt war oder die Abhebung im Nachhinein genehmigt wurde,
nicht berechtigt war, ergeben sich Rückforderungsansprüche gegen den
Abehebenden.
Schliesslich kann auch die Vollmacht der Oma vom Enkel bei der Bank
widerrufen werden.
Ich hoffe, Deine Frage damit beantwortet zu haben.
Gruß - Jaschiii