Landesfeldschutzgesetz
In Berlin wäre hier das Feldschutzgesetz einschlägig, es ist allerdings ein Landesgesetz und kann bei Dir anders aussehen, must Du nachschauen:
§ 1 Geschützte Grundstücke
(1) Durch dieses Gesetz werden Grundstücke, die der Gewinnung
oder dem Anbau von Feld- oder Gartenfrüchten, Zierpflanzen,
Sträuchern oder anderen Bodenerzeugnissen dienen, insbesondere
Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Obstanlagen, Baumschulen und
Weinberge geschützt.
(2) Wege, Gräben, Dämme, Böschungen, Plätze und Gewässer
werden behandelt, wie die in Absatz 1 bezeichneten Grundstücke und Anlagen, an die sie angrenzen.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, ohne
dazu berechtigt zu sein,
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Wiesen oder bestellte Äcker vor beendeter Ernte oder Äcker,
Wiesen oder Weiden, die eingefriedet sind oder deren Betreten
durch Verbotszeichen untersagt ist, betritt oder trotz Aufforderung des Berechtigten nicht verläßt;
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Hunde oder andere Haustiere auf in § 1 genannten Grundstücken
frei umherlaufen läßt;diese Bestimmung gilt nicht für den
dienstlichen Einsatz von Hunden durch Polizeibeamte;
Nun bin ich kein Bauer oder Feldschutzexperte und kann leider nicht sicher sagen, ob das Grundstück, von dem Du sprichst ein Wiese iSd Gesetzes ist. Allerdings gehe ich auch als Stadtkind davon aus, dass es sich um eine solche Wiese gem. § 1 handelt, wenn das Gras dort zumindest als Futtermittel dienen soll. Dann müsste immernoch eine Einfriedung oder ein Schild dem reinen Betreten entgegenstehen. Den Hund dürftest Du aber auch ohne solche Merkmale nicht laufen lassen.
Aber wie gesagt, dieses Gesetz gilt bei Dir nicht, es sei denn Du wohnst in Berlin - allerdings sind sich die meisten Ländergesetze recht ähnlich.
Ansonsten, wie schon gesagt, den Bauern fragen, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Außerdem kann ich mich mal wieder nur über Beiträge ohne jeden rechtlichen Hintergrund wundern…
M.