Staatsrecht - Überhangmandat

Liebe www-Gemeinde!

(Ich denke bei Politik etc. ist meine Frage noch weniger gut aufgehoben als hier und habe mich deshalb für ein Posting im „Recht“-Brett entschieden.)

Es geht um das Thema Bundestag/Wahlen im Staatsrechts-Unterricht:

  1. Ist es korrekt, dass beim Ausscheiden eines MdB kein Listenkandidat der entspr. Partei nachrückt, soweit es sich bei dem Ausscheidenden um ein Überhangmandat handelte?

  2. Wenn dem so ist, dann frage ich mich, wie stelle ich fest, welcher Abgeordnete der X-Partei nun ein Direktmandat hat und welches ein Überhangmandat ist??

Ich wäre Euch dankbar für eine Klarstellung! (Irgendwie kann uns das hier an der FH kein Dozent erklären…)

Markus

Laienmeldung :wink:
Hi,
ein Überhangmandat hat eigentlich kein spezieller Abgeordneter.
Vereinfacht ist es ja so, das es mehr direkt gewählte Kandidaten gibt, als der Partei nach dem Verhältniswahlrecht zustehen würden. Daher haben sie einen Kandidatenüberhang. Wenn nun ein beliebiger direkt gewählter Abgeordneter ausscheidet, wird damit ein Überhangmandat abgebaut. Welcher Abgeordnete das ist, ist egal.

Gruß,
micha

So oder so ähnlich?

Hi,
ein Überhangmandat hat eigentlich kein spezieller
Abgeordneter.

ausscheidet, wird damit ein Überhangmandat abgebaut. Welcher
Abgeordnete das ist, ist egal.

Hallo Micha!

Danke für Deine Antwort. Ich sehe das eigentlich genauso wie Du beschrieben hast. Alledrdings soll es nach Meinung unseres Profs. einen Unterschied machen, ob ein Abgeordneter mit einem Direktmandat oder mit einem Überhangmandat ausscheidet.

Außerdem glaube ich, wird diese Zuordnung auch teilweise in der Presse genannt, da heißt es dann zB der Abgeordnete Herr X hat ein Ü-Mandat…oder täusch ich mich da??

Weitere Meinungen zum Thema?

Grüße, Markus

möglicherweise…
Hi,
ich hätte noch eine Idee.
Ist aber ein reiner Gedankengang von mir, ohne weiteren Hintergrund.
Es ist möglich, das die direkt gewählten Kandidaten anhand ihrer Position in der Liste unterschieden werden.
Mal als Beispiel: Kandidat 1-55 von der Liste haben Direktmandate (um es einfach zu machen), lt. Liste hat die Partei aber nur 50 Plätze. Kandidat 1-50 hätte dann einen Listenplatz per Direktwahl, 51-55 Überhangmandate.
Außerdem ist es so, das es ein bestimmtes Verhältnis zwischen direkt gewählten und über das Verhältniswahlrecht gewählten Kandidaten gibt. Die über Verhältnis gewählten haben dann natürlich nie ein Überhangmandat. Dazu hab ich noch folgendes gefunden:
Warum hat man zwei stimmen?
In jedem Wahlkampf kommt es vor,
dass Politiker die Wähler bitten, ihrer
Partei wenigstens die Zweitstimme zu
geben. Dieses Mal betrieb vor allem die
FDP eine solche
Zweitstimmenkampagne. Und in der
Werbekampagne von Burger King, die
sich auf die Wahl bezieht, wird dazu
aufgefordert, mit seiner Erststimme den
Whopper und mit der Zweitstimme die
Sauce zu wählen. Das hört sich ein
wenig so an, als sei die Zweitstimme
zweitrangig - die Erststimme dagegen
diejenige, die zählt. Dabei ist es
umgekehrt: Die erste Stimme gibt der
Wähler einem Kandidaten seines
Wahlkreises - davon gibt es in
Deutschland zurzeit 328. Er kann dabei
zwischen verschiedenen
Wahlkreiskandidaten mehrerer Parteien
auswählen. Mit der zweiten Stimme
wählt er eine Liste, die von den
Landesverbänden der Parteien
festgelegt wurde. Auf diesen Listen
stehen Bundestagskandidaten in einer
unveränderlichen Reihenfolge. Der erste
Wahlakt ist eine direkte
Persönlichkeitswahl: Man entscheidet
sich für einen ganz bestimmten
Menschen, nicht nur für eine Partei. Im
Wahlkreis gewinnt der Kandidat, der die
relativ meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Bei der zweiten Stimme geht
es um die Parteipräferenz - das heißt,
der Wähler zeigt, welche Partei er
bevorzugt, unabhängig von den
Kandidaten. Einzelkandidat und Liste -
diese Verbindung nennt man
personalisiertes Verhältniswahlrecht. Im
Vergleich zu anderen Ländern ist
dieses deutsche System ein ziemlich
kompliziertes Mischmasch. Die Hälfte
der Abgeordneten für den Bundestag
wird direkt - also mit der Erststimme -
gewählt. Entscheidend für das
Gesamtergebnis sind jedoch die
Zweitstimmen: Wie viele Sitze - und
damit auch Macht - eine Partei im
Bundestag bekommt, hängt von der
Zahl der Zweitstimmen ab. 46 Prozent
für die SPD bedeuten: 46 Prozent der
Wähler haben ihre Zweitstimme der
SPD gegeben. Die mit der Erststimme
erzielten Direktmandate sind für die
Sitze im Parlament nicht von
Bedeutung. Mit einer Ausnahme: dem
Überhangmandat.
Die Konsequenz aus
all dem: Wenn man will, dass eine
bestimmte Partei gewinnt, sollte man
ihr unbedingt die Zweitstimme geben.

5 Was ist ein Überhangmandat?
Manchmal gewinnt eine Partei mehr
Mandate über ihre Wahlkreiskandidaten
(per Erststimme), als ihr nach dem
Zweitstimmenanteil eigentlich zustehen
würden. Dass so etwas passieren kann liegt am
deutschen Mischwahlrecht: Es
bestimmt, dass sich die Zahl der Sitze,
die eine Partei bekommt, allein aus
dem Zweitstimmenanteil errechnet.
Gleichzeitig besagt es jedoch, dass ein
mit den Erststimmen direkt gewählter
Bewerber auf jeden Fall ins Parlament
einziehen darf. Diese überzähligen
Mandate heißen Überhangmandate. Bei
der letzten Bundestagswahl kamen zu
den ursprünglich 656 Mandate noch 16
Überhangsmandate hinzu: zwölf für die
CDU und vier für die SPD. Meistens
gewinnen die großen Parteien diese
zusätzlichen Mandate.
Überhangmandate entstehen dann,
wenn viele Wähler „Stimmen-Splitting“
betreiben: wenn sie also ihre zwei
Stimmen nicht der gleichen, sondern
verschiedenen Parteien geben. Vor der
Wiedervereinigung gab es nur selten
Überhangmandate, in den letzten acht
Jahren wurden es immer mehr. Bei
dieser Wahl wird mit einem Rekord
gerechnet: mit mehr als 30
Überhangmandaten. Viele Experten
kritisieren das Prinzip der
Überhangmandate, da es ihrer Meinung
nach den Gleichheitsgrundsatz der
Wahlen verletzt: Wer mit beiden
Stimmen eine kleine Partei wählt,
verschenkt quasi seine Erststimme.
Wer dagegen mit der Zweitstimme SPD
oder CDU wähle und mit der
Erststimme einen aussichtsreichen
Direktkandidaten einer großen Partei,
der „verdoppele“ das Gewicht seiner
Stimme. So werde die Wahl ungleich.
Dennoch blieb eine Klage der
niedersächsischen Landesregierung vor
dem Bundesverfassungsgericht im
vergangenen Jahr erfolglos. Die Richter
entschieden: Überhangmandate sind
verfassungskonform.

vielleicht hilfts weiter…

Gruß,
Micha

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