Steuer- und Vereinsrecht

Hallo Wissende,

folgende, mich interessierende Frage:

Wenn ein eingetragener Verein gemäß seiner Satzung nur Personen männlichen Geschlechtes als aktive Mitglieder aufnimmt - kann dies in Niedersachsen als alleiniger Grund für die Nichtzuerkennung der Gemeinnützigkeit gelten?

Danke und

herzliche Grüße

Helmut

Servus,

kommt die Förderung, die der Verein durch seine Tätigkeit ausübt, auch anderen als den aktiven Mitgliedern zugute?

Wenn sie nur den aktiven Mitgliedern und damit nur Männern zugute kommt, wäre über das Geschlecht ein „fest abgeschlossener Kreis“ definiert, dem die Förderung zugute kommt, und dadurch schiede Gemeinnützigkeit wegen § 52 Abs 1 AO aus.

Allein die Beschränkung der aktiven Mitgliedschaft auf ein bestimmtes Geschlecht oder eine bestimmte Bevölkerungsgruppe ist für die Gemeinnützigkeit nicht schädlich, wenn der Kreis derjenigen, die von der Tätigkeit des Vereins profitieren, nicht eingeschränkt ist - vgl. Junggesellenvereine, die öffentlich Maibäume stellen und damit Brauchtumspflege fördern, und Schützenvereine, die zwar nur christliche Mitglieder aufnehmen, aber auch Mitglieder anderer Religionen mit ihrer Tagwache aus den Betten trommeln und pfeifen und beim Scheibenschießen zuschauen lassen.

Schöne Grüße

MM

Moien, M…!

Vielen Dank - Du hast mir sehr weitergeholfen!

Herzliche Grüße

Helmut