Stiefvater/-mutter

Hallo,

ob nun Erbe oder Unterhalt oder …, immer wieder mal ist der Verwandschaftsgrad in Rechtsfragen von Bedeutung.

Aber wie werden Stief- Mutter/Vater/Kinder gewertet?

Angenommen die Mutter ist gestorben und der Stiefvater muß in Heimpflege. Wird das Stiefkind als Verwandter 1. Ordnung zum Unterhalt herangezogen?
Wenn dann auch der Stiefvater stirbt, hat das Stiefkind dann einen Erbanspruch?

Macht es einen Unterschied, ob das Kind richtig adoptiert oder nur einbenannt ist?

Gruß Steffi

Hallo Steffi,

ob nun Erbe oder Unterhalt oder …, immer wieder mal ist der
Verwandschaftsgrad in Rechtsfragen von Bedeutung.

Aber wie werden Stief- Mutter/Vater/Kinder gewertet?

Gar nicht. Zwischen Stiefkind und Stiefelter besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis.

Angenommen die Mutter ist gestorben und der Stiefvater muß in
Heimpflege. Wird das Stiefkind als Verwandter 1. Ordnung zum
Unterhalt herangezogen?

Nein. Genauso wie niemand seinem Stiefkind gegenüber unterhaltspflichtig ist, gilt das umgekehrt auch nicht.

Wenn dann auch der Stiefvater stirbt, hat das Stiefkind dann
einen Erbanspruch?

Nein, wenn der Stiefvater dem Stiefkind was vererben will, muß das testamentarisch verfügt werden. Ich würde behaupten wollen, daß dann auch die Freibeträge für die Erbschaftssteuer nicht höher als bei jeder anderen nichtverwandten Person sind.

Macht es einen Unterschied, ob das Kind richtig adoptiert oder
nur einbenannt ist?

Ja. Die Einbenennung ist nur namensrelevant, begründet aber keine sonstigen Ansprüche. Umgekehrt bleibt ja auch jeder, der z. B. durch Heirat seinen Namen ändert, in der Erbfolge seiner Geburtsfamilie drin.

Bei einer Adoption dagegen erlischt das „Stief“-Verhältnis. Der Adoptierte ist nicht nur den Stiefeltern gegenüber erbberechtigt, sondern auch gegenüber deren buckliger Verwandtschaft - allerdings begründen sich damit auch Unterhaltspflichten.

Gruß,
mowei

Hallo Mowei,

Danke für deine ausführliche Antwort.

Genauso wie niemand seinem Stiefkind gegenüber
unterhaltspflichtig ist…

Das würde ja bedeuten, daß ein Stiefkind (wirklich noch Kind) vom Staat versorgt werden müßte, wenn das eigene Elternteil stirbt, keine weitere direkte Verwandtschaft existiert und der Stiefelternteil das Kind ablehnt.
Hartes Brot, wie in grauen Vorzeiten!
Wird aber hoffentlich in echt selten vorkommen.

Gruß Steffi

Hallo,

Hartes Brot, wie in grauen Vorzeiten!

wieso hartes Brot? Es ist klar geregelt, dass es keine gegenseititgen Ansprüche gibt. Stell dir mal den Fall vor, dass Mutter aus Mitleid kurz vor ihrem Tod den pflegebedürftigen Bekannte heiratet. Nach ihrem Tod muss dann Sohnemann für den ungeliebten Stiefvater zahlen?

Gruß, Niels