Hallo Steffi,
ob nun Erbe oder Unterhalt oder …, immer wieder mal ist der
Verwandschaftsgrad in Rechtsfragen von Bedeutung.
Aber wie werden Stief- Mutter/Vater/Kinder gewertet?
Gar nicht. Zwischen Stiefkind und Stiefelter besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis.
Angenommen die Mutter ist gestorben und der Stiefvater muß in
Heimpflege. Wird das Stiefkind als Verwandter 1. Ordnung zum
Unterhalt herangezogen?
Nein. Genauso wie niemand seinem Stiefkind gegenüber unterhaltspflichtig ist, gilt das umgekehrt auch nicht.
Wenn dann auch der Stiefvater stirbt, hat das Stiefkind dann
einen Erbanspruch?
Nein, wenn der Stiefvater dem Stiefkind was vererben will, muß das testamentarisch verfügt werden. Ich würde behaupten wollen, daß dann auch die Freibeträge für die Erbschaftssteuer nicht höher als bei jeder anderen nichtverwandten Person sind.
Macht es einen Unterschied, ob das Kind richtig adoptiert oder
nur einbenannt ist?
Ja. Die Einbenennung ist nur namensrelevant, begründet aber keine sonstigen Ansprüche. Umgekehrt bleibt ja auch jeder, der z. B. durch Heirat seinen Namen ändert, in der Erbfolge seiner Geburtsfamilie drin.
Bei einer Adoption dagegen erlischt das „Stief“-Verhältnis. Der Adoptierte ist nicht nur den Stiefeltern gegenüber erbberechtigt, sondern auch gegenüber deren buckliger Verwandtschaft - allerdings begründen sich damit auch Unterhaltspflichten.
Gruß,
mowei