Stillschweigende Änderung der Versicherungsbedingungen in der PKV

Hallo,

die ARAG teilt einem Vesicherungsnehmer mit, dass im Tarif 230 / Stationäre Kosten stünde, dass sie die anfallenden Kosten nur übernehmen in der Höhe, in der sie auch in Deutschland anfallen würden, weil er seinen ständigen Wohnsitz ins Ausland verlegt hätte.

In den Versicherungsbedingungen „Musterbedingungen 1994“, zu denen er in 2002 den Vertrag mit der ARAG abgeschlossen hatte, gab es einen entsprechenden Absatz nicht.

In 2004 ist er in die Schweiz umgezogen. Von der ARAG erhielt er ein Schreiben, das besagt, „Wir bestätigen Ihnen, dass das Versicherungsverhältnis trotz der Verlegung ihres Wohnsitzes in die Schweiz fortgesetzt wird.“

In 2005 schrieb er einen Antrag für seine Frau und erhielt erneut die Versicherungsbedingungen, in denen der Passus für die Einschränkung wegen Verlagerung des Wohnsitzes nicht enthalten war.

In 2007 erhielt er, wie jedes Jahr, die Beitragsanpassung. Im Begleitschreiben stand folgender Absatz: "Weitere Informationen zur Beitragsanpassung können Sie im beigefügten Kundenmagazin stark! nachlesen. Hier erläutern wir Ihnen auch die Neuregelung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), das die Bundesregierung zur Stärkung des Verbraucherschutzes reformiert hat sowie die Neugestaltung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Die Änderungen sind in den beiligenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen berücksichtigt. Am besten legen Sie die Bedingungen und das Kundenmagazin stark! gleich zu Ihren Vertragsunterlagen.

Sein Eindruck war, stark (!), da werden seine Rechte gestärkt. Was ihm nicht auffiel, war, dass in den „Musterbedingungen 2008“ (! das Schreiben kam am 15.11.2007) folgender Absatz hinzu kam:

(5) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Massgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hat.

In 2008 bekam er eine erneute Änderung der Versicherungsbedingungen, wo wie üblich eine Gegenüberstellung der textlichen Änderungen zu sehen war. Diese Gegenüberstellung in 2007 gab es nicht, und demtentsprechend hätte er die gesamten Versicherungsbedingungen Wort für Wort vergleichen müssen (bei laufendem Versicherungsverhältnis), um auf diese Details aufmerksam zu werden.

Bei einer Anfrage nach Leistungsübernahme in 2014 wies ihn die Mitarbeiterin telefonisch auf den Sachverhalt hin mit den Worten „wir übernehmen nur das, was es in Deutschland kosten würde.“ Auf seinen sofortigen Einwand, er sei auch in der Vergangenheit in der Schweiz behandelt worden, und darüber hinaus habe er eine Bestätigung von der ARAG, das sein Versicherungsschutz auch in der Schweiz gelte, sagte sie, ja, das können schon sein, aber man „könne das ändern.“ Sie schickte ihm die Unterlagen mit dem neuen Absatz kommentarlos per Post zu.

Meine Einschätzung: Die ARAG hat ihre Versicherungsbedingungen sehr deutlich zum Nachteil von Versicherten verändert, die ins Ausland wegziehen. Im  geschilderten Falle passierte der Wegzug lange (4 Jahre) vor dem Wegzug, und von damals hat er auch eine Bestätigung, dass die (damalige) Versicherung fortgesetzt wird. Neuerliche Änderungen für Personen, die danach wegziehen, sollten ihn als Versicherungsnehmer dementsprechend nicht betreffen. Trotzdem ist es sehr bedauerlich, zu sehen, wie die ARAG die Versicherungsbedingungen a) im Kleingedruckten verschlechtert, während sie gross vorne drauf schreibt, es gehe um Verbraucherschutz („stark!“), und b) dann durch die Bank versucht, diese Änderung durchzudrücken.

Wie seht Ihr das?

Danke und schöne Grüsse!

Er wurde ja auf die veränderte Bedingung hingewiesen. In dem Moment hätte er ein Sonderkündigungsrecht gehabt. Das hat er nicht wahr genommen.

Eine einseitige Änderung der Bedingungen wäre unzulässig. Vertrag ist Vertrag. Hier ist sie aber im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt.

Die Einschätzung ist zu erwarten; wie sieht es aus im Detail: Die Änderung besagt: „Verlegt“ (Präsens!) - Die beschriebene Wohnsitzänderung ist aber aus Sicht der Änderung der Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit erfolgt. Insofern sollte sie auch nur für neuerliche Fälle gelten.

Hallo,

ich sehe das wie folgt:

  1. sollte der fiktive Versicherungsnehmer hier keine konkreten Versicherungsgesellschaften benennen.

  2. hat der fiktive Versicherungsnehmer in 2008 eine Synopse erhalten, aus denen er die Änderungen klar erkennen konnte.

Unter dem Strich kann sich der VN jetzt in 2014 nicht aufregen.

vdmaster

Hallo,

das war Teil des Zitats
„…in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum …“

Nun sollte man sich einmal Gedanken über die Schweiz und deren Verträge oder Mitgliedschaften in suprantionalen Organisation bzw. Abkommen machen …

*Zaunpfahlwinkewinke*
Gelingt dies nicht mit einem Ergebnis, dann kann man ja mal im Brett Europapolitik nachfragen, ob der Passus überhaupt auf die Schweiz Anwendung finden kann.

vdmaster

Interessanter Punkt zum Thema Schweiz. Dort gibt es einen weiteren Einschub, der besagt, „Die Schweiz wird den in Teil I Absatz 5 genannten Staaten gleichgesetzt.“

Ad 2) - In 2008 bekam er eine Synopse bezüglich der Änderungen von 2009; diese stellte nicht die Änderungen aus 2008 heraus, um welche es hier geht.

Hallo,

dieser Umstand ging aus dem Ursprungsposting nicht hervor. Deswegen ging ich davon aus, dass der Hinweis im Kundenmagazin sich auf die Änderung der VS-Bedinungen bezog für die später eine Synopse nachgereicht wurde.

IMHO hat der Versicherer (bzgl. des zitierten Passus) gegen seine Informationspflichten gegenüber dem Versicherten verstoßen. Es kann einem Versicherten im laufenden Vertragsverhältnis nichz zugemutet werden, sich Änderungen von Versicherungsbedingungen selbst zu erarbeiten. Der Versicherer muss auf die geänderten Passagen deutlich hinweisen.

Dennoch: Was hat das mit der Schweiz zu schaffen?

vdmaster

Okay, dann ist der Passus ausdrücklich auch auf die Schweiz anzuwenden.

vdmaster

Geh mal damit zum Anwalt und klage gegen die Arag. Das ist schon sehr grenzwertig. Kunden im Ausland sollten viel deutlicher darauf hingewiesen werden bzw. die Bedingungen dürften gar nicht geändert werden.

Hallo!

Ich denke auch, dass die Änderung der Versicherungsbedingungen rechtsgültig erfolgt ist. Selbstverständlich kann man das von einem Anwalt prüfen lassen.

Gruß

H.C. Sanders

Ich fände es schon besser, man könnte erkennen, ob es hier um den Kunden, einen Bekannten des Kunden, oder um einen Versicherungskaufmann geht, der anfragt.

Die Versicherungsbedingungen dürfen meines Erachtens später nicht geändert werden. Es könnte sich hier aber auch um Punkte handeln, die bis dahin nicht ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen genannt waren. Wie Bestandteil der Annahmerichtlinien. Das kann der Versicherer jederzeit ändern. Sollte das VVG dazu Änderungen verfügen, erst recht.

Freundliche Grüße

Michael Rischer, MGA

Hi Max,

wende Dich ans BaFin und frag dort nach, ob der juristische Treuhänder der bestandswirksamen Änderung zugestimmt hat, bzw. ob diese rechtens gewesen ist…

Schöne Grüße!