Strafanzeige

Wenn zwei Personen eine Vorladung als Beschuldigte zur Anhörung bei der Polizei bekommen,gegen wen wird dann Strafanzeige gestellt?Gegen beide?oder muss da schon klar ausgegrenzt sein wer der Tatverdächtige ist?Wenn beide sich z.T. auf Aussageverweigerung berufen,wer wird dann angeklagt?Muss der Tatverdacht eindeutig zuordenbar sein,bevor es zur Anklage kommt?Oder kann es zu einer Tat z.B. drei Beschuldigte geben,und Klage eingereicht werden auch wenn alle drei die Möglichkeit zu dem Vergehen hatten,aber alle dieses abstreiten.

Ich denke dass jede Person vorgeladen werden kann. Bei der Anhörung sollen ja die Unsicherheiten beseitigt und Verdachtsmomente erhärtet werden. Erst wenn die Polizei damit einen oder mehrere dringend Tatverdächtige ermittelt hat, kann ein Strafantrag gestellt werden, auch gegen mehrere Personen. Ist die Beweislage zu dünn, mit oder ohne Aussage des oder der Beschuldigten, kann es keine Klage geben, wobei jede Verweigerung der Aussage den Tatverdacht verstärkt. Gruß Stephan

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Wenn zwei Personen eine Vorladung als Beschuldigte zur
Anhörung bei der Polizei bekommen,gegen wen wird dann
Strafanzeige gestellt?Gegen beide?

Wenn beide Beschuldigte sind, dann ist es wahrscheinlich, dass auch gegen beide Anzeige erhoben wird.

oder muss da schon klar ausgegrenzt sein wer der Tatverdächtige ist?

Beide waren mal Tatverdächtige, jetzt sind sie Beschuldigte.
„Ein Verdächtiger ist eine Person, gegen die ein Verdacht einer Straftat besteht. Zum Beschuldigten wird der Verdächtige, wenn gegen ihn ein Anfangsverdacht aufgrund zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte besteht (§ 152 Abs. 2 StPO).“

Wenn beide sich z.T. auf Aussageverweigerung berufen,wer wird dann
angeklagt? Muss der Tatverdacht eindeutig zuordenbar sein,bevor
es zur Anklage kommt?Oder kann es zu einer Tat z.B. drei
Beschuldigte geben,und Klage eingereicht werden auch wenn alle
drei die Möglichkeit zu dem Vergehen hatten,aber alle dieses
abstreiten.

Ich denke, dass das auf den speziellen Fall ankommt. Aber wenn schon beide Beschuldigte sind, dann wird man gegen beide eindeutige Vorwürfe erarbeitet haben.

Erst wenn die Polizei damit
einen oder mehrere dringend Tatverdächtige ermittelt hat, kann
ein Strafantrag gestellt werden, auch gegen mehrere Personen.

Sie sind doch schon Beschuldigte!

Ist die Beweislage zu dünn, mit oder ohne Aussage des oder der
Beschuldigten, kann es keine Klage geben,

Wenn sie schon Beschuldigte sind, wird es schon Beweise geben, die aber natürlich auch entkräftet werden können. Es kommt sehr stark auf den speziellen Fall an.

wobei jede Verweigerung der Aussage den Tatverdacht verstärkt.

Das darf sie auf keinen Fall! Wenn man die Aussage verweigert, führt das nicht zu einer Verstärkung des Tatverdachtes!

Aber es wird bei Aussageverweigerung umso intensiver ermittelt, es gilt überall: Wer etwas zu verbergen hat, macht sich verdächtig. Gruß Stephan

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Aber es wird bei Aussageverweigerung umso intensiver
ermittelt,

Das mag sein…

es gilt überall: Wer etwas zu verbergen hat, macht
sich verdächtig.

Doch sollte das in Hinblick auf das Zeugnisverweigerungsrecht im rechtlichen Sinne auf keinen Fall gelten. (Obwohl man es mit seinem normalen Verstand natürlich weiß)

Aber es wird bei Aussageverweigerung umso intensiver
ermittelt, es gilt überall: Wer etwas zu verbergen hat, macht
sich verdächtig. Gruß Stephan

Hallo,
wenn die ermittelnden Personen einen solchen Schluss ziehen, haben sie eine Grundregel des Strafprozeßrechtes nicht verstanden. Der Beschuldigte steht nicht unter Wahrheitspflicht. Wenn er etwas sagt, kann das wahr oder falsch sein, oder er sagt eben nichts. Nach der von dir dargestellten Lesart macht sich der Beschuldigte verdächtig, wenn er nichts sagt; sagt er etwas, macht sich aber auch verdächtig, weil er ja nicht die Wahrheit sagen muss und man argumentieren könnte, dass er die für ihn günstigste und nicht die richtige Variante wählt. Das nemo tenetur-Prinzip (niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen) macht aber nur dann Sinn, wenn das Schweigen des Beschuldigten auch wirklich nur als Schweigen und sonst als gar nichts gewertet wird.
Grüße, Peter

Hmm, mal kurz zusammenfassend.Also ich behaupte mir ist Geld abhandengekommen,drei Personen könnten es haben.Also erstatte ich Anzeige gegen zwei davon, weil die Wahrscheinlichkeit ,dass sie es haben am grössten ist.Beide beschuldigte sagen aus ,dass sie es nicht haben und verweisen auch noch an die Dritte Person.
Jeder verdächtig jeden.Es gibt jedemenge Verdachtsmomente,aber beweisen,dass eine bestimmte Prson es tatsächlich entwendet hat, gibt es keine.A sagt aus ich habs nicht aber b oder c kommen in auch in frage.b sagt auch aus ich habs nicht aber a und c hatten genauso die möglichkeit etc.Dann werden alle drei angeklagt?Gibt es da nicht auch eine regelung ,laienhaft ausgedrückt,vonwegen Aussicht auf Erfolg?

Hallo!

beweisen,dass eine bestimmte Prson es tatsächlich entwendet
hat, gibt es keine.

Wenn es keine Beweise gibt, kann niemand veruteilt werden, dann wird auch der Staatsanwalt keine Anklage erheben bzw. das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht.

Gruß,

Florian.