Strafbewehrte Unterlassungserklärung?

Guten Tag,
hätte da mal eine Frage:
Der Arbeitgeber von Person B erhält einen anonymen Brief in dem einige nicht so schöne Dinge stehen.
Person B meint den Verursacher (Person A) zu kennen und erzählt dies auch in der Öffentlichkeit.
Person A hat mittlerweile einen Anwalt - wegen anderer verleumderischen Aussagen - eingeschaltet und möchte von Person B eine rechtsbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben haben.
Person B schaltet auch einen Anwalt ein, der grundsätzlich alles anzweifelt und schreibt dass Person B nix unterschreibt, aber die Aussagen für die Zukunft unterlassen wird. Allerdings schreibt auch der Anwalt von Person B, dass es wohl sichergestellt sei, dass nur Person A diesen anonymen Brief geschrieben habe, da Person A im Beisein von mehreren Zeugen sich verplappert habe.
Person A ist sichtlich angefressen, da Person A sich absolut sicher ist, nicht der Verfasser von diesem Brief zu sein.
Kann Person A durch ihren RA die Zeugen genannt bekommen und sollte Person A nochmals auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung - auch für die angeblichen Zeugen - drängen?

Sage mal jetzt schon Recht herzlichen Dank
MfG
Enri

Hallo,
üblicherweise, sollte B weiterhin die Erklärung ablehnen, kann A
(oder dessen RA) Klage auf Unterlassung… anstreben. Dann geht es vors Gericht und dort werden im Beweisaufnahmeverfahren dann die Zeugen gehört.
Gruß Rumburak

Hallo,

erstmal Danke für diese Auskunft.
Das heißt, Frau B könnte diese strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen, und Frau A würde nie erfahren wer diese Zeugen sind?

Gruß
Enri

Hi,
ja können kann man alles wenn man kann.
Obs sinnvoll ist, ist ne andere Frage.
Wenn B die Unterlassungserklärung unterschreibt, fallen erstmal die Kosten für den RA von A an. Dee muss das B zahlen weil es mit der Unterschrift dokumentiert, ja, ich will es unterlassen … .

Es bleibt dann der Nachgeschmack, das A hatte ja Recht.

Wenn das B sich sicher ist, vor Gericht zu obsiegen, kann das B dem A die weitere Vorgehensweise überlassen und sich zurücklehnen, weil im Falle des Obsiegens, das A alle Kosten trägt.
Hier muss man abwägen, mit welcher der beiden Lösungen man halt besser fährt.
Aber das kann der RA des B dem B wohl auch gut erklären, da das B ja schon einen RA beauftragt hat.

Rumburak