Strafe beim zuschnell fahren und geblitzt mit foto

hallo mal…kann mir jemand sagen wie es ist wenn mann geblitzt wurde wegen zu schnell und strafzettel kommt mit fotobeweis…wenn mann nicht selber gehahren ist doch nicht oder… muss mann dann angaben zu der person machen die auf foto ist oder wie ist das was passiert dann…

kennt sich jemand aus damit oder so

Hallo Marco!

In Deinem Alter solltest Du Dir keine Verkehrssünden mehr leisten, sonst ist der Lappen für immer weg. Trotzdem, ich staune, Dein hohes Alter zeigt sich nur beim Schreiben, weil es in Deiner Schulzeit noch keine Regeln für Groß- und Kleinschreibung gab. Auch die elementaren Regeln der Höflichkeit wurden wohl erst nach Deiner Zeit erfunden.

Inzwischen wurde aber nicht nur der Punkt am Satzende erfunden, sondern auch der Blitzer gegen Leute, die sich auf öffentlichen Straßen als Schumi-Verschnitt betätigen. Wenn Du nicht gefahren bist, das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Fall für Dich erledigt ist. Dir kann das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Zudem ist es keineswegs ausgemachte Sache, daß der Bleifuß davon kommt. Ich habe schon erlebt, daß Polizisten mit dem Foto in der Hand in der Gegend herum fragten: „Wer ist das?“ Die Methode funktioniert besonders gut, wenn Polizisten in einem überschaubaren Revier ihre Pappenheimer kennen.

Gruß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

in einem Punkt gehe ich mit Deinem Posting (dem etwas weniger „erhobener Finger“ gut getan hätte) nicht ganz konform :

das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen.

Stimmt m.E. nicht. Der Halter ist im Ermittlungsverfahren ein Zeuge, der auch aussagen muß. Er kann die Aussage verweigern, wenn er sich oder bestimmte Angehörige der Strafverfolgung aussetzen würde. Wenn der Halter mit dem Fahrer nicht gemäß ZPO verwandt ist, muß er m.E. Auskunft geben.

Gruß Hans-Jürgen
***

Hi,

in einem Punkt gehe ich mit Deinem Posting (dem etwas weniger
„erhobener Finger“ gut getan hätte) nicht ganz konform :

Och, ich fand den Finger angemessen erhoben.

das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen.

Stimmt m.E. nicht. Der Halter ist im Ermittlungsverfahren ein
Zeuge, der auch aussagen muß. Er kann die Aussage verweigern,
wenn er sich oder bestimmte Angehörige der Strafverfolgung
aussetzen würde. Wenn der Halter mit dem Fahrer nicht gemäß
ZPO verwandt ist, muß er m.E. Auskunft geben.

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Gerne will ich Ihnen dabei behilflich sein, den auf dem Foto abgebildeten Fahrer ausfindig zu machen. leider ist die Qualität des Bildes jedoch so schlecht, daß ich nicht feststellen kann, wer die betreffende Person ist. Da der Vorfall ja nun auch schon einige Woche her ist, und im betr. Zeitraum im Rahmen eines Umzugs verwendet wurde, kommen mehrere Personen als berechtigte Fahrer in Betracht. Selbstverständlich vereinbare ich gerne telefonisch mit Ihnen einen Termin zur persönlichen in Augenscheinnahme auf einem Polizeirevier hier in der Nähe. Bitte nehmen sie zwecks Terminabsprache telefonisch Kontakt zu mir auf, sie erreichen mich Mo-Fr ab 20:00 Uhr unter der Telefonnummer xxxx-xxxxxxx. Da ich berufstätig bin, kann ein solcher Termin jedoch ebenfalls nur Mo-Fr ab 20:00 Uhr stattfinden.

Mit freundlichen Grüßen,

xxxx"

DAS dauert… mit Gück länger als drei Monate nach dem Vorfall -> Gewonnen :smile:

Gruß,

Malte.

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Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Zudem ist es
keineswegs ausgemachte Sache, daß der Bleifuß davon kommt.

Wovon kommt der Bleifuß nicht unbedingt? Vom Fahrtenbuch? Verstehe ich nicht, dieses Deutsch.

Gruß,
Wolfgang

Hi,

das Foto zeigt also eine andere Person, mußt Du den Raser nicht verpetzen.

Stimmt m.E. nicht. Der Halter ist im Ermittlungsverfahren ein
Zeuge, der auch aussagen muß.

Stimmt doch. Zumindest so lange er nicht vor Gericht als Zeuge geladen ist. Ein normaler Bürger ist nicht verpfichtet bei der polizeilichen Aufklärung von Straftaten oder gar Ordnungswidrigkeiten (um die geht es hier) behilflich zu sein.
Aussagepflicht besteht (für Vergangenes) nur vor Gericht.

Gruß Stefan

Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Zudem ist es
keineswegs ausgemachte Sache, daß der Bleifuß davon kommt.

Wovon kommt der Bleifuß nicht unbedingt? Vom Fahrtenbuch?
Verstehe ich nicht, dieses Deutsch.

Ich glaube es ist das Verb „davonkommen“ gemeint. Also im Sinne von „der Strafe entgehen“. Ob das getrennt oder zusammen richtig geschrieben ist, weiß ich nicht, aber ich hab’s verstanden :smile:

Gruß,

Malte.

Generelles zu Ermittlungsverfahren…
…wegen zu schnellen Fahrens:

Fakt 1:
Innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall muß ein Ermittlungsverfahren gegen den Fahrer(!) eingeleitet sein. Ansonsten ist die Tat verjährt.

Fakt 2:
Der Halter muß mit den Ermittlungsbehörden kooperieren, ansonsten ist es möglich, daß ihm das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt wird.

Ziel:
Man muß also die Feststellung des Fahrers hinauszögern, ohne offensichtlich unkooperativ zu sein.

Lösung:
Im günstigsten Fall funktioniert das wie folgt:

B: Behörde
H: Halter

Ereignis X

nach 2 Wochen:
B: Bescheid über die begangene OWi, Anhörungsbogen, im Normalfall ohne Foto

nach 3,5 Wochen:
H: „Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir eine Kopie des Fotos zu, damit ich den Halter feststellen kann.“

nach 5,5 Wochen:
B: schickt Foto.

nach 7 Wochen:
H: „Sehr geehrte Damen und Herren, Foto unbrauchbar, bitte übersenden Sie Original.“

nach 8,5 Wochen:
B: „Nein, nur Einsicht möglich.“

nach 10 Wochen:
H: „Okay, dann Einsicht, Bitte um telefonische Terminvereinbarung wochentags ab 20 Uhr, Termin auch nur wochentags ab 20 Uhr möglich, da berufstätig.“

nach 11 Wochen:
B: Anruf wg. Termin -> rausschieben soweit es geht (Dienstreise, sonstige Ausreden)

nach 12 Wochen:
H: Zum Termin gehen, Fahrer identifizieren und grinsen, weil Frist vorbei und Ermittlungsverfahren nicht mehr fristgerecht einleitbar. Polizist zerreisst Foto lächelnd.

Anmerkungen:

  • Die Zeiträume hab ich jetzt so aus der Hand geschüttelt, sind also nur beispielhaft.
  • Grundsätzlich alle Fristen so weit ausschöpfen wie irgend möglich.
  • Feiertage wirken begünstigend :smile:
  • Es ist begünstigend, wenn das KFZ z.B. der Sohn benutzt und der Vater der Halter ist (-> als Grund für Verzögerungen angeben!)
  • Das funktioniert nicht, wenn man selbst gefahren ist.
  • Begründungen müssen glaubhaft sein, also gut überlegen.
  • Dieses Vorgehen klappt nicht immer, mögliche Komplikationen: Behörde ist schneller, keine Feiertage, Behörde schickt Foto sofort mit.
  • Bei Straftaten im Verkehr gelten AFAIK andere Verjährungsfristen, klappt also nur bei „Kleinkram“.

Fazit:
Man hat nach besten Möglichkeiten mit den Behörden kooperiert, sie waren aber leider zu langsam. :smile:

Aber grundsätzlich:
Fahrt vorsichtig, dann passiert sowas gar nicht erst, und:
„Es könnte auch Dein Kind sein!“

Disclaimer:

  1. Das soll ausdrücklich keine Aufforderung zum zu schnellen Fahren sein.
  2. Das Vorgehen ist vollkommen legal.
  3. Mir sind mehrere Fälle bekannt, in denen das genau so funktioniert hat.
  4. Ich bin kein Jurist, also alles ohne Gewähr - man möge mich ggf. korrigieren.
  5. Die moralische Wertung hab ich hier nicht betrachtet. Bitte keine solche in meinen Text implizieren.

Grüße,

Malte.

Moooment
Hallo Malte,

theoretisch hört sich das ja ganz plausibel an, nur hat die Sache nicht einen klitzekleinen Haken?

Sowas verjährt m.w. nur, wenn die Ermittlungen in der Zwischenzeit komplett geruht haben, bzw. der Beschuldigte von der Behörde garnichts mehr gehört hat.
In dem von dir geschilderten Beispiel sind die Ermittlungen im Gange und es herrscht ein reger Briefwechsel. Ich denke, die Verjährungsfrist wird dabei unterbrochen, oder irre ich mich etwa?

Gruß
roland

Hallo Malte,

theoretisch hört sich das ja ganz plausibel an, nur hat die
Sache nicht einen klitzekleinen Haken?

Sowas verjährt m.w. nur, wenn die Ermittlungen in der
Zwischenzeit komplett geruht haben, bzw. der Beschuldigte von
der Behörde garnichts mehr gehört hat.

Ich kann das jetzt nicht anhand von Gesetzestexten belegen, aber AFAIK muß eben ein Ermittlungsverfahren gegen den tatsächlichen FAHRER eingeleitet worden sein. Vielleicht kann ja ein Experte der juristischen Zunft etwas dazu sagen?

Davon ab: Es hat tatsächlich schon so funktioniert, ich hab da drei Fälle unmittelbar mitbekommen.

Gruß,

Malte.

Quellen
Hi,

theoretisch hört sich das ja ganz plausibel an, nur hat die
Sache nicht einen klitzekleinen Haken?

Sowas verjährt m.w. nur, wenn die Ermittlungen in der
Zwischenzeit komplett geruht haben, bzw. der Beschuldigte von
der Behörde garnichts mehr gehört hat.

Richtig, nur: Der Halter ist in dem Fall ja nicht der Beschuldigte.

Verjährung bei Owis im Verkehr:

StVG § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung

(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten 
nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid 
ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Keine Unterbrechung gegenüber Dritten:

Wichtig: Eine Handlung der Behörde oder des Gerichts unterbricht die 
Verjährung natürlich nur demjenigen gegenüber, gegen den diese Handlung 
gerichtet ist. Wird Ihnen also ein Anhörungsbogen wegen angeblichen 
Zuschnellfahrens zugestellt, saß aber an Ihrer Stelle Ihr Lebenspartner oder 
Ihre Freundin am Steuer, dann läuft die Verjährung gegen den eigentlichen 
Täter weiter. Gelingt es der Behörde nicht, innerhalb von drei Monaten auch 
gegen diese Person Ermittlungen einzuleiten, ist gegen diese die 
Ordnungswidrigkeit verjährt. Sie selbst können nicht verurteilt werden, weil 
sie ja nichts angestellt haben.

© RA G. Kaßing, zuletzt geändert 07.11.1998

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/verkehr/verjdrit.htm

Gruß,

Malte.

2 Like

theoretisch hört sich das ja ganz plausibel an, nur hat die
Sache nicht einen klitzekleinen Haken?

hi,

in der tat läuft die verjährung nicht weiter, wenn die einleitung begonnen wurde und das passiert schon mit der zusendung des „fragebogens“ an den halter. nur der muss in 3 monaten da sein, mehr nicht.

mfg vom

showbee

Hi,

in der tat läuft die verjährung nicht weiter, wenn die
einleitung begonnen wurde und das passiert schon mit der
zusendung des „fragebogens“ an den halter. nur der muss in 3
monaten da sein, mehr nicht.

Kannst Du mir dann erklären, warum der oben zitierte RA das anders sieht und warum das schon mehrfach funktioniert hat, und wie sich das mit §26 StVG verträgt?
Außerdem hab ich dazu http://www.jurathek.de/showdocument.php3?session=147… gefunden, was zwar nicht direkt damit zu tun hat, aber meine Sicht der Dinge unterstützt, sowie http://www.ra-karlbrenner.de/anhoerungsbogenfalsche… wo das ähnlich ausgeführt wird.

Gruß,

Malte.

Danke für die Quelle. Find ich sehr interessant.

Gruß
roland

Weitere Quelle zur Unterbrechung
Hi,

in der tat läuft die verjährung nicht weiter, wenn die
einleitung begonnen wurde und das passiert schon mit der
zusendung des „fragebogens“ an den halter. nur der muss in 3
monaten da sein, mehr nicht.

Quelle: Beck/Berr, Rdnr. 173. Dort heißt es u.a.:

„Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht
die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen [OLG Hamm
DAR 79, 310]. Keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gegenüber
dem Betroffenen, der nicht als Halter eingetragen ist, durch Anordnung
der Vernehmung des Halters, der durch Auskunftseinholung bei Kraftfahrt-
bundesamt ermittelt werden soll [BGHSt 24, 321ff.]“

Leider hab ich das nur als Zitat im Netz gefunden, die Originalquellen stehen mir nicht zur Verfügung, so daß ich das erstmal so glauben muß.

Gruß,

Malte.

„Die Versendung des Anhörungsbogens an den Halter unterbricht
die Verjährung nicht gegenüber dem tatsächlich Betroffenen
[OLG Hamm
DAR 79, 310]. Keine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
gegenüber
dem Betroffenen, der nicht als Halter eingetragen ist, durch
Anordnung
der Vernehmung des Halters, der durch Auskunftseinholung bei
Kraftfahrt-
bundesamt ermittelt werden soll [BGHSt 24, 321ff.]“

hi malte,

mag sein, aber bedenke bei der „brief-taktik“. die polizei kann auch zur haustür kommen und bei einem besuch das bild zeigen bzw. dich vorladen, wenn sie merken dass auf zeit gespielt wird. nur die dümmsten polizisten werden sich neppen lassen…

mfg vom

showbee

Hi,

mag sein, aber bedenke bei der „brief-taktik“. die polizei
kann auch zur haustür kommen und bei einem besuch das bild
zeigen bzw. dich vorladen, wenn sie merken dass auf zeit
gespielt wird. nur die dümmsten polizisten werden sich neppen
lassen…

Die Polizei hat meist nur ein geringes Interesse an solchem Kleinkram, da stecken ja eher die Ordnungsämter dahinter. Davon ab wird das in dem Moment interessant, wenn der Vorfall nicht am Heimatort des Halters stattgefunden hat.
Einer Vorladung der Polizei muß man nicht Folge leisten, nur, wenn Staatsanwaltschaft oder Richter vorladen besteht Zwang.
Wie gesagt, ich gebe ja auch keine Garantie dafür, daß das immer klappt, aber es _kann_ und tut es auch mitunter.

Gruß,

Malte.

stutzte zuerst auch…
Hallöchen am Morgen,

daß der Bleifuß davon kommt.

dann

aber ich hab’s verstanden :smile:

Gruß,
TeeBird

Trotzden lustig :smile:)

Hi,

mir fallen spontan noch einige Gedanken dazu ein.

Einmal können die Ordnungshüter in so einem Fall sicher das Fahrtenbuch über den Halter verhängen. Nachzuweisen wäre die berufliche Tätigkeit, Nachzuweisen wäre das „Verborgen“ des Autos (wie kommt der Mensch auf Arbeit, kann er es beweisen). So einfach und so schnell sind Ausreden nicht mit Erfolg gekrönt. Der Dumme ist der Halter. Immer. Sollte wirklich so eine Sache mal richtig schiefgehen (irgendwer verquatscht sich), dann wirds fett teuer.

Natürlich: Wenns klappt, das isses OK :wink:

Gruß
André

Hi,

Einmal können die Ordnungshüter in so einem Fall sicher das
Fahrtenbuch über den Halter verhängen.

Mit welcher Begründung?

Nachzuweisen wäre die
berufliche Tätigkeit, Nachzuweisen wäre das „Verborgen“ des
Autos (wie kommt der Mensch auf Arbeit, kann er es beweisen).

Wieso? Wir haben ja ne Unschuldsvermutung, und die Polizei oder das Ordnungsamt haben da imho überhaupt kein Recht, irgendwelche Nachweise zu verlangen.
Aber wie ich schon sagte, das ist natürlich ne wacklige Sache, die nur unter günstigen Umständen klappt.

So einfach und so schnell sind Ausreden nicht mit Erfolg
gekrönt. Der Dumme ist der Halter. Immer. Sollte wirklich so
eine Sache mal richtig schiefgehen (irgendwer verquatscht
sich), dann wirds fett teuer.

Wieso teuer? Was hat man sich da zu Schulden kommen lassen? Man hat ja nach Kräften mit den Behörden kooperiert.

Gruß,

Malte.