Strafe für falsche Anschuldigung

Hallo,

es geht mir um diesen Fall: Frau beschuldigt Mann wahrheitswidrig der Vergewaltigung. Er verliert seine Existenz und sitzt fünf Jahre unschuldig im Gefängnis.

http://www.nw-news.de/owl/4689386_Fuenf_Jahre_unschu…

Die be"recht"igten Fragen:
Wie kann man das wieder „gut machen“?
Und wie kann man eigentlich Richter für ihr Tun zur Verantwortung ziehen?

Zur Diskussion gestellt von
Andreas

Wie kann man das wieder „gut machen“?

Dafür gibt’s Haftentschädigung.

Und wie kann man eigentlich Richter für ihr Tun zur
Verantwortung ziehen?

Wofür, dafür dass sie die Beweise und Aussagen gegeneinander abwägen und ein Urteil fällen? Das ist ihre Arbeit, dafür werden Sie bezahlt, so wie andere Arbeitnehmer auch.

Oder willst du dem Richter anlasten, dass die Klägerin lügt und die Verteidigung kein adäquates Entlastungsmaterial beschafft?

IANAL

es geht mir um diesen Fall: Frau beschuldigt Mann
wahrheitswidrig der Vergewaltigung. Er verliert seine Existenz
und sitzt fünf Jahre unschuldig im Gefängnis.

http://www.nw-news.de/owl/4689386_Fuenf_Jahre_unschu…

Ich sehe da Widersprüche im Artikel:
Da wird als angeblicher Beweis für die Unschuld nur angeführt, dass das mutmaßliche Opfer wiederholt Lügen zum persönlichen Vorteil eingesetzt hat.

Mithin sehe ich ein, dass das alte Urteil widerrufen werden musste, da nun die damalige Aussage des mutmaßlichen Opfers unglaubwürdig erscheint.

Als Fehlurteil möchte ich daher das erste Urteil nicht bezeichnen.

Die be"recht"igten Fragen:

Zur Wiedergutmachung:
Für unschuldige Haft gilt das hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/streg/__7.html

Und wie kann man eigentlich Richter für ihr Tun zur
Verantwortung ziehen?

???

Was kann der Richter dafür, dass Zeugen lügen?
NICHTS, eben.

Dem mutmaßlichen Opfer müsste man nun erstmal nachweisen, dass sie im Prozess gelogen hat.

So ganz erkenne ich aus dem Artikel aber nicht, warum der jetzige Richter nun sagt:

„Den Angeklagten sehen wir nachweislich als unschuldig an.“

Ich fürchte, dieser Artikel ist einfach lückenhaft, es fehlen die angeblich gefundenen BEWEISE für die Unschuld. Hier wird ja nur Bezug genommen auf die neu zu bewertend Glaubwürdigkeit vom mutm. Opfer.

Das ist kein Beweis der Unschuld, aber natürlich angesichts der „im Zweifel für den Angeklagten“ Regel mit den selben Folgen.

Was ich ebenfalls nicht verstehe ist, dass nun die Staatsanwaltschaft gegen die Frau wegen Freiheitsberaubung ermittelt. Wegen „falscher Verdächtigung“ und „falscher uneindilicher Aussage“ wäre mir klar.

Kleiner Nachtrag zum „Fehlurteil“ der damaligen Richter:

Das erste Urteil wurde damals sogar vom BGH abgesegnet, eine Revision wurde verworfen.

Der Richter, der damals der Aussage des vermeintlichen Opfers Glauben schenkte, kann nicht belangt werden, da er wohl kaum absichtlich falsch geurteilt hatte.

Hallo !

Ja,die berühmte „Haftentschädigung“,eine lächerlich niedrige Summe,die in keinster Weise irgendetwas ausgleichen oder lindern kann.

Der Gesetzgeber sollte sich m.E. einmal überlegen,daß zu ändern und eine Entschädigung zumindest für den finanziellen Nachteil(entgangenes Einkommen in der Haftzeit mindestens !) festzusetzen.
Plus ein Schmerzensgeld in beträchtlicher Höhe.

Es sind doch trotzdem absolute Einzelfälle,also kann es m.E. nicht an den möglichen Kosten scheitern.

Ein auf Grund einer Falschaussage zu Unrecht Verurteilter hat aber Anspruch auf vollen Schadenersatz gegenüber dem Falschanzeigenden !
Den kann und muss man allerdings zivilrechtlich durchsetzen.
Das Problem dabei ist aber,nun muss der Unschuldige beweisen,der damalige Zeuge hat bewußt gelogen. Da reicht es dann nicht,die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit das gelogen wurde,es muss nachgewiesen werden. Schwierig !

MfG
duck313

Oder willst du dem Richter anlasten, dass die Klägerin lügt
und die Verteidigung kein adäquates Entlastungsmaterial
beschafft?

Wahrlich, ich sage dir: Ein Richter, der sich darauf verlässt, dass der Verteidiger schon die entlastenden Momente vortragen werde, und der sich selbst nicht berufen fühlt, die Schuld des Angeklagten selbstständig zu prüfen, verstößt gegen Recht und Gesetz. Denn § 244 Abs. 2 StPO schreibt die Amtsermittlung vor:

http://dejure.org/gesetze/StPO/244.html

Vgl. dazu auch dies:

http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsermittlungsgrundsatz

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Das erste Urteil wurde damals sogar vom BGH abgesegnet, eine
Revision wurde verworfen.

Aber eine Revision hat eben nur eine geringe Kontrolldichte im Vergleich zur Berufung.

Hallo,

Wie kann man das wieder „gut machen“?

Wenn es ein Fehlurteil ist, dann wird Haftentschädigung gezahlt. Gegen die „Lügnerin“ könnte ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung eingeleitet werden. Uneidliche Falschaussage sowie falsche Verächtigung und Vortäuschung einer Straftat dürften mittlerweile verjährt sein.

Und wie kann man eigentlich Richter für ihr Tun zur

Verantwortung ziehen?

Kaum. Richter sind unabhängig. Fehler können passieren und auch Richter sind nicht fehlerfrei. Hält sich der Richter an die strafprozessualen „Spielregeln“ und er macht Fehler, bleiben sie für den Richter folgenlos. Würde er aber vorsätzlich und gegen seine Überzeugung jemanden bestrafen, so könnte er wegen Rechtsbeugung oder auch anderer Straftaten (wie z.B. Freiheitsberaubung) belangt werden.
Gerade weil Richter unabhängig sind und keine persönliche Folgen ihrer Entscheidungen zu tragen haben, können sie doch erst frei von Einflüssen urteilen. Und die Erfahrung zeigt doch, dass - egal wie es vorher aussah - letzlich das Recht obsiegt.

Gruss

Iru

Hallo,
-letztlich das Recht obsiegt???
ich zitiere Claus Hipp:
„Je mehr Gesetze, desto weniger Recht“.
Gruß
Nastaly

Rückfrage: Freiheitsberaubung?
Hallo Iru,

jetzt muss ich mal ganz doof nachfragen:

Gegen die „Lügnerin“ könnte ein Strafverfahren wegen
Freiheitsberaubung eingeleitet werden.

Die „Lügnerin“ wegen Freiheitsberaubung???

㤠239 StGB: Freiheitsberaubung.
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Ich als Laie verstehe das so, dass hier jemand aktiv einsperren muss.
Aber wie gesagt: als Laie.
Wenn jetzt durch eine Falschaussage jemand eingekastelt wird, dann der Falschaussager nach § 239 verurteilt werden kann…

Interessant!

Grüße von
Tinchen

Vielen Dank für die Beiträge.
Die Richterschelte ergibt sich aus dem neuen Urteil, das eklatante Mängel des Ersturteils rügt.

Gruß
Andreas

Die Frage ist doch nicht doof! Ich hoffe, sie beantworten zu dürfen, obwohl ich nicht Iru bin.

Du wunderst dich sicher weniger darüber, dass die Frau nicht „aktiv“ war, denn das war sie ja durchaus. Im Übrigen kann auch bloßes Unterlassen (also das Nichtaktivsein) unter Strafe stehen und zwar gem. § 13 StGB selbst dann, wenn der Straftatbestand dies selbst nicht vorsieht. Beispiel: Eine Mutter lässt ihr Baby vorsätzlich verhungern. Das ist Totschlag oder sogar Mord durch Unterlassen (§§ 212 (211), 13 StGB).

Was dich wohl eher irritiert, ist, dass die Frau den Mann nicht persönlich, also nicht selbst eingesperrt hat. Die Auflösung dieses Rätsels findet sich in § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB, wonach man eine Tat auch „durch einen anderen“ begehen kann, hier durch die Bediensteten der Justiz. Juristen sprechen von mittelbarer Täterschaft. Ein vielleicht schneller einleuchtendes Beispiel geht so: Arzt A gibt der arglosen Krankenschwester K eine Spritz mit Gift, welche diese dem Patienten P verabreichen soll. A will, dass P stirbt. So geschieht es. K handelt hier nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) und ist damit straflos (§ 15 StGB). (Sie handelt auch nicht fahrlässig, so dass §§ 222; 16 Abs. 1 S. 2 StGB auch keine Rolle spielen). Sie ist ein menschliches Werkzeug des A, welcher diesen Totschlag oder Mord in mittelbarer Täterschaft begeht.

In dem Ausgangsfall ist die Lage ähnlich. Zwar fehlt es hier nicht am Vorsatz zur Freiheitsberaubung. Das Verhalten der Justiz ist aber durch verschiedene Vorschriften gerechtfertigt. Für den Richter z.B. ergibt sich das aus § 261 StPO. Der Richter darf einen Angeklagten verurteilen, auch wenn dieser unschuldig ist, wenn der Richter auf Grund der Beweislage von der Schuld (genauer: Täterschaft) überzeugt ist. Es handelt sich also nicht etwa um einen Fall, in dem der Richter rechtswidrig handelt und strafrechtlich durch seinen Irrtum nur entschuldigt wird. Allerdings käme in diesem Fall mittelbare Täterschaft gleichfalls in Betracht, so dass es auf diese Differenzierung jedenfalls insoweit nicht ankommt.