Strafmaß bei Warenkreditbetrug

Eine Person zwischen 25 und 30 Jahren kauft Waren im Wert von ca. 50 Euro bei einer großen Handelskette. Im Anschluss daran weiß diese Person ihre Bank an, die überwiesenen Beträge widerrechtlich zurückzubuchen. Auch auf Mahnschreiben reagiert sie nicht. Als Anzeige erstattet wird, gibt die Person ihre Schuld zu und gleicht die Beträge umgehend aus. Desweiteren habe die Person folgende Eigenschaften:

  1. Nicht vorbestraft
  2. Einkommen zwischen 500 und 600 Euro pro Monat

Mit welchem Strafmaß wäre zu rechnen?

bei 50 euro und geständig? ich denke mal 5 jahre knast, wenn der staatsanwalt und richter mies laune hat wirds ein schwer fall dann werdens sicher 10!

alternativ kann auch ein strafbefehl mit einer kleinen geldstraft kommen…
http://de.wikipedia.org/wiki/Strafbefehl

Witzig. Dennoch danke, leider ist ein Wikipedia-Artikel hier bedingt hilfreich (so weit war ich auch schon). Mögliche Höhe der Geldstrafe bzw. Art und Umfang von Sozialstunden o.ä. wären hilfreich - Alltagsfolgen eben.

Konkrete Frage:
Wahrscheinliche Höhe und Anzahl der Tagessätze im Falle von Geldstrafe im Raum Baden-Württemberg (wie o.g. unter der Voraussetzung, dass Schulden und Mahngebüren vor verhandlungsbeginn zurückgezahlt wurden)?

Kümmere dich nicht um die mögliche Höhe. P sollte lieber darlegen, dass zum Zeitpunkt des Einkaufs nicht die Absicht bestand, nicht zu zahlen. Angesichts des enormen Einkommens dürfte glaubhaft sein, dass P später in finanzieller Bedrängnis bewusst wurde, dass er das Geld ja kurzzeitig zurückholen könne.

Hatte P zum Zeitpunkt des Einkaufs nicht die Absicht, nicht zu zahlen, ist er auch nicht strafbar. Bzgl des Zurückholens selbst ist mir auch noch nie ein Straftatbestand eingefallen, vllt kann mir da jemand auf die Sprünge helfen - tendiere aber dazu, dass auch das nicht strafbar ist.

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Danke!

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Falls Strafanzeige erstattet wird und die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse bejaht, beides natürlich Voraussetzungen für ein Strafverfahren, besteht die Bandbreite der StaA zwischen eine Strafbefehl von 15 Tagessätzen je 10 € bis zu 30 Tagessätzen 20€.
Bei der „geringfügigen Verfehlung“ tendiere ich eher dazu, dass die StaA das Verfahren gegen geringes Bußgeld einstellt.
Die haben größere Probleme als ein Zahlungsversehen.

Die Möglichkeiten beginnen nicht bei 15, sondern bei 0 Tagessätzen :wink:

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Dankeschön!

Bin leider kein Jurist daher keine professionelle Antwort! 

Mit freundlichen Grüßen

dieso sollte sich die höhe der tagssätze mit der anzahl erhöhen? was ein unsinn…

der tagessatz ist fest und abhängig vom einkommen!

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das wird man die sogut wie nicht sagen können, da wirst du entweder abwarten müssen oder das geld in einen anwalt investieren, wenn du was ändern willst

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Habe folgende Wikipedia-Angabe gefunden: Tagessatz bewegt sich UNGEFÄHR im Bereich von 1/30 des Einkommens, bei 500 bis 600 Euro also bei 17 - 20 Euro pro Tagessatz - unabhängig von der Anzahl der Sätze. Realistische Einschätzung?

Das ist eine Frage für einen Juristen, nicht für einen Betriebswirtschaftler. Deshalb kann ich leider nichts dazu sagen.

Kümmere dich nicht um die mögliche Höhe. P sollte lieber darlegen, dass zum Zeitpunkt des Einkaufs nicht die Absicht bestand, nicht zu zahlen. Angesichts des enormen Einkommens dürfte glaubhaft sein, dass P später in finanzieller Bedrängnis bewusst wurde, dass er das Geld ja kurzzeitig zurückholen könne.

Finde ich nicht. Ich glaube nicht, dass man jeden Richter davon überzeugen kann, wenn man nicht zumindestens einen Anwalt hat, der sich auskennt und einen vertritt. - Aber sei’s drum.

Hatte P zum Zeitpunkt des Einkaufs nicht die Absicht, nicht zu zahlen, ist er auch nicht strafbar. Bzgl des Zurückholens selbst ist mir auch noch nie ein Straftatbestand eingefallen, …

Hast du darüber meditiert?

vllt kann mir da jemand auf die Sprünge helfen - tendiere aber dazu, dass auch das nicht strafbar ist.

Wie kommst du auf die Idee, dass es nicht strafbar sein könnte, sich Geld, das einem schon nicht mehr gehört, indem man es für eine Ware ausgegeben hat, einfach wieder zurückholt, ohne die Ware zurückzugeben? Das wäre doch so, als würde ich für 50 Euro Waren kaufen, bezahlen, und mir dann meine 50 Euro aus der Kasse wieder zurückklauen. Das ist doch im Grunde das Gleiche, als wenn ich die Ware direkt klaue (zumindestens, wenn die Kasse jetzt mal offen rumgestanden hätte).

  • Ich halte es zwar nicht für ganz ausgeschlossen (es gibt halt die eine oder andere Merkwürdigkeit im Gesetz), müsste aber einen Beleg dafür haben, um das zu glauben.

@ Sayoko Shinozaki
Vorsicht, hier antworten oft Leute, die keine Juristen sind. Ich bin auch keine Juristin, aber ich weiß das wenigstens.

Oh ja, bloß Vorsicht vor denen, die nicht Bescheid wissen und dies nicht deutlich machen :wink: - Simsy Mone: Es ist doch nicht so, dass wir hier jemanden freisprechen!
Statt dessen wird nach bestem Wissen und Gewissen eine Rechtsfrage besprochen.

Ich denke jetzt schon seit ein paar Jahren tagtäglich auch über das Strafrecht nach - nicht im Rahmen einer Meditation 0o Es ist mir schlicht noch nie ein Tatbestand unter die Finger gekommen, der den oben beschriebenen Sachverhalt bestrafen würde. Und dabei ist die unberechtigte Rückbuchung kein besonders fern liegender Gedanke.
Offenkundig leisten wir hier keine Rechtsberatung. Trotzdem habe ich die Unverbindlichkeit meiner Einschätzung noch mal hervorgehoben - was willst du mehr, dass ahnungslos so abschätzig wirst?

Einen Beleg für die Nichtexistenz einer Rechtsnorm kann ich dir schlecht geben. Versuch aber gern mal das Bundesgesetzblatt oder nur das StGB durchzulesen und dabei festzustellen, was alles nicht strafbar ist.

Gern, sei’s drum, aber welcher Mensch hält die Darstellung nicht für so glaubwürdig, dass Zweifel an der Strafbarkeit nicht berechtigt wären?

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Sry, ich hab in Eile vergessen, auf deinen Vergleich mit dem Diebstahl einzugehen:

Diebstahl, § 242 I StGB, betrifft nur körperliche Gegenstände („bewegliche Sache“). Das sind Geldscheine in einer Kasse, nicht aber die Zahlungen wie vorliegend. Aus diesem Grund hat man zB für den „Diebstahl“ von Strom einen eigenen Straftatbestand eingeführt, heißt dann „Entziehung elektrischer Energie“ (§ 248c StGB).

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Danke erstmal für die vielen Antworten. Was mich noch interessiert (erst jetzt eingefallen):

  1. Da P Student ist, verfügt er/sie über kein formales Einkommen (auch kein Nebenjob), sondern wird von Zuhause „gesponsert“. Wie ermittelt die Staatsanwaltschaft in diesem Fall das monatlich verfügbare Geld (nach dem sich ja wohl dieTS-Höhe richtet)?
  2. Wandert der Vorfall mit hoher Wahrscheinlichkeit im Führungszeugnis von P?

Ach ja: Und wie hoch werden - der Größenordnung nach - eigentlich die Verfahrenskosten, die P zu tragen hat?

Hallo

Offenkundig leisten wir hier keine Rechtsberatung. Trotzdem habe ich die Unverbindlichkeit meiner Einschätzung noch mal hervorgehoben

Ich finde es eigentlich nicht offenkundig, dass hier keine Rechtsberatung geleistet wird, denn die Vorschalttexte und Brettbeschreibungen werden normalerweise nicht gelesen. - Die Hervorhebung der Unverbindlichkeit kann ich irgendwie nicht wahrnehmen. Steht das in deinem Beitrag vom 31.10. um 16:21?

  • was willst du mehr, dass ahnungslos so abschätzig wirst?

Ich war schlecht gelaunt.

Gern, sei’s drum, aber welcher Mensch hält die Darstellung nicht für so glaubwürdig, dass Zweifel an der Strafbarkeit nicht berechtigt wären?

Bei meinen Erfahrungen haben mir die jeweiligen Richter nicht den geringsten Eindruck vermittelt, dass sie an der Wahrheit auch nur ein bisschen interessiert wären, sondern nur daran, den Fall möglichst schnell vom Tisch zu haben.Es waren allerdings Richer von der Abteilung Verkehrsrecht, und es ging um Bagatellsachen. Es kann sein, dass man beim Strafrecht etwas sorgfältiger verhandelt.

Viele Grüße