Leider völlig Falsch…
Hallo,
nach einem Fernsehkrimi ist die Diskussion entstanden, ob der
„Normalbürger“ vom Gesetz her verpflichtet ist, eine Straftat,
von der er Kenntnis hat, anzuzeigen. Wenn einer z.B.
beobachtet, dass ein Zigarettenautomat aufgebrochen oder
Autoreifen zerstochen werden - gibt es einen Paragraphen, der
ihn zur Anzeige verpflichtet, oder ist das ausschließlich eine
moralische Entscheidung?
Das ist richtig, der Normalbürger MUSS keine Straftat im Nachhinein anzeigen.
Kann mich da jemand aufklären (ggf. möglichst mit Angabe des
entsprechenden Paragraphen)?
Jeder Bürger ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene
Straftaten zur Anzeige zu bringen.
Tut er dies nicht, kann er
nach § 258 StGB wegen Strafvereitelung belangt werden.
Das ist schlicht und einfach falsch.
Gemäß § 258 StGB ist nur die Strafvereitelung strafbar.
Vereitelungshandlung ist jedes Tun, das die Bestrafung des Vortäters verhindert, seine Verfolgung erschwert, seine Verteidigung erleichtert oder die Verurteilung unmöglich macht, erschwert oder verzögert. Eine Begehung durch Unterlassen i. S. d. § 13 ist möglich.
Beispiele:
• Vernichten oder Verwischen von Tatspuren
• Beiseiteschaffen von Diebesgut
• Erschütterung der Glaubwürdigkeit eines Belastungszeugen
• Verstecken des Vortäters
• Verleitung eines anderen, vor Gericht falsche Angaben zugunsten
des Vortäters zu machen
• Warnung vor der anrückenden Polizei
• Ermöglichung der Flucht durch Aushändigen falscher
Ausweispapiere usw.
Ein Hinweis an den Vortäter auf seine Rechte oder die Wahrnehmung
eigener Rechte ist keine Vereitelungshandlung.
Eine Anzeigepflicht läßt sich aus § 258 NICHT ableiten.
Strafbar machen kann sich jedoch der Polizeibeamte und der Staatsanwalt nach 258a, er MUSS im Dienst JEDE und auch außerhalb des Dienstes Verbrechen, also Straftaten mit mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe oder gewohnheitsmässig begangene Taten anzeigen.
Diese Anzeigepflicht ergiebt sich für ihn aus dem § 163 StPO, dem sogenannten Legalitätsprinzip.
Strafbar für den Normalbürger ist lediglich die Nichtanzeige geplanter Straftaten § 138 StGB, wobei es sich bei dem Katalog nur um schwere Delikte, nahezu ausschließlich Verbrechen handelt.
Nach begangener Tat muss er sie nicht anzeigen.
Dies alles gilt natürlich nur für den der nichts mit der Sache zu tun hat, sont käme von Begünstigung bis Mittäterschaft alles mögliche, je nach Sachverhalt in betracht.
Auch
ist jeder, der eine Straftat beobachtet zur Hilfeleistung
verpflichtet.
Auch das ist nur ganz bedingt richtig.
Der Bürger KANN zwar z.B: Nothilfe nach 34 StGB leisten oder den verdächtigen unter den in § 127 I StPO genannten Voraussetzungen festhalten, eine Verpflichtung dazu besteht aber für den völlig unbeteiligten nicht.
Nur bei drohende schweren Gewalttaten (BGHSt 3/66) würde nach § 323 c StGB Unterlassene Hilfeleistung, eine Pflicht zur Hilfeleistung bestehen, die sich allerdings schon auf das Polizei anrufen beschränken kann - je nach Sachverhalt.
Insgesamt dreht es sich bei § 323 c, wie der Name schon sagt, um das leisten von Hilfe im Gefahrenfall und nicht um Hilfe bei der Strafverfolgung.
Nicht zumutbar ist die Hilfeleistung, wenn sie nur unter erheblicher eigener Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich sein würde.
M.
PS im Fall Pascal fehlen mir leider die detailierten Inos die Dir anscheinend vorliegenden, daher äußere ich mich dazu nicht.