Stromzähler defekt, Wartungsfrage, Nachzahlung, Rechtsgrundlage

Guten Tag,

angeblich sei ein Stromzähler nur auf Nachtstrom gelaufen.
Der Stromanbieter stellt für die letzten drei Jahre eine neue Rechnung, die Alte sei storniert, heisst es. (Forderung von ca 1500€)

Obliegt dem Anbieter oder Versorger nicht die Wartung der Anlagen?
Liegt vielleicht sogar sowas wie eine Sorgfaltsverletzung vor?
Als Laie und Unbefugter, hat man doch gar keine Chance Fehler zu erkennen; der Stromverbrauch bewegte sich die letzten 6 Jahre immer im selben Rahmen.

Welche Art von Anwalt kümmert sich um solche Fälle?

Wie heisst das Gesetzt bzgl. Wartung oder Wartungspflicht solcher Anlagen?

Wo könnte man noch Ansetzen?

Bin für jede Antwort sehr dankbar.

Vielen Dank im Vorraus.

-Angron

Hallo!

Sicherlich ist das ordnungsgemäße Messen des Stromverbrauchs Sache des Versorgers.
Dazu sind es seine Geräte, sie sind geeicht und die Überwachung der Eichfrist, bzw. der Funktion generell obliegt dem Versorger.
Kunde kann da nichts machen (darf es gar nicht, alles unter Plombenverschluss).

Auch die Tarifumschaltung Tag/Nacht-Tarif gehört dazu, auch das kann Kunde nicht beeinflussen.

Allerdings kann der Versorger auch bei defektem Zähler mit Hilfsmethode den Verbrauch abrechnen. Etwa nach dem langjährigen Durchschnitt aus vergangenen Abrechnungen.
Es wäre ja einzusehen, das es für den Kunden nicht umsonst oder verbiligt gewesen sein kann, wenn es zufällig mal einen Geräteausfall gab.
Allerdings MUSS der Versorger den Beweis führen und den Verbrauch nach anerkannter und plausibler Hilfsmethode festlegen.

Wer hat eigentlich Zählerstände abgelesen und dem Versorger übermittelt. Etwa der Kunde und hat dabei Ablesefehler gemacht ?

Denn so ganz klar erscheint  der Fehler nicht.
Entweder es hat 2 Zähler oder einen Zähler mit 2 Zählwerken (HT/NT) die zu bestimmten Tageszeiten umschalten. Dann zählt der gesamte Verbrauch mal zum verbilligten NT oder eben zum HT.

Und hier soll alles wegen einer technischen Störung nach NT berechnet worden sein ?

Müsste das nicht auf der ersten Rechnung nach Fehler auffallen ?

Kein oder kaum Verbrauch auf HT-Zählwerk , dafür enorm viel auf NT ?

MfG
duck313

Hallo,
zunächst müsste man mal wissen, ob der Stromanbieter auch der Netzbetreiber / Grundversorger ist. Die eingebauten Zähler und Schaltgeräte sind Eigentum des Grundversorgers bzw. des Netzbetreibers. Bei Unstimmigkeiten muß dieser den Zähler und / oder Rundsteuerempfänger beim Eichamt prüfen lassen, danach kann erst entschieden werden wie mit dem ggf.  zu hohen Stromverbrauch verfahren wird. Eine rückwirkende Forderung über die letzten 3 Jahre ist meines Erachtens nicht rechtmäßig. In diesem verliegenden Fall hat der Stromanbieter lediglich die Möglichkeit, den Verbrauch des letzten Jahres auf Grund der durchschnittlichen Vorjahresverbräuche zu schätzen und zu berechnen.
MfG Hartmut

Hallo,

StromGVV: § 18 Berechnungsfehler
(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung vom Grundversorger zurückzuzahlen oder der Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte korrigierte Verbrauch der Nachberechnung zu Grunde zu legen.
(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.

Hierauf dürfte sich der Stromversorger berufen. Wobei die Beweislast beim Versorger liegt. Der Stromkunde kann sich natürlich zur Entkräftung auf frühere niedrigere Stromverbräuche berufen.

Gruß
vdmaster

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