Täuschung des Gerichtsvollziehers

Hallo Forengemeinde, ich hätte eine rechtliche Frage,
angenommen Person A ist hoch verschuldet, eine Zwangspfändung steht ins Haus, Person B will helfen und tauscht hochwertige Gegenstände wie TV, HIFI usw, gegen alte Gegenstände, so das nichts pfändbar ist.
In wie fern macht sich Person B strafbar (Strafmaß) ?

Vielen Dank.

Mfg

Bei der Eidesstattlichen Versicherung müssen auch Sachen angegeben werden, die in den letzten 3? Jahren verkauft, verschenkt, oder sonst irgendwie veräußert wurden.
Wird das nicht angegeben, macht sich der Schuldner strafbar, und kann dafür sogar eingesperrt werden.

Bei der Eidesstattlichen Versicherung müssen auch Sachen
angegeben werden, die in den letzten 3? Jahren verkauft,
verschenkt, oder sonst irgendwie veräußert wurden.
Wird das nicht angegeben, macht sich der Schuldner strafbar,
und kann dafür sogar eingesperrt werden.

Lies doch nochmal nach… Die Frage war doch, was Person B hier passieren kann!

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Hallo!

Den hier passenden Straftatbestand findet man in § 288 Abs. 1 StGB:

„Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Täter kann demnach nur der Schuldner selbst sein. Person B in Deinem Beispielfall weiß allerdings von der Vereitelungsabsicht und ist deshalb wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung strafbar.