Moin Rechtswissende,
vor einiger Zeit saßen einige Budoka nach dem Genuss einiger Gläser Wein/Bier beisammen und es entspann sich ein reges Gedankenspiel. Es ging um Seppuku , die rituelle Form der Selbsttötung in der Kaste der Samurai.
Kurze Zusammenfassung:
Der sich selber tötende hat einen Sekundanten, der auf ein Zeichen hin (das Beugen des Hauptes) selbiges mit einem Schwertschlag vom Rumpf trennte.
Dieses Zeichen konnte zu jeder Zeit des Vorganges egeben werden und das ist der Punkt.
EIne komplette Zeremonie lief ab, indem der Selbsttöter sich mit einem kurzen Schwert bzw. Dolch in den Bauch stach und einen bestimmten Schnitt vollzog, der tödliche Verletzungen herbeiführt.
Die Zeremonie musste nicht bis zum bitteren Ende vollzogen werden, es konnte zu jedem Zeitpunkt das Zeichen gegeben werden, selbst wenn der Schnitt bzw. das Einstechen in den Bauch noch nicht vollzogen war.
Nun gibt es im Deutschen Recht die Unterscheidung zwischen Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid.
Nun war der Gegenstand der Diskussion die Situation, daß in gegenwärtigen Deutschland ein Mensch sich per Seppuku entleiben will (warum auch immer) und ein Freund den Sekundanten gibt.
Ab wann wäre es nun für den Sekundanten, wenn er den Kopf vom Rumpf seines Freundes schlüge Tötung auf Verlangen und ab wann Beihilfe zum Suizid?
Wenn man annehmen müsste, daß die selbst beigefügten Verletzungen so schwer sind, daß ein Tod auch ohne Enthauptung statgefunden hätte, oder wäre allein das Geben des Zeichens schon als Beihilfe zum Selbstmord zu bewerten?
Makaberes Gedankenspiel, aber wir sind damals zu keinem rechten Schluss gekommen. Es saßen allerdings ‚nur‘ Naturwissenschaftler, Mediziner und Wirtschaftler am Tisch.
Gandalf