Hallo,
die 15% beziehen sich auf andere div. Mängel (fehlende
Zimmertüren, Schimmel und Wasserfleckenbildung aufgrund eines
alten Kaminabzugs, undichtes Badfenster), wegen der Heizung
waren es Kaltmiete : 31 * 4 Tage = Mietminderung. da wir das
gestern in einem Abwasch klären wollten. Die Auskunft wurde
uns von einer Asessorin?? erteilt. Sie meinte auch wir könnten
das Schreiben auch im beisein eines Zeugen direkt in den
Briefkasten des Vermieters einwerfen.
Bei Heizungsausfall in der gesamten Wohnung - hier geht es nicht um den Sachverhalt, dass in der Wohnung mit laufender Heizung nur 14-16 Grad erreichbar sind - es ist zu bewerten, dass die Heizung in der gesamten Wohnung ausgefallen ist, sind mindestens 50 % angemessen. Mindestens jedoch - nimmt man die 1/31 Regel -für die fast volle Woche 25 % und zwar ohne die restlichen Mängel.
Schimmel, fehlende Türen, undichtes Badfenster kann nur gemindert werden, wenn der Vermieter zuvor vergeblich und unter Vorbehalt der Mietminderung auf den Mangel hingewiesen wurde. Ausserdem sehe ich ein Problem in den fehlenden Zimmertüren. Sie waren sicher von Anfang an nicht vorhanden. Wurde dieser Zustand von Euch so akzeptiert ? Wenn ja, besteht kein Anspruch auf Mietminderung. Wenn ihr es nicht akzeptiert habt, geht es darum, was euch zugesagt wurde oder was nach Mängelerklärung und zwar sofort bei Einzug gesprochen oder geschrieben wurde. Das defekte Badezimmerfenster berechtigt zwar zur Mietminderung, setzt aber voraus, dass dem Vermieter der Mangel bekannt war oder von euch gemeldet wurde. Eine Mietminderung - bevor dem Vermieter die Möglichkeit der Mangelbeseitigung rechtzeitig eingeräumt wurde, geht meistens voll in die Hose. Insoweit ist eine Mietminderung von 15 % richtig, weil im Falle eines sich möglicherweise anbahnenden Rechtsstreits die Kosten des Urteiles, die euch zugesprochen werden, geringer bleiben.
Dies als allgemeine Bemerkungen, denn in Unkenntnis des Sachvortrages bei der Assessorin kennen ich deren Beweggründe nicht, wie sie zu 15 % gekommen ist und aus beruflichen Gründen äussert man sich dann allgemein zu dem, was bekannt ist, was möglich scheint, ohne die andere beratende Stelle - die möglicherweise ganz andere, umfassendere Informationen hat, bei der Entscheidung anzuzweifeln.
Das Geld muss auf kein Sperrkonto eingezahlt werden, denn eine
Mietminderung bedeutet, der Mieter zahlt aus gewissen Gründen
weniger Geld. Hier wird ein nachteil aus einem Mietverhältnis
zu Gunstend es Mieters ausgeglichen oder - wenn man ausserhalb
wohnen muss - werden teilweise die Schäden oder Mehrkosten als
Erstattung betrachtet.
Gut, ich wollte es nur nochmal wissen, da ein Arbeitskollege
von mir meinte, es müsste auf ein Sperrkonto gezahlt werden.
Der Kollege hat zwar nicht recht, aber. Wer hohe Mietminderungen vornimmt, die möglicherweise nicht sicher sind (was bei der Beratung aber schon erkennbar wird und dem Mieter zu sagen ist) tut manchmal gut, das Geld auf ein Sparbuch anzulegen. Auf ein Sperrkonto muss man das Geld nicht legen, wenn man sich ganz unsicher ist, sollte man das Geld auf der Hinterlegungsstelle eiens Amtsgerichtes hinterlegen. Hierbei ist dann zu beachten, im Gegensatz zum Sperrkonto, dass gegenüber der Hinterlegungsstelle des AG dann erklärt werden muss, dass im Falle des Unterliegens kein Anspruch auf Rückzahlung erhoben wird. Insoweit gelten die Einzahlungen der Miete bei der Hinterlegungsstelle als „getätigte Mietzahlungen“. es kann also nicht wegen Mietrückstand gekündigt werden. Bitte aber in solchen Fällen sich beraten lassen, da dieses Thema zwar nicht kompliziert ist, aber doch einiges beachtet werden muss. Das Geld auf einem Sperrkonto gilt dagegen als „nicht getätigte Zahlung“ und es kann dahin gestellt bleiben, ob später jemand behauptet er habe das Geld auf ein Sperrkonto angelegt oder nicht.
Grüss Günter