Die aufgestellte Frage wirft zunächst einmal zivilrechtliche Fragen auf (Kaufvertrag) sowie insolvenzrechtliche (Herausgabeanspruch). Entscheidend ist zwar vor allem das letztere, aber der Vollständigkeits halber will ich Sie auch wegen des Kaufvertrags aufklären.
Zunächst sind Sie auf dem Holzweg, wenn Sie glauben IHR Eigentum läge beim Händler. Das das so ist, liegt am „Trennungs- und Abstraktionsprinzip“ des deutschen Zivilrechts (enfach mal googlen wenn man mehr wissen will). Entscheidend dabei ist, dass das Verpflichtungsgeschäft (einfach gesagt, der Deal wg. des Geldes) und das Verfügungsgeschäft (Übergang des Eigentums) zwei vollkommen getrennte Sachen sind. Die weit verbreitete Meinung „Mit Zahlung geht das Eigentum über“ ist nämlich falsch.
Richtig ist vielmehr, dass der zwischen Ihnen und dem Händler folgenes besagt: 1. Wir sind uns einig bzgl. eines Handels von 1 Paar Trauringen. 2. Der ausgehandelte Preis ist von Käufer und Verkäufer akzeptiert. 3. Mit Einigung verpflichtet sich der Käufer, den Kaufpreis zu zahlen. 4. Wenn der Käufer die Zahlung erhalten hat, dann verpflichtet sich der Verkäufer, den dem Käufer die Ringe zu übergeben und zwar mit dem Willen, das Eigentum auf diesen zu übertragen. (das alles war bisher schuldrechtliche Verpflichtung)
Sie haben nun alle Verpflichtungen erledigt und damit 4. ausgelöst. Dass heisst, der Händler macht vielleicht noch einen kleinen Diener und überreicht Ihnen die Ringe mit dem Willen, dass diese sein Eigentum verlassen und in Ihr Eigentum gelangen (das ist das Verfügungsgeschäft). Und eben dieses ist nicht geschehen. Damit ist das Eigentum nie auf Sie übergegangen.
Jetzt insolvenzrechtlich:
Mit Insolvenzbeschlag, das heisst mit Einsetzen eines vorläufigen Insolvenzverwalters, bzw. mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Händler sein Verfügungsrecht. Dieses geht auf den Verwalter über. Der Verwalter hält zunächst einmal das gesamte Vermögen zusammen und wird es so verwerten, dass es möglichst viel für die Masse bringt.
Insolvenzschuldner ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens Forderungen gegenüber dem Schuldner machen kann. Somit kommen Sie wieder ins Spiel, denn Sie haben die Forderung auf „Übereignung der bereits bezahlten Ringe und deren Herausgabe“.
Nun gilt aber in Insolvenzverfahren, dass jede wie auch immer geartete Forderung in Euro und Cent zu beziffern ist. Das dürfte bei Ihnen wohl der Kaufpreis sein. Ergo ist es Ihr gutes Recht, eine Forderung anzumelden, die dem Kaufpreis entspricht. Die trägt der Insolvenzverwalter in eine Tabelle ein und eines Tages - vielleicht in 3-8 Jahren werden Ihnen (laut Statistik) 1-2 % des Kaufpreis zurück erstattet. (Das kann aber auch 0 sein, weil die Kosten alles verschlingen oder in Einzelfällen auch mal mehr).
Dass Sie „Ihre“ Ringe raus bekommen, dass können Sie jedenfalls absolut vergessen! Und seien Sie froh, dass das „nur“ mit Ringen passiert ist - vielen Leidensgenossen ist gleichen schon mit Autos widerfahren.
Alles klar jetzt?