Umgangsrecht

person a (weiblich)
person B (grosseltern)
person c (weiblich tochter 7 von person a)

person a möchte umgang zu person c, person c lebt bei personen b.(ausverschiedenen gründen).

person a wendet sich ans jugendamt um umgan zu erreichen jugendamt weigert sich diesen aufzubauen.

was soll person a machen?

person c ist sieben

Das wird wohl von den Gründen abhängen warum c bei b wohnt.
Es ist ein Unterschied ob c bei b wohnt weil a aus arbeitstechnischen Gründen(Schichtdienst) nicht regelmäßig für c sorgen kann oder ob c bei b wohnt weil a ein Drogenjunkie ist.

person a (weiblich)
person B (grosseltern)
person c (weiblich tochter 7 von person a)

In welchem Verhältnis steht Person a zu Person c?

Gruß
Elke

Das wird wohl von den Gründen abhängen warum c bei b wohnt.
Es ist ein Unterschied ob c bei b wohnt weil a aus
arbeitstechnischen Gründen(Schichtdienst) nicht regelmäßig für
c sorgen kann oder ob c bei b wohnt weil a ein Drogenjunkie
ist.

die gründe sind irrelevant jedoch zuvereinfachung kurze weitere erläuterung,

a hat in östereich gewohnt wurde durch b vergrault psychisch systematisch kaputt gemacht. b sind schwiegereltern von a.

a hat sich erholt und strebt nun rückführung an. alleinige sorgerecht liegt immer noch bei a, und wurde nicht aberklärt.

a hätte das recht c ohne gericht zu sich zu holen möchte es aber nicht um das kindeswohl nicht zugefährden

das gericht hat beschlossen das umgang bzw rückführung in frage kommt durch regelmässigen kontakt jugendamt weigert sich aber kontakt herzustellen.

person a (weiblich)
person B (grosseltern)
person c (weiblich tochter 7 von person a)

In welchem Verhältnis steht Person a zu Person c?

Hi,

person c ( weiblich tochter 7 von person a )

Person c ist die Tochter von Person a, die Zahl 7 soll das Alter von c darstellen. Siehe Post der UP unten.

Gruß
Tina

a ist mutter von person c

gruss katrin

Das wird wohl von den Gründen abhängen warum c bei b wohnt.
Es ist ein Unterschied ob c bei b wohnt weil a aus
arbeitstechnischen Gründen(Schichtdienst) nicht regelmäßig für
c sorgen kann oder ob c bei b wohnt weil a ein Drogenjunkie
ist.

in normalen fällen gebe ich dir vollkommen rechtz aber in diesem fall siehe erläuterung

Hi,

die gründe sind irrelevant

Nein sind sie nicht, wurde c beispielsweise von a ungenügend versorgt oder misshandelt, wäre das durchaus relevant.

a hat in östereich gewohnt wurde durch b vergrault psychisch
systematisch kaputt gemacht. b sind schwiegereltern von a.

Dazu müßte man beide Seiten hören, als Partei ist man nie ganz unvoreingenommen.

a hat sich erholt und strebt nun rückführung an. alleinige
sorgerecht liegt immer noch bei a, und wurde nicht aberklärt.

Aha.

a hätte das recht c ohne gericht zu sich zu holen möchte es
aber nicht um das kindeswohl nicht zugefährden

Sicher? Hat den a auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

das gericht hat beschlossen das umgang bzw rückführung in
frage kommt durch regelmässigen kontakt jugendamt weigert sich
aber kontakt herzustellen.

Warum weigert sich das Jugendamt und gibt es ein Urteil das rechtskräftig ist und in dem steht, daß a ein Umgangsrecht zugesprochen wurde?

Gruß
Tina

hi

a hat auch das aufenthaltsbestimmungsrecht und sorgerecht. c lebte mit einveständniss bei b von a erteilt die einverständniss wurde eher erzwungen, und mittlerweile aufgehoben durch a. a hat auch ausreisesperre verhängt.

ja die rückführung ist rechtskräfit bzw der umgang wurde auf zwei wochenende je monat datiert und sollte nach nem halben jahr ausgeweitet werden.

warum sich das jugendamt weigert ist a nicht bekannt

gruss katrin

Hi,

a hat auch das aufenthaltsbestimmungsrecht und sorgerecht. c
lebte mit einveständniss bei b von a erteilt die
einverständniss wurde eher erzwungen, und mittlerweile
aufgehoben durch a. a hat auch ausreisesperre verhängt.

Das verwirrt mich irgendwie, ehrlich gesagt.

ja die rückführung ist rechtskräfit bzw der umgang wurde auf
zwei wochenende je monat datiert und sollte nach nem halben
jahr ausgeweitet werden.

Das klingt für mich nach Umgangsrecht nicht nach Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber IANAL.

warum sich das jugendamt weigert ist a nicht bekannt

Vielleicht sollte a sich überlegen einen Rechtsanwalt einzuschalten. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das Jugendamt sich über ein rechtskräftiges Urteil hinwegsetzen darf. Sollte es das dennoch tun, wird man um die Beauftragung eines Anwaltes nicht herumkommen.

Gruß
Tina

a hat auch das aufenthaltsbestimmungsrecht und sorgerecht. c
lebte mit einveständniss bei b von a erteilt die
einverständniss wurde eher erzwungen, und mittlerweile
aufgehoben durch a. a hat auch ausreisesperre verhängt.

Das verwirrt mich irgendwie, ehrlich gesagt.

a hat ihre einverständniss gegeben zur pflegschaft um ihre rechte nicht zuverlieren.

Das klingt für mich nach Umgangsrecht nicht nach
Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber IANAL.

das gericht hat es aus dem grund beschlossen das die beziehung zwischen a und c in gange kommt.

Vielleicht sollte a sich überlegen einen Rechtsanwalt
einzuschalten. Ich kann mir nicht vorstellen, daß das
Jugendamt sich über ein rechtskräftiges Urteil hinwegsetzen
darf. Sollte es das dennoch tun, wird man um die Beauftragung
eines Anwaltes nicht herumkommen.

a hat schon das auswertige amt in bonn eingeschaltet.
einen rechtsanwalt in österreich kennt a nicht und aufgrunde der entfernung ist es fraglich das der rechtsanwalt etwas tut.

Hallo,

soweit ich informiert bin, hat das Jugendamt in Deutschland (welches zuständig ist, wenn das Kind in Deutschland lebt) keine Möglichkeit Zwang gegen Person B auszuüben, um das Umgangsrecht zu ermöglichen.

Jugendämter können nur bei „Gefahr in Verzug“ Kinder aus desolaten Zuständen herausnehmen. Ansonsten fehlen ihnen die rechtlichen Handhabungen um hier effektiv etwas zu unternehmen.

Person A könnte sich aber an das zuständige Jugendamt am Wohnort des Kindes wenden und um VERMITTLUNG bitten. Ähnliches wird bei Trennungseltern, wo ein Elternteil den Umgang boykottiert, nahezu täglich von den Jugendämtern gemacht.

Hier handelt es sich zwar nicht um einen Elternteil bei dem das Kind lebt, aber trotzdem hat die Mutter des ein Umgangsrecht.

Das Jugendamt wird im Normalfall die Großeltern einbestellen und evtl. (später) gemeinsam mit der Mutter eine Umgangsregelung ausarbeiten.

Scheitern die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes, bleibt der Person A nichts anderes übrig, als entweder bei Gericht Zwangsmaßnahmen (Strafgelder z.B.) zu beantragen oder - falls es keine gerichtliche Verbleibensanordnung bei den Pflegeeltern gibt - das Kind dort wegzunehmen. Ob aber letztere Option sinnvoll ist, kann ich nicht beurteilen.

Alles sollte mit einem Rechtsanwalt aus der Nähe des Wohnortes des Kindes gemacht werden.

Gruß
Ingrid