Hallo,
soweit ich informiert bin, hat das Jugendamt in Deutschland (welches zuständig ist, wenn das Kind in Deutschland lebt) keine Möglichkeit Zwang gegen Person B auszuüben, um das Umgangsrecht zu ermöglichen.
Jugendämter können nur bei „Gefahr in Verzug“ Kinder aus desolaten Zuständen herausnehmen. Ansonsten fehlen ihnen die rechtlichen Handhabungen um hier effektiv etwas zu unternehmen.
Person A könnte sich aber an das zuständige Jugendamt am Wohnort des Kindes wenden und um VERMITTLUNG bitten. Ähnliches wird bei Trennungseltern, wo ein Elternteil den Umgang boykottiert, nahezu täglich von den Jugendämtern gemacht.
Hier handelt es sich zwar nicht um einen Elternteil bei dem das Kind lebt, aber trotzdem hat die Mutter des ein Umgangsrecht.
Das Jugendamt wird im Normalfall die Großeltern einbestellen und evtl. (später) gemeinsam mit der Mutter eine Umgangsregelung ausarbeiten.
Scheitern die Vermittlungsbemühungen des Jugendamtes, bleibt der Person A nichts anderes übrig, als entweder bei Gericht Zwangsmaßnahmen (Strafgelder z.B.) zu beantragen oder - falls es keine gerichtliche Verbleibensanordnung bei den Pflegeeltern gibt - das Kind dort wegzunehmen. Ob aber letztere Option sinnvoll ist, kann ich nicht beurteilen.
Alles sollte mit einem Rechtsanwalt aus der Nähe des Wohnortes des Kindes gemacht werden.
Gruß
Ingrid