Der Unterhaltsbedarf eines Studenten ist nach der Düsseldorfer Tabelle 600 Euro, wenn er nicht bei einem Elternteil wohnt. Den kann er theoretisch bei den Eltern einklagen. Die Eltern haften anteilig ihrer Einkünfte.
Also wenn die Mutter ein Einkommen von 3.000 Euro hat und der Vater ein Einkommen von 1.500 Euro zahlt die Mutter (weil einfacher rechenbar: lassen wir das Kindergeld mal unberücksichtigt) 400 Euro und der Vater 200 Euro. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern, die nicht minderjährigen Kindern gleichgestellt (also Schüler) sind ist höher als bei minderjährigen Kindern, nämlich 1.000 Euro pro getrenntlebenden Elternteil.
Ein Student muss BaFöG beantragen, er muss alles tun um seine Eltern weitesgehendst zu entlasten. Wenn er welches bekommt, wird das BaFöG abgezogen. Kindergeld wird von dem Bedarf von 600 Euro auch abgezogen und muss dann halt an den Studenten weitergereicht werden. Angerechnet bekommt jeder Elternteil das Kindergeld zur Hälfte.
Bei Studenten die im Haushalt eines Elternteiles wohnen, rechnet sich der Unterhaltsbedarf nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern und dann nach der Alterstufe ab 18. Lebensjahr abzügl. Kindergeld.
Hier im angefragten Fall würde ich aber erst mal nachfragen und kontrollieren, wie von der Mutter der Fragebogen ausgefüllt wurde. Evtl. wurde, weil unklar ausgedrückt bzw. angekreuzt das Einkommen des zweiten Ehemannes (also Stiefvater des Kindes) mitberechnet.
Gruß
Ingrid
Ja, würde ich so sehen. Bin aber nicht 100% sicher.
Gruß
Nelly