Unterhaltspflicht der Mutter

Folgender Fall:

Ein Student (erstes Studium) wohnt bei seinem arbeitslosen Vater. Die Eltern sind geschieden und die Mutter zum zweiten Mal verheiratet. Der BaföG-Antrag wird abgelehnt mit der Begründung, dass die Mutter ‚zu viel‘ verdient - also, BaföG greift nicht. Der Student selbst arbeitet nicht nebenbei.
Ist die Mutter verpflichtet Unterhalt zu zahlen? Wenn ja, wieviel - den Betrag nach Düsseldorfer Tabelle oder aber den Betrag, den das BaföG-Amt als ‚monatlichen Bedarf‘ ausgerechnet hat? Wem steht das Kindergeld zu? Muss der Vater trotz Arbeitslosigkeit aufkommen?

Vielen Dank im Voraus!
Vanessa

Hi,

meine Antwort (unter Vorbehalt, da Unterhaltsrecht sehr kompliziert ist): die Eltern sind beide unterhaltspflichtig, sofern es sich um das Erststudium handelt und die Regelzeit noch nicht überschritten ist. Die Mutter müsste auf jeden Fall Barunterhalt zahlen, wenn das Kind nicht bei ihr lebt. Mindestens in der Höhe, die das Bafögamt ausgerechnet hat. Das ist einklagbar, es sei denn, die Zahlen, von denen das Bafögamt ausging, sind falsch und die Mutter kann das nachweisen. Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, der den überwiegenden Unterhalt zahlt. Zahlen beide Eltern keinen Unterhalt, kann der Student beim Amtsgericht einen Antrag auf Berechtigtenbestimmung stellen und sich selbst zum Kindergeldberechtigten bestimmen lassen.
Der Vater ist im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit natürlich auch bei Arbeitslosigkeit unterhaltspflichtig.

Gruß
Nelly

Hallo Nelly,
danke für die schnelle Antwort!

Das Kindergeld steht dem Elternteil zu, der den
überwiegenden Unterhalt zahlt. Zahlen beide Eltern keinen
Unterhalt, kann der Student beim Amtsgericht einen Antrag auf
Berechtigtenbestimmung stellen und sich selbst zum
Kindergeldberechtigten bestimmen lassen.

Kann man ab Volljährigkeit nicht sowieso selbst das Kindergeld beantragen?

Kann man ab Volljährigkeit nicht sowieso selbst das Kindergeld
beantragen?

Nein, grundsätzlich sind die Eltern bzw. ein Elternteil kindergeldberechtigt. Wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, besteht m.W. keine Möglichkeit, dass das Kind selbst das Kindergeld bekommt. Grundsätzlich schon gar nicht. Das geht immer nur mit einer Berechtigtenbestimmung. Außer bei Vollwaisen.

Gruß
Nelly

1 Like

Hallo Nelly,

vielen Dank, also d.h. prinzipiell wenn der ermittelte Bedarf bei 370 € liegt, dann heißt das, dass die Mutter 370 € inklusive Kindergeld an den jungen Mann zahlen muss, ja?
Wenn sie das Kindergeld aber an den Sohn abgetreten hat, dann nur noch 220 €, weil 150 € Kindergeld schon beim Sohnemann … oder?

Viele Grüße,
Vanessa

Ja, würde ich so sehen. Bin aber nicht 100% sicher.

Gruß
Nelly

1 Like

Der Unterhaltsbedarf eines Studenten ist nach der Düsseldorfer Tabelle 600 Euro, wenn er nicht bei einem Elternteil wohnt. Den kann er theoretisch bei den Eltern einklagen. Die Eltern haften anteilig ihrer Einkünfte.

Also wenn die Mutter ein Einkommen von 3.000 Euro hat und der Vater ein Einkommen von 1.500 Euro zahlt die Mutter (weil einfacher rechenbar: lassen wir das Kindergeld mal unberücksichtigt) 400 Euro und der Vater 200 Euro. Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber volljährigen Kindern, die nicht minderjährigen Kindern gleichgestellt (also Schüler) sind ist höher als bei minderjährigen Kindern, nämlich 1.000 Euro pro getrenntlebenden Elternteil.

Ein Student muss BaFöG beantragen, er muss alles tun um seine Eltern weitesgehendst zu entlasten. Wenn er welches bekommt, wird das BaFöG abgezogen. Kindergeld wird von dem Bedarf von 600 Euro auch abgezogen und muss dann halt an den Studenten weitergereicht werden. Angerechnet bekommt jeder Elternteil das Kindergeld zur Hälfte.

Bei Studenten die im Haushalt eines Elternteiles wohnen, rechnet sich der Unterhaltsbedarf nach dem gemeinsamen Einkommen der Eltern und dann nach der Alterstufe ab 18. Lebensjahr abzügl. Kindergeld.

Hier im angefragten Fall würde ich aber erst mal nachfragen und kontrollieren, wie von der Mutter der Fragebogen ausgefüllt wurde. Evtl. wurde, weil unklar ausgedrückt bzw. angekreuzt das Einkommen des zweiten Ehemannes (also Stiefvater des Kindes) mitberechnet.

Gruß
Ingrid

Ja, würde ich so sehen. Bin aber nicht 100% sicher.

Gruß
Nelly