Unterhaltsvorschuss

Folgende Frage:

Eine Frau trennt sich von Ihrem Mann und beantragt für das gemeinsame Kind Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt. Der Mann befindet sich gerade mitten im Studium und ist nicht in der Lage Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu leisten. Das Jugendamt stellt eine mangelnde Leistungsfähigkeit fest und gewährt folglich Unterhaltsvorschuss. Nach einiger Zeit wechseln sowohl die Frau als auch der Mann die Wohnorte. Damit ändern sich die Zuständigkeiten der Jugendämter. Das frühere Jugendamt fordert den Mann nun zur Rückzahlung bereits gezahlter Beträge (mehrere Tausend €)auf. Der Mann hat sein Studium nocht nicht abgeschlossen und bittet um Ratenzahlung. Das Jugendamt willigt ein, setzt die Raten jedoch auf sehr hohem Niveau fest. Der Mann bittet um Reduzierung der Raten, das Jugendamt widerruft das Angebot und fordert nun die Rückzahlung in einer Summe zuzügl. Zinsen.

Was passiert, wenn der Mann aber nicht leistungsfähig ist?
Kann das Jugendamt sein vorheriges Angebot so einfach widerrufen?

Hallo,

wenn der Vater Student im Regelstudium und es seine erste Ausbildung ist, bzw. wenn das Studium vor der „Produktion“ des Kindes begonnen wurde, hätten überhaupt keine Schulden auflaufen dürfen.

Im bürgerlichen Gesetzbuch gibt es hierfür einen entsprechenden Paragrafen: § 1603 BGB.

Jetzt kann es aber passieren, dass durch den Vorgang, dass er Ratenzahlung beantragt bzw. evtl. schon Raten bezahlt hat, die nach § 1603 BGB unberechtigte Forderung in eine rechtskräftige Forderung umgewandelt wurde.

Ob das so ist, sollte mit Hilfe eines guten Rechtsanwaltes überprüft werden und auch, inwieweit durch falsche Beratung oder „auf dem Busch klopfen“ durch das Jugendamt die Forderung überhaupt nichtig ist. Vielleicht kann man, weil vielleicht das Jugendamt den Studenten „gelinkt“ hat, auch gegen das Jugendamt der Gestalt vorgehen, in dessen Verlauf sie dann gezwungen werden, die Forderung als Ausfallleistung anzuerkennen.

Ist jetzt zwar Deine Frage nicht beantwortet worden, aber die Antwort erübrigt sich, wenn die Forderung gar nicht erst mehr besteht.

Gruß
Ingrid

Die „Produktion“ des Kindes erfolgte vor Aufnahme des Studiums. Das Erststudium wurde mit Diplom in 2008 abgeschlossen. Nun absolviert der Vater zwecks Verbesserung der Karrieremöglichkeiten noch ein Masterstudium.