Urheberrecht

Liebe/-r Experte/-in,

gehen wir davon aus die Person A hätte im Rahmen einer Erstberatung einen RA aufgesucht, um sie mit der Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung und den geforderten Kosten zu beraten.
Der RA sah es aufgrund der momentanen Arbeitslosigkeit der Person A als taktisch klug an, einen fachlich korrekten Widerspruch zu verfassen und diesen der Person A zum Versand auszuhändigen, als wäre er von der Person A selbst verfasst worden. Damit wollte der RA die schlechte finanzielle Lage der Person A unterstreichen, der sonst auch kein Geld für eine anwaltliche Beratung hätte.
Nehmen wir weiter an, daß die Person A seit 1,5 Wochen auf dieses Widerspruchsschreiben wartet und der RA bereits mehrmals auf Erinnerungen seitens der Person A geantwortet hat.

Was kann die Person A gegenüber des Dritten tun, wenn beispielsweise die Frist am 22.01.10 abläuft und sie danach fürchten muß die vollen Kosten zu bezahlen?

Was kann die Person A seitens des RAs tun, in Bezug auf die Erstberatungsgebühren?

Wie sieht die Beweislast aus?

Ich freue mich auf Ihre Antwort.

Thorsten

Leider hat die gesamte Frage nichts mit dem Urheberrecht zu tun, sondern mit der Gebührenordnung der Anwälte und dessen Dienstleistung, warum A zum Anwalt gegangen ist spielt dabei keine Rolle! Wenn natürlich der RA eine Leistung zusagt (den Widerspruch)und diese nicht erbringt, so kann A den RA gegenüber regresspflichtig machen, wenn es zu vermeidbaren Kosten kommt. Natürlich könnte A aber auch den Widerspruch (muss nix aufwendiges sein, einfach „hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihre Forderung“) selbst verfassen, so dass erst mal die Frist gewahrt bleibt und gstoppt wird.

Welche sind hier die vermeidbaren Kosten? Die Erstbearatungsgebühr oder die auferlegte Strafe? Braucht man dann einen RA um gegen einen RA zu klagen.

Nehmen wir an die Taktik des RA war folgende :

-Person A ist wirklich arbeitslos, hat laufende Kosten, Haus, Auto und Familie, Lebensmittelc etc.
-Angelegenheit würde nicht von Rechtschutzversicherungen übernommen, deshalb nicht offensichtlich dem Dritten zeigen, daß man Rechtsberatung in Anspruch genommen hätte, die ja auch Geld kosten würde (was Person A ja angeblich nicht ausreichend hat)
-Widerspruch fachlich korrekt formuliert unter Angabe von allgemein zugänglichen Urteilen und einem Vergleichsangebot, da Forderung zu hoch.
-Ratenzahlung wegen der finanziellen Lage der Person A

Würde Person A diesen Widerspruch selbst verfassen, würde es nicht überzeugend klingen.
Außerdem wäre zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob sich der RA auf eine Minimierung der Erstberatungsgebühr für seine eigentliche Arbeit (modifizierte Unterlassenerklärung) einlassen würde und welche Folgen das hätte.

Es tut mir leid, dass ich auf Deine weiteren Audführungen keine Antwort geben kann, dies ist nicht mein Fachgebiet. Wie bereits erwähnt, hat die Frage nur in soweit was mit dem UrhG zu tun, als das ein Verstoß hiergegen den Gang zum Anwalt notwendig machte.

Wenn ich das richtig verstehe, wird dir ein Vergehen zur last gelegt, für mich wäre jetzt dann nur relevant, ob die Forderung berrechtigt wäre oder nicht und ob man sich das Galama mit dem Anwalt hätte sparen können. Ich gehe weiter davon aus, dass du eine Unterlassungserklärung unterschreiben sollst und gleichzeitig eine „Rechnung“ bekommen hast. Wäre nur zu klären in wie weit die gerechtferigt ist in Höhe und Art.

Verzeihung wegen dem Mißverständnis um das Fachgebiet.

Was heißt berechtigt? Laut RA ist Forderung zu hoch im Vergleich zu anderen Abmahnern und Vergehen. Schuldeingeständnis wurde schon durch modifizierte Unterlassenserklärung geleugnet.

Gerechtfertigt oder nicht, das hätte der RA klären sollen.