Liebe/-r Experte/-in,
gehen wir davon aus die Person A hätte im Rahmen einer Erstberatung einen RA aufgesucht, um sie mit der Abmahnung einer Urheberrechtsverletzung und den geforderten Kosten zu beraten.
Der RA sah es aufgrund der momentanen Arbeitslosigkeit der Person A als taktisch klug an, einen fachlich korrekten Widerspruch zu verfassen und diesen der Person A zum Versand auszuhändigen, als wäre er von der Person A selbst verfasst worden. Damit wollte der RA die schlechte finanzielle Lage der Person A unterstreichen, der sonst auch kein Geld für eine anwaltliche Beratung hätte.
Nehmen wir weiter an, daß die Person A seit 1,5 Wochen auf dieses Widerspruchsschreiben wartet und der RA bereits mehrmals auf Erinnerungen seitens der Person A geantwortet hat.
Was kann die Person A gegenüber des Dritten tun, wenn beispielsweise die Frist am 22.01.10 abläuft und sie danach fürchten muß die vollen Kosten zu bezahlen?
Was kann die Person A seitens des RAs tun, in Bezug auf die Erstberatungsgebühren?
Wie sieht die Beweislast aus?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
Thorsten