Vater im Pfegeheim

Liebe WWW-Gemeinde,

der Vater meines Bekannten muß unglücklicherweise in ein Pflegeheim(Alzheimer).Ihm geht es jetzt um die Finanzierung.
Reicht die Pflegeversicherung aus.
Der Vater ist Besitzer eines 4 Familienhaus.Wird das zu Finanzierung mit heran gezogen.Wenn das alles nicht reicht , muß dann mein Bekannter mit seinem persönlichen Vermögen haften.Wer kann mir hier eine Info geben.

mfg
KD

Hallo!!
Kann man so natürlich nicht beantworten.
Kommt darauf an in welcher Höhe der Vater Rente bezieht und was für eine Pflegestufe er hat. Auch sind die monatlichen Kosten in jedem Heim anders. Also so kann man unmöglich was sagen.
Wenn der Vater ein Vierfamilienhaus besitzt sind sicher Mieteinnahmen da. Bevor der Besitz veräussert wird werden erst mal diese Einnahmen herangezogen. Also Sorgen um sein persönliches Vermögen muss sich Dein Bekannter vorerst wohl (noch) nicht machen. Eventuell wird für den Vater ein Betreuer bestellt, der wird dann diese Sachen regeln.
Gruß elmore

Hallo KD,

Ergänzend zu elmores Ausführung noch ein Krümelchen aus gemachter Erfahrung:

Als meine Eltern zu Hause von so einem Doc zur Einstufung aufgesucht wurden, hatte ich den Eindruck, der ältere Herr hätte zuletzt die Aufgabe gehabt, im Auftrag von „Heldenklau“ alles KV zu schreiben, was nicht bei drei unterm Tisch ist.

Als die beiden ins Pflegeheim übergesiedelt waren, wurde aus 1*Stufe I und einmal Stufe nix ganz schnell 1*Stufe II und 1*Stufe III. Nicht, weil es den beiden schlechter gegangen wäre (im Gegenteil), aber weil die dortigen Pflegekräfte ganz gut wissen, welche Kriterien bei der Einstufung bedeutend sind.

Schöne Grüße

MM

Hallo KD,

die Leistungen der Pflegekasse reichen nicht aus für ein Pflegeheim für Altersdemente; man muß zwischen 1000 und 2000 Euros monatlich zuzahlen.
Günstigerweise wird Dein Bekannter zum Betreuer für alle Aufgabenkreise, also auch für die Vermögenssorge bestellt, solange der Patient noch einwilligungsfähig ist. Von sich aus wird das Amtsgericht jemanden mit Erberwartungen (oder nach einer Schenkung) nicht mit der Vermögenssorge betrauen, möglicherweise aber jemanden vom Pflegeheim - und dann ist Polen offen.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.

mfg

KD

Hallo !

Grundsätzlich werden von der Pflegeversicherung sicher nicht alle Kosten gedeckt. Insbesondere bei Demenzkranken ist auch häufig das Problem, dass die Einstufungskriterien in die Pflegeklassen nicht den tatsächlichen Beaufsichtigungsbedarf (d.h. nachts muss jemand greifbar sein) sondern die einzelnen Pflegeleistungen (Körperhygiene, Wundversorgung etc) abfragen. Das ist bei Demenz ein grosses Problem, da da zu niedrige Einstufungen erfolgen.

Die Kinder des Patienten sind für ihn unterhaltspflichtig. Zunächst wird das eigene Einkommen bzw. Vermögen herangezogen. Für die Kinder gibt es Freigrenzen aber grundsätzlich sind sie haftbar bevor die Sozialhilfe greift.

Hilfreich wären Sozialarbeiter z.B. aus dem behandelnden Krankenhaus (Psychiatrie) bzw. ggf. auch Mitarbeiter der Krankenkasse oder Pflegeversicherung. In den meisten Orten gibt es Selbsthilfegruppen bzw. Infos der Alzheimer-Gesellschaft, die da auch beraten können.

Oder eben der Betreuungs-Verein. Ich denke, dass die Einrichtung einer (ggf. auf einzelne Bereiche begrenzte) Betreuung notwendig ist. Nicht immer ist es sinnvoll, dass die Kinder zu Betreuern bestellt werden (da z.B. bei Alzheimer einige Patienten paranoid werden und z.B. meinen, dass ihnen der Betreuer das ganze Geld klauen will. Das ist blöd, wenn da die eigenen Kinder angeschuldigt werden. Ausserdem muss ein Betreuer auch mal eine Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie veranlassen. Auch nicht schön…). Also genau überlegen, wer zum Betreuer bestellt wird.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,
wenn jemand im Pflegeheim ist, erhält er außer Pflegegeld von der Pflegekasse auch noch das sogenannte Pflegewohngeld (welches allerdings auch vermögensabhängig ist, d.h. bei Besitz eines 4-Familienhauses könnte das Pflegewohngeld abgelehnt werden). Wenn das vorhandene Einkommen (also Rente, Pflegegeld, Pflegewohngeld und Mieteinnahmen) nicht zur Deckung der Heimkosten ausreichen, dann müsste ergänzend Sozialhilfe beantragt werden. Ich kann dir aber hier schon sagen, dass ein 4-Familienhaus niemals geschütztes Vermögen ist, d.h. es müsste auf jeden Fall erst verkauft werden und die Heimkosten müssten dann so lange aus dem Verkaufserlös bezahlt werden, bis dieser (bis auf einen gewissen Freibetrag) aufgebraucht ist. Noch ein kleiner Hinweis: Schenkungen innerhalb der letzten 10 jahre, die dein Vater evtl. getätigt hat, müssen zurückgefordert werden, falls Sozialhilfe beantragt wird. Darauf wird das Sozialamt bestehen!

Gruß
Nelly

Zwangseinweisung
Hallo Martin,

der Betreuer das ganze Geld klauen will. Das ist blöd, wenn da
die eigenen Kinder angeschuldigt werden. Ausserdem muss ein
Betreuer auch mal eine Zwangseinweisung in eine geschlossene
Psychiatrie veranlassen. Auch nicht schön…). Also genau
überlegen, wer zum Betreuer bestellt wird.

Kleine Berichtigung:
Der Betreuer hat bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ist also auf die Maßnahme der Zwangseinweisung nicht angewiesen. Die Zwangseinweisung wird vom Vormundschaftsgericht (auf Vorschlag von irgendjemanden) durchgeführt, das dann auch einen Betreuer bestellt.
Da ab einer bestimmten Progredienz das Betreuungsverfahren den Patienten intellektuell überfordert, wird dessen Ausgestaltung die persönliche Beziehung des Patienten zu den Angehörigen nicht direkt beeinflussen.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger

Natürlich hat ein Betreuer dann das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Mir ging es nur um den Punkt, dass ein Sohn bzw. eine Tochter, die beim Gericht die Unterbringung auf einer geschlossenen Station beantragen muss, in einer Zwickmühle ist. Da kann es durchaus besser sein, wenn ein externer gesetzlicher Betreuer bestellt wird. Nachteil sind natürlich die entstehenden Kosten. Ich habe es nur eben als Arzt auf einer geschlossenen Gerontopsychiatriestation erlebt. Leider ist es nicht so toll, wenn ein Hausarzt dann ohne gesetzliche Grundlage einen Demenzpatienten in den Krankenwagen setzten lässt und ab in die Psychiatrie…

Weder für den Patienten, seine Familie noch die Kolleginnen und Kollegen in den psychiatrischen Kliniken…

Wer als Angehöriger einen Demenzkranken versorgt, bis er damit überfordert ist, und der Patient in die geschlossene Anstalt muß, der ist von Anfang bis Ende fortwährend in einer Zwickmühle, und womöglich ist das auch der von Dir erwähnte Hausarzt - nur die Amtsrichter, Verfahrenspfleger und Sozialpsychologen brauchen sich keine Vorwürfe zu machen.
Die Betreuung nach der Einweisung ist natürliche Pflicht des vorher schon betreut habenden Angehörigen; den Aufgabenkreis der Vermögenssorge bekommt er ohnehin nicht, falls noch Vermögen oder junge Schenkungen bestehen.
Mit dem vom Vormundschaftsgericht bestellten Rechtsanwalt für die Vorsorge kann man Glück haben oder Pech. Ich kenne einen Fall, wo ein Betreuer Geldvermögen verschleuderte, um eine Schenkungsrückforderung durchführen zu dürfen, die er wohl für eine attraktive Aufgabe hielt. Im günstigen Fall steht der Vermögensbetreuer zwischen Pflegeheim und Angehörigen, schirmt zwar einigen Ärger ab, verstellt aber auch einigermaßen die Sicht. Besonders teuer ist das Honorar i.ü. nicht.

Mit herzlichem Gruß,

Wolfgang Berger