Vaterschaft nach Seitensprung

Hi Rechtskundige,

was nach ein paar Bier so alles überlegt wird :wink:

Ein Mann stellt fest, daß seine Frau schwanger ist, kann aber nachverfolgen, daß die Schwangerschaft nicht durch ihn ‚ausgelöst‘ wurde, sprich die Frau durch einen Seitensprung schwanger wurde.
Sie gibt es auch so zu.
Kann der Mann nun die Vaterschaft diese Kindes dem Standesamt gegenüber abstreiten, bzw. geltend machen, daß er nicht der Vater sei?
Kann er, so er denn den Erzeuger kennt, diesen zur Zahlung von Unterhalt heranziehen?

Gandalf

hi gandalf,

was nach ein paar Bier so alles überlegt wird :wink:

beim bier. so so… :wink:

Kann der Mann nun die Vaterschaft diese Kindes dem Standesamt
gegenüber abstreiten, bzw. geltend machen, daß er nicht der
Vater sei?

nein. das kind ist automatisch erstmal ehelich, und damit ist der ehemann der vater. den „richtigen“ erzeuger aktenkundig und rechtswirksam zu machen, bedarf es einer gerichtlichen klärung.

Kann er, so er denn den Erzeuger kennt, diesen zur Zahlung von
Unterhalt heranziehen?

wenn es gerichtlich geklärt ist, ja.

gruß
ann

Hallo Gandalf,

wie Ann schon schrieb, gilt der Ehemann zunächst automatisch als Vater des Kindes. Eine Anfechtung der Vaterschaft ist zwar generell immer möglich, wenn es aber darum geht, keinen Unterhalt (z.B. nach einer Trennung) zahlen zu wollen/müssen, dann hat der Ehemann nur zwei Jahre nach dem ersten Verdacht Zeit, die Vaterschaft anzufechten. Dazu reicht es nicht aus, beim JA, Standesamt o.ä. zu erklären, daß er nicht der Vater ist, sondern es muß per erbbiologischem Gutachten („Vaterschaftstest“) zweifelsfrei erwiesen werden, daß er nicht der biologische Vater des Kindes ist.

NB: Oben gesagtes gilt sogar für den Fall, daß Mutter, biologischer Vater und Ehemann übereinstimmend erklären, daß der Ehemann nicht der Vater ist. Die nicht unerheblichen Kosten trägt der (gehörnte) Ehemann, wenn er gegen die Vaterschaft klagt.

Gruß vom
Sams

Hi Sams,

NB: Oben gesagtes gilt sogar für den Fall, daß Mutter,
biologischer Vater und Ehemann übereinstimmend erklären, daß
der Ehemann nicht der Vater ist. Die nicht unerheblichen
Kosten trägt der (gehörnte) Ehemann, wenn er gegen die
Vaterschaft klagt.

und das würde auch so sein, wenn es ein ziemlich eindeutiger Fall ist?
Beispielsweise Mutter und Ehemann weiß, biologischer Vater schwarz und das Kind ist eindeutig eine Mischung aus Mutter und Erzeuger?
Na ja, ich vergaß, wir sind in Deutschland!

Gandalf

Eindeutigkeit
Hallo Gandalf,

versteh’ einer die deutsche Rechtsprechung. *sigh* Das ist u.U. sogar so, wenn der Ehemann sterilisiert ist und somit gar nicht der Vater sein kann. Kinder, die während der Ehezeit geboren werden, gelten automatisch als ehelich.

Vor Gericht und auf hoher See…

Gruß vom
Sams

bei uns in AT …
kann ich dir das schon erklären:

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text
Vermutung der Ehelichkeit

§ 138. (1) Wird ein Kind nach der Eheschließung und vor Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren, so
wird vermutet, dass es ehelich ist. Gleiches gilt, wenn das Kind vor
Ablauf des 300. Tages nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren
wird. Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e (betrifft eine bereits vorliegende Anerkennung), nur durch eine
gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt
wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
(2) Träfe die Vermutung des Abs. 1 auch auf einen Mann zu, mit dem
die Mutter nach Eingehung, Auflösung oder Nichtigerklärung ihrer Ehe
eine weitere Ehe geschlossen hat, so gilt sie nur für diesen Mann.
Wird die diesbezügliche Abstammung des Kindes mit Erfolg bestritten,
so gilt die Vermutung mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung für den ersten Ehemann; frühestens mit diesem Zeitpunkt
beginnt für ihn die Frist zur Bestreitung der Ehelichkeit.

versteh’ einer die deutsche Rechtsprechung. *sigh*

nicht rechtsprechung … ist gesetzestext

Das ist
u.U. sogar so, wenn der Ehemann sterilisiert ist und somit gar
nicht der Vater sein kann. Kinder, die während der
Ehezeit geboren werden, gelten automatisch als ehelich.

nicht mal u.U. sondern JEDENFALLS. und wenn der mann stirbt bevor das kind geboren ist sogar nach der ehezeit. siehe oben

°wink°

Tiger

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Danke…
… für deine Erläuterungen, Tiger. (c:

Das es so, wußte ich. Nur hätte ich es aus dem Stegreif nicht belegen können und war ehrlich gesagt zu faul, jetzt nach Paragraphen, Urteilen o.ä. zu googlen.

Bei dem Fall, daß der Vater sterilisiert ist, war ich mir nicht 100%ig sicher, weil ich nur einen solchen Fall im sehr entfernten Bekanntenkreis kenne und erst recht nicht hätte belegen können, daß das immer so ist. Dann schreibe ich lieber mit Einschränkung, bevor ich etwas als rechtsverbindlich bezeichne, was evtl. nur in diesem Einzelfall so war.

Allerdings interessiert es mich schon, warum es keine Ausnahme von der Regel geben kann, wenn der Ehemann entweder nachweislich zeugungsunfähig ist oder wenn sich Ehemann, biologischer Vater und Kindsmutter einig sind, daß eben nicht der Ehemann der Vater ist. Das trifft ja häufig auch auf „Vor-Scheidungs-aber-nach-Trennungs-Kinder“ zu. Kannst du mir das erklären?

Neugierigen Gruß vom

Sams *zumGlücknichtschwanger*

hi,
soweit ich weiss sind Kinder die innerhalb einer Ehe geboren werden die Kinder von Ehemann und Ehefrau. Auch wenn offensichtlich ist, dass das Kind nicht vom Ehemann sein kann. Das Standesamt macht keine „Gesichtskontrolle“.

Neu ist, dass bei einer übereinstimmenden Aussage von Ehefrau, Ehemann und biologischem Vater, hier genannt der „Ausserehemann“ (:smile:)
der bisher obligatorische Vaterschaftstest entfällt.
Der biologische Vater gibt dann eine Vaterschaftserklärung bei Jugendamt und Standesamt ab und hat damit alle Pflichten und Rechte eines Kindsvaters.

Eine Vaterschaft anfechten kann man immer, auch nach Jahren!
Wird häufig im Rahmen einer Scheidung gemacht - da geht man dann gern mal zur Sache und dem alten Verdacht nach.
Das läuft dann so, dass der Exehemann/getrennt lebende Ehemann aufhört Unterhalt für das Kind zu zahlen. Exfrau bzw Jugendamt klagt dann auf Zahlung. Vater sagt: „I wars aber nedd , des war der AB oder der YZ“. Darauf ordnet das Gericht einen notfalls zwangsmäßigen Vaterschaftstest bei den potientellen Kindsvätern an.
Ja - und dann kommts auf wer in Zukunft zahlt und sich liebevoll um sein Kind kümmert (Ironiemodus).
Bisher gezahlte Unterhaltskosten kann der „falsche“ Vater/Ehemann nicht zurückverlangen.

Viele Grüße
Sue

PS: ich kann nur jedem raten sich in Sachen Kindesunterhalt immer an das zuständige Jugendamt zu wenden. Hier besteht Beratungsplicht!

Hallo Sue,

dies

Neu ist, dass bei einer übereinstimmenden Aussage von Ehefrau,
Ehemann und biologischem Vater, hier genannt der
„Ausserehemann“ (:smile:)
der bisher obligatorische Vaterschaftstest entfällt.
Der biologische Vater gibt dann eine Vaterschaftserklärung bei
Jugendamt und Standesamt ab und hat damit alle Pflichten und
Rechte eines Kindsvaters.

ist mir tatsächlich vollkommen neu. Könntest du ein Urteil, die Fundstelle oder ähnliches dazu nennen? In allen mir bekannten Fällen hat das ausdrücklich nicht so funktioniert.

Eine Vaterschaft anfechten kann man immer, auch nach Jahren!
Wird häufig im Rahmen einer Scheidung gemacht - da geht man
dann gern mal zur Sache und dem alten Verdacht nach.
Das läuft dann so, dass der Exehemann/getrennt lebende Ehemann
aufhört Unterhalt für das Kind zu zahlen. Exfrau bzw Jugendamt
klagt dann auf Zahlung. Vater sagt: „I wars aber nedd , des
war der AB oder der YZ“. Darauf ordnet das Gericht einen
notfalls zwangsmäßigen Vaterschaftstest bei den potientellen
Kindsvätern an.
Ja - und dann kommts auf wer in Zukunft zahlt und sich
liebevoll um sein Kind kümmert (Ironiemodus).
Bisher gezahlte Unterhaltskosten kann der „falsche“
Vater/Ehemann nicht zurückverlangen.

In dem Fall (gerade wenn’s um Unterhalt nach Trennung/Scheidung geht, gilt aber nach wie vor die Zwei-Jahres-Frist ab erstem Verdacht, daß das Kind nicht ehelich sein könnte, oder? Falls nicht: Bitte auch belegen, wäre mir auch neu.

Gruß vom

Sams

Hi Sams,

NB: Oben gesagtes gilt sogar für den Fall, daß Mutter,
biologischer Vater und Ehemann übereinstimmend erklären, daß
der Ehemann nicht der Vater ist. Die nicht unerheblichen
Kosten trägt der (gehörnte) Ehemann, wenn er gegen die
Vaterschaft klagt.

und das würde auch so sein, wenn es ein ziemlich eindeutiger
Fall ist?
Beispielsweise Mutter und Ehemann weiß, biologischer Vater
schwarz und das Kind ist eindeutig eine Mischung aus Mutter
und Erzeuger?
Na ja, ich vergaß, wir sind in Deutschland!

Hallo Gandalf,

Vorsicht bei dieser Auffassung. Ein „weisser Vater“ und eine „weisse Mutter“ können genauso gut ein „dunkelhäutiges Kind“ haben wie bei dunkelhäutigen Menschen plötzlich mal auch ein „weisses Wesen“ ins Leben tritt. Es reicht aus, wenn in den letzten Generationen mal eine andere Hautfarbe aktiv war. Also, zuerst mal schauen, was Ur-Oma so getrieben hat oder Ur-Opa.

Gruss Günter

Zu der „Ehelichkeit“ von Kindern.
Ich habe diese Information von einer „betroffenen“ Freundin erhalten.
Konkret ging es dabei um die Problematik wenn eine Frau vor Ablauf einer Frist von 9 Monaten nach der Scheidung entbindet. Die Kinder waren bisher immer automatisch ehelich, Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters nur nach einem kostenpflichtigen Test möglich. Dieser Test muß nun nicht mehr durchgeführt werden, die Erklärungen der Beteiligten sind ausreichend.

In dem Fall (gerade wenn’s um Unterhalt nach
Trennung/Scheidung geht, gilt aber nach wie vor die
Zwei-Jahres-Frist ab erstem Verdacht, daß das Kind nicht
ehelich sein könnte, oder? Falls nicht: Bitte auch belegen,
wäre mir auch neu.

Zitat "Nach § 1600 b Abs.1 BGB kann die Vaterschaft nur binnen einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt angefochten werden, ab dem der Berechtigte von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. Dabei muß es sich um konkrete Umstände handeln, die objektiv und sachlich betrachtet geeignet sind, die nicht ganz fernliegende Möglichkeit einer Abstammung des Kindes von einem anderen Mann zu begründen (BGHZ 61, 195, 197 ; BGH FamRZ 1998, 955, 957 zu § 1594 Abs. 2 BGB a. F., der jedoch inhaltlich mit § 1600 b Abs.1 BGB n. F. übereinstimmt).

Ich denke, der Knackpunkt ist die Sache mit dem „Verdacht“. Den „Verdacht“ kann ich als Ehemann doch auch haben wenn das Kind schon älter ist?
Wenn der Ehemann aber nach Information durch die Mutter „stillgehalten“ hat hast Du natürlich recht. Dann ist die Spanne nach 2 Jahren abgelaufen.
Aber wie geht das Gericht vor, wenn die Ehefrau sagt „ich habs ihm doch schon vor 10 Jahren gesagt“ und der Ehemann „nein, sie lügt“?
Ich habe etwas schludrig gelesen und bin von einem Zeitraum von 2 Jahren nach Geburt des Kindes ausgegangen, sorry.

Was ich allerdings gefunden habe ist das Urteil das BGH von 2003 in dem der § 1600 für verfassungswidrig erklärt wird. Der Senat hat hier auf Grund der Klage eines biologischen Vaters entschieden.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidunge…

Viele Grüße - Sue

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Hi!

Ich verstehe die Diskussion hier nicht.
Gefragt wurde doch, wie die Sache aussieht, wenn die Dame schwanger ist, also noch nicht entbunden hat, und dem aktuellen Partner klar ist, dass er nicht der Vater sein kann.
In diesem Fall schmeisst jeder normale Mann die Dame raus und fertig.

Grüße,

Mathias

… für deine Erläuterungen, Tiger. (c:

bitte :o)

Allerdings interessiert es mich schon, warum es keine Ausnahme
von der Regel geben kann, wenn der Ehemann entweder
nachweislich zeugungsunfähig ist oder wenn sich Ehemann,
biologischer Vater und Kindsmutter einig sind, daß eben nicht
der Ehemann der Vater ist. Das trifft ja häufig auch auf
„Vor-Scheidungs-aber-nach-Trennungs-Kinder“ zu. Kannst du mir
das erklären?

sicher:

Diese Vermutung kann, vorbehaltlich des § 163e (betrifft eine bereits vorliegende Anerkennung), nur durch eine
gerichtliche Entscheidung widerlegt werden

die vermutung gilt per gesetz also erst mal (egal ob sterilisiert oder nicht) AUF JEDEN FALL und kann NUR durch eine gerichtliche entscheidung widerlegt werden. mit anderen worten: is halt so …

°wink°

Tiger

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