Verantwortlichkeit für pflegebedürftige Großeltern durch Enkel (Ü18) möglich?

Hallo ihr Lieben,

wie viel (auf gut deutsch) hat ein Enkelkind über 18 Jahren „zu melden“, wenn es um die Pflege der Großeltern geht, wenn wie im Normalfall der Betroffene noch Kinder hat (die sich allerdings unzureichend um die betroffene Person kümmern)?
Könnten die Enkel rechtlich gesehen Pflegestufe, Pflegedienst, Tagespflege etc. stellvertretend für die Betroffene beantragen?
Was ist allerdings, wenn die Kinder einen Pflegedienst in Bezug auf Medikamentengabe nicht für wichtig erachten, handelt es sich dann um unterlassene Hilfeleistung , natürlich unter der Vorraussetzung, dass die Grundversorgung der pflegebedürftigen Person nicht von ihr selber aus gewährleistet ist? Konkreter: Können die Kinder dafür belangt werden, wenn sie die betroffene Person medizinisch & hygienisch verkommen lassen?
Was kann ein Enkelkind tun, wenn von Anfang an klar ist, dass die Großmutter die Hilfe nicht freiwillig annehmen will? Kann das Enkelkind dann eine gesetzliche Betreuung veranlassen?

Vielen Dank im Voraus für eventuelle Beiträge :smile:

Hallo ihr Lieben,

wie viel (auf gut deutsch) hat ein Enkelkind über 18 Jahren
„zu melden“, wenn es um die Pflege der Großeltern geht, wenn
wie im Normalfall der Betroffene noch Kinder hat (die sich
allerdings unzureichend um die betroffene Person kümmern)?
Könnten die Enkel rechtlich gesehen Pflegestufe, Pflegedienst,
Tagespflege etc. stellvertretend für die Betroffene bean
tragen
?
Was ist allerdings, wenn die Kinder einen Pflegedienst in
Bezug auf Medikamentengabe nicht für wichtig erachten, handelt
es sich dann um unterlassene Hilfeleistung , natürlich unter
der Vorraussetzung, dass die Grundversorgung der
pflegebedürftigen Person nicht von ihr selber aus
gewährleistet ist? Konkreter: Können die Kinder dafür belangt
werden, wenn sie die betroffene Person medizinisch &
hygienisch verkommen lassen?
Was kann ein Enkelkind tun, wenn von Anfang an klar ist, dass
die Großmutter die Hilfe nicht freiwillig annehmen will? Kann
das Enkelkind dann eine gesetzliche Betreuung veranlassen?

Vielen Dank im Voraus für eventuelle Beiträge :smile:

Hallo,

die gesetzliche Betreuung kann jede Person für die zu Betreuende beantragen, allerdings ist das Procedere sehr umfangreich und es dauert mehrere Wochen, bis das Betreuungsgericht eine Entscheidung treffen kann, denn das Betreuungsgericht muss hier andere Behörden um Stellungnahme bitten.

Wenn die Oma allerdings bereits in anderer Sache eine Vollmacht erteilt hat, gleichgültig aus welchem rechtlichen Grund, beispielsweise dem Sohn/Tochter gegenüber, ist die gesetzliche Betreuung bereits nicht mehr möglich.

Die gesetzliche Betreuung ist nur dann möglich, wenn die zu Betreuende nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu regeln.

Eine ambulante Pflegeeinrichtung kann natürlich beauftragt werden, ohne dass eine Pflegestufe bereits besteht, dann hat allerdings die Oma in voller Höhe für die ambulante Pflege finanziell aufzukommen.

Wenn die Oma sich der Betreuung Dritter gegenüber widersetzt und keine Verwahrlosung im rechtlichen Sinne festgestellt werden kann (MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung), ist gegen den Willen der Oma vorläufig keine rechtliche Handhabe möglich.

lG

Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Welche Kriterien müssen erfüllt sein,
um im rechtlichen Sinne von Verwahrlosung zu sprechen?
Meine Frage zielte auch daraufhin ab, nicht nur die Verantwortung abzugeben,
sondern beinhaltete auch die Möglichkeit, ob Enkel Ü18 sich alleine um die Belange
der Großmutter kümmern dürfen.
Zusätzlich wäre noch interessant zu wissen,
ob diese Art der Betreuung irgendwo registiert/zugelassen/geprüft werden muss,
wenn es sich bei dem Enkel weder um einen Anwalt, noch um einen Berufsbetreuer, noch um einen Verwandten 1. Grades handelt.

Hallo,
jeder Angehörige, unabhängig vom Verwandschaftsgrad, kann die Betreuung für eine ihm nahestehende Person übernehmen. Die Betreuung wird (in NRW) vom Amtsgericht durch Beschluss angeordnet und auch dort beantragt. Eine spezielle Ausbildung braucht ein Betreuer nicht (zumindest dann nicht, wenn es sich um einen Angehörigen der Person handelt).

Die Betreuung kann je nach Einzelfall (genauer je nach Hilfsbedürftigkeit des zu Betreuenden) sämtliche Lebensbereiche des zu Betreuuenden umfassen, zB „nur“ die Vermögenssorge umfassen, also zu Finanzgeschäften im Sinne einer Bankvollmacht berechtigen oder auch die Personensorge beinhalten. Dazu gehören zB das Aufenthaltsbestimmungsrecht (also die Einweisung in ein Pflegeheim, Krankenhaus usw.) oder die Gesundheitssorge, also zB das Einverständnis zu bestimmten zustimmungspflichtigen Behandlungen und Medikationen.

Ist man mit einer Betreuung bzw. mit einem Betreuer nicht einverstanden, kann man sich an die Sozialhilfestellen der Kommunalverwaltungen und natürlich auch an das Gericht wenden, das die Betreuung beschlossen hat.

Hilfsleitfäden gibts für NRW zB unter https://www.justiz.nrw.de/WebPortal/BS/formulare/bet…

Gruß vom
Schnabel

Hallo,

es ist zwar grundsätzlich richtig, dass eine bestehende ausreichende Bevollmächtigung die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zunächst einmal sperrt. Dies gilt aber natürlich nur für den Fall, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht auch im Sinne des Bevollmächtigenden ausübt.

D.h. wenn der Bevollmächtigte die Vollmacht nicht ausreichend/im Sinne des Bevollmächtigenden ausübt, und z.B. eine Verwahrlosung besteht/droht, dann kann durchaus durch das Gericht ein Betreuer bestellt werden, wenn dies notwendig ist, um die hinreichende Betreuung sicher zu stellen. Nichts anderes gilt ja auch, wenn ein zunächst bestellter Betreuer abzulösen ist.

Ob eine Vollmacht existiert kann nur das Gericht feststellen, wenn die direkt Betroffenen insoweit nicht kooperativ sind, und entsprechende Unterlagen vorlegen; die Vollmacht aber zumindest bei der Bundesnotarkammer registriert ist. Diese Registrierung kann man zudem nur dringend empfehlen.

Gruß vom Wiz

5 Like

Hallo,

wenn die Betreuung wirklich „wasserdicht“ d. g. gesetzlich sein soll, bitte am zuständigen Amtsgericht eine Betreuung beantragen, dort wird dann geprüft, zugelassen und registriert.
Um Betreuer eines Verwandten zu werden muss man weder Anwalt sein noch die Voraussetzungen eines Berufsbetreuers mitbringen.

Grüße
miamei