Hallo ihr Lieben,
wie viel (auf gut deutsch) hat ein Enkelkind über 18 Jahren
„zu melden“, wenn es um die Pflege der Großeltern geht, wenn
wie im Normalfall der Betroffene noch Kinder hat (die sich
allerdings unzureichend um die betroffene Person kümmern)?
Könnten die Enkel rechtlich gesehen Pflegestufe, Pflegedienst,
Tagespflege etc. stellvertretend für die Betroffene bean
tragen?
Was ist allerdings, wenn die Kinder einen Pflegedienst in
Bezug auf Medikamentengabe nicht für wichtig erachten, handelt
es sich dann um unterlassene Hilfeleistung , natürlich unter
der Vorraussetzung, dass die Grundversorgung der
pflegebedürftigen Person nicht von ihr selber aus
gewährleistet ist? Konkreter: Können die Kinder dafür belangt
werden, wenn sie die betroffene Person medizinisch &
hygienisch verkommen lassen?
Was kann ein Enkelkind tun, wenn von Anfang an klar ist, dass
die Großmutter die Hilfe nicht freiwillig annehmen will? Kann
das Enkelkind dann eine gesetzliche Betreuung veranlassen?
Vielen Dank im Voraus für eventuelle Beiträge
Hallo,
die gesetzliche Betreuung kann jede Person für die zu Betreuende beantragen, allerdings ist das Procedere sehr umfangreich und es dauert mehrere Wochen, bis das Betreuungsgericht eine Entscheidung treffen kann, denn das Betreuungsgericht muss hier andere Behörden um Stellungnahme bitten.
Wenn die Oma allerdings bereits in anderer Sache eine Vollmacht erteilt hat, gleichgültig aus welchem rechtlichen Grund, beispielsweise dem Sohn/Tochter gegenüber, ist die gesetzliche Betreuung bereits nicht mehr möglich.
Die gesetzliche Betreuung ist nur dann möglich, wenn die zu Betreuende nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu regeln.
Eine ambulante Pflegeeinrichtung kann natürlich beauftragt werden, ohne dass eine Pflegestufe bereits besteht, dann hat allerdings die Oma in voller Höhe für die ambulante Pflege finanziell aufzukommen.
Wenn die Oma sich der Betreuung Dritter gegenüber widersetzt und keine Verwahrlosung im rechtlichen Sinne festgestellt werden kann (MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung), ist gegen den Willen der Oma vorläufig keine rechtliche Handhabe möglich.
lG