Verbindlichkeit eines Kundenservice-Berichtes

Die Ware, ein Laufband, ist 2 Monate alt. Habe es telefonisch bemängelt (laute Klopfgeräusche) und nachdem auf diesem Wege das Problem nicht gelöst werden konnte, um Unterstützung durch einen Kundenservicetechniker gebeten. Der Servicetechniker kann nach einer einstündigen Untersuchung einen technischen Defekt (z.B. Lagerschaden) ausschließen. In seinem Servicebericht KREUZT ER DAS GARANTIEFELD AN und alle Kostenfelder bleiben leer.
Eine woche später kommt eine Rechnung vom Hersteller, bei dem ich reklamiert hatte über 162,-- Euro (Begründung: kei Defekt - keine Garantie).
Ich habe jedenfalls schriftlich die Rechnung nicht anerkannt und abgelehnt. Der Hersteller besteht auf Begleichung der Forderung.

Ist das korrekt?
Danke für ihre unterstützung!

Hallo Spinout!

Willkommen im Bereich des Gewährleistungsrechts und der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB)!
Deine Frage zielt nach meinem Verständnis auf die Garantiebestimmungen des
Herstellers ab. Man muss nämlich unterscheiden: hat die Ware im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs (in der Regel Lieferung) einen Mangel oder taucht später ein
Problem auf. Wenn ich davon ausgehe, dass das Band zunächst i.O., d.h. ohne
Klopfgeräusche war, liegt uU ein Fall der Garantiehaftung vor.
Das bedeutet für Dich: war das Band von vornherein schadhaft und Du konntest es
nicht erkennen oder ist nachher etwas eingetreten? Da das schwer zu entscheiden
ist und der Techniker auch nichts festgestellt hat, gehen wir also von einem Fall
der Garantiehaftung aus.
Also suchst Du den Kaufvertrag und die dazugehörigen AGBs raus und schaust unter
der Rubrik „Garantie“. Wenn dort steht, dass die Ware so und so lange einwandfrei
funktionieren soll, schreibst Du dem Hersteller einen freundlichen Brief unter
Bezug auf diese Bestimmung in den AGB (die wahrscheinlich Vertragsbestandteil
geworden sind) und forderst ihn auf, das Band umgehend auf seine Kosten
auszutauschen.
Gibt es keine solche Garantie (die auch mündlich oder in der Werbung abgegeben
sein worden kann!), dann musst Du Dich fragen ob das Klopfen ein echtes Problem,
d.h. einen Mangel der Sache darstellt (trotzdem der Techniker nix gefunden hat).
Falls ja, Nacherfüllung gem. § 439 BGB verlangen (d.h. nach Deiner Wahl
Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache).
Falls nicht, nun das wäre dann Pech.

Also, schau mal.
Gruß - Marc

hallo marc,
danke für deine antwort. das band hat diese geräusche von anfang an gemacht und es wurde von mir umd reklamiert. zunächst telefonisch, dann schriftlich.
meine frage zielt aber mehr darauf ab, ob nicht mit dem ankreuzen des feldes „garantiefall“ des servicetechnikers, die leistungen für den endkunden kostenfrei bleiben. denn erst der techniker konnte vor ort feststellen, dass das gerät mangelfrei ist. dem endkunden kann doch nicht zuzumuten sein, einen möglichen lagerschaden zu diagnostizieren. der techniker hat auch erst nach einer eingehenden untersuchung einen mangel ausschließen können.

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