Verbindungsgebühren beim Handy ohne Verbindung

Hallo

Wir diskutieren gerade darüber ob es einem Handyprovider erlaubt ist im Kleingedruckten zu verklausulieren damit er Verbindungsgebühren bei Besetzt oder Nichtannehmen eines Anrufes erheben kann.
Beispiel Tochter lässt beim Vater „anklingeln“ damit er zurückruft.

Darf für solch eine inm Verbindungsprotokoll mit 1sek dokumentierte Verbindung eine Gebühr erhoben werden?

Die Suche danach ergibt leider nur recht alte Ergebnisse. Oder stimmen nach wie vor die Aussagen wie:
Zurückbuchen lassen, sofort den unstrittigen Betrag erneut überweisen und dem Provider einen Brief schreiben?

Armin

Hallo.
Soweit mir bekannt ist, werden für das „anklingeln“ keine Gebühren erhoben. Bezahlt wird erst, wenn eine Verbindung zustande gekommen ist. Keine Verbindung - keine Gebühren. Mein Halbwissen ist schon mehrere Jahre alt, möglicherweise hat sich da inzwischen einiges geändert. Beim Anbieter nachfragen, schriftlich übers Internet.
Gruss Peter

Guten Tag,

Kann es sein das beim angerufene Person seine Provider die Leitung aufnimmt, wie Hörer abnehmen. Da fällt dann Gebühren schon an. Dann erst beim anrufende Person anklingeln lässt?
Im Bekanntenkreis hat jemand geschimpft, dass beim Anruf am Hörer das normale Anklingeln gehört hat und über eine Minute gewartet. In Wirklichkeit war beim anrufende Person besetzt, aber einen Anklopfenton wurde gehört. Und musste trotzdem Verbindungsgebühren zahlen. Das könnte bedeuten, dass beim Anrufender eingestellte Anklopfenmodus, Anrufbeantwortermodus (Noch nicht angelaufen.) oder sonstige „Komforteinstellungen“ schon als Verbindung gilt und deshalb Gebühren anfällt?

Bernd

Abrechnung, Telekommunikation & Komplikationen
Hallöchen,

so leicht ist das Ganze leider nicht wie es aussieht.
Früher, da war es mal so, dass die Deutsche Post ein Telefonnetz hatte und im Prinzip nur ein bisschen Strom innerhalb eines Netzes von A nach B geschickt wurde.
Heutzutage gibt es zig Netze, wodurch es auch Netzübergänge gibt - und an der Stelle eines Netzübergangs können auch Gebühren für den Netzbetreiber selbst anfallen.
Ähnlich wie beim Brief fallen diese u.U. auch dann an, wenn der Empfänger die „Annahme verweigert“ bzw. nicht erreichbar ist.

Ebenso ist es ein Unterschied, ob für eine „Dauer von 1 Sekunde eine Verbindung“ bestand, oder keine Verbindung aufgebaut wurde.

Denn in letzterem Fall entstehen bei Netzübergang normalerweise „Terminierungsentgelte“, die zwar einzeln sehr gring sind, aber in der Summe doch einiges an Geld ausmachen.

Es ist grundsätzlich legitim, dass der Netzbetreiber diese Gebühren - auch pauschal - an den Verursacher weitergibt.

Was jetzt auch nicht klar ist, um was für eine Form der Abrechnung es sich handelt:

  • Rechnet der Provider im Sekundentakt für X solcher entstandener Calls X Sekunden Gesprächsdauer ab?
  • Hat der Kunde einen 60/60 oder einen 1/60 Takt?
  • Rechnet er für jede dieser Verbindungen das Terminierungsentgelt ab?

Es hängt mitunter von sehr feinen Details ab, welche Form von Kosten an den Nutzer wie weitergegeben werden dürfen.

Grundsätzlich aber 3 Dinge:

  1. Vertragsfreiheit: Man kann prinzipiell jede nicht sittenwidrige Klausel in den AGB platzieren und sie ist dann gültig - der Kunde kann diese ja lesen, bevor er unterzeichnet.
  2. Verursacherprinzip: Wenn ein Mobilfunknutzer Kosten verursacht, ist es grundsätzlich legitim, diese an ihn weiterzugeben.
  3. Freie Marktwirtschaft: Wenn ein Anbieter solche Gebühren erhebt und ein anderer nicht, kann der Kunde jederzeit wechseln.

Was die Option angeht, das Geld zurück zu buchen: Das geht sehr stark ins Juristische, sollte also wohlüberlegt sein.
Falls der Netzbetreiber mit seiner Forderung im Recht ist, kommt es zu jeder Menge Komplikationen: Mindestens wird der Netzbetreiber in diesem Fall wohl so weit gehen, dass man ohne Nutzung eines Anwalts schwerlich mit diesem „Schachzug“ durchkommen wird.
Man müsste sich dann fragen, ob der Anwalt oder die Telefonkosten günstiger sind und ob einem das „Recht haben“ dann so viel wert wäre.

Ganz anders sieht es mit dem formalen Beschwerdeweg aus: Lässt sich der Anbieter überzeugen, wird man möglicherweise „aus Kulanz“ sein Geld zurückbekommen und das einzige Problem wären vermutlich einige Monate Zinsverlust.

Gruß,
Michael
(der das Ganze jetzt mehr aus Sicht des Netzbetreibers sieht)

hups…
Ebenso ist es ein Unterschied, ob für eine „Dauer von 1 Sekunde eine Verbindung“ bestand, oder keine Verbindung aufgebaut wurde.

Denn in letzterem ersterem Fall entstehen bei Netzübergang normalerweise „Terminierungsentgelte“, die zwar einzeln sehr gring sind, aber in der Summe doch einiges an Geld ausmachen.

______

Sorry, my bad.
Gruß,
Michael

Ebenso ist es ein Unterschied, ob für eine „Dauer von 1
Sekunde eine Verbindung“ bestand, oder keine Verbindung
aufgebaut wurde.

Es handelt sich bei dieser angenommenen Situation um letzteren Fall.

Gruß,
Michael
(der das Ganze jetzt mehr aus Sicht des Netzbetreibers sieht)

Man soll ja möglichst immer beide Seiten hören. Von daher Danke für die „andere“ Sichtweise.

Armin

Zusätzliche Dienste
Hallöchen nochmal,

was ich komplett vergaß, da es schon in einem anderen Post mitunter erwähnt wurde:

Einige Netzbetreiber bieten Dienste an, bei welchen ein Angerufener über entgangene Gespräche informiert wird.
Dieser Dienst kostenpflichtig für den Anrufer.
Der Angerufene kann ihn im Rahmen seines Vertrags über seinen Netzbetreiber (de-)aktivieren.
Der Anrufer ist machtlos - ruft er eine Nummer mit diesem Dienst an, entstehen Kosten. Darauf hat der Anbieter des Anrufers keinen Einfluss.

Also: Auch mal Rufempfänger prüfen, bevor man den Netzbetreiber anfährt.

Gruß,
Michael