Verbuchung einer strittigen Rechnung

Ein Kaufmann erhält eine Rechnung, die im Sinne nach untrittig, jedoch in der Höhe der Forderungen strittig ist. Wie ist seitens des Kaufmanns eine solche Rechnung (vorerst) für das Finanzamt zu verbuchen.
Birgt die vollständige Verbuchung und Anmeldung des Nettobetrags und der USt. beim Finanzamt eine Forderungsanerkennung?

Mit besten Grüßen und vielen Dank,

Michael

Hallo!

Birgt die vollständige Verbuchung und Anmeldung des
Nettobetrags und der USt. beim Finanzamt eine
Forderungsanerkennung?

Die bringt vor allem eine Strafbarkeit wegen Betrugs, wenn man tatsächlich einen niedrigeren Betrag zahlt.

Ein Kaufmann erhält eine Rechnung, die im Sinne nach
untrittig, jedoch in der Höhe der Forderungen strittig ist.
Wie ist seitens des Kaufmanns eine solche Rechnung (vorerst)
für das Finanzamt zu verbuchen.

Wie man Eventualverbindlichkeiten korrekt verbucht,
sollten die Experten im Steuer-Forum wissen.

Gruß, trobi

Hallo,

Die Frage, ob zivilrechtlich eine Forderungsanerkennung durch Ansatz
in der Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt stellt sich gar nicht, weil
die Vorsteuer so nicht abgezogen werden darf.

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist - u.a. - eine ordnungsgemäße
Rechnung. Durch eine unrichtige Angabe des Entgelts in der Rechnung
des leistenden Unternehmers entfällt der Vorsteuerabzug, Abschnitt
192 Abs. 3 S. 9 und 10 Umsatzsteuerrichtlinien.
Wenn der Leistungsempfänger also davon ausgeht, dass die Rechnung
unrichtig, weil zu hoch ist, darf er keine Vorsteuer ziehen. Erst
dann, wenn eine berichtigte / neue Rechnung vorliegt.

Gruß, Kathi