Vereinsvors. wird wg. Internetseite des Vereins ve

Guten Tag,

der Vorsitzende eines e.V. bekommt wg. Texten auf der Internetseite des Vereins eine Einstweilige Verfügung. Wer haftet für die Prozesskosten?

Zunächst muss man sehen wen letztendlich die Kosten auferlegt werden. Erging die e.V. mit oder ohne vorherigen Termin/Anhörung?
Grundsätzlich haftet das Vereinsvermögen soweit die Seite auch offiziell vom Verein, hier vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden betrieben wird. Es ist aber hier fraglich inwieweit die Inhalte der Seite abgestimmt wurde und vom Verein (Mitgliederversammlung) gebilligt wurde. Will heißen: hat der Vorsitzende evtl schuldhaft gehandelt, müsste er alleine die Kosten tragen. Dann schlägt die individuelle Handelndenhaftung durch. Diese könnte sich jedoch nur auf einen Ausgleich im Innenverhältnis beziehen…
Einer einstweiligen Verfügung gehen allerdings auch oft außergerichtliche Versuche voraus die Sache zu bereinigen und ggf. Inhalte zu löschen etc. War dies geschehen? Wie wurde reagiert? Das sind Fragen die in die Beurteilung der Gesamtsituation mit einzubeziehen sind

Hallo,

  1. e.V. erging nach mündl. Verhandlung. Urteil & Kosten 60:40.

  2. Verein ist Betreiber der Seite.

  3. Inhalt lt. Vorstandsbeschluss

  4. Unterlassungserklärung wurde nach Beratung im Vorstand nicht unterzeichnet. Inhalte wurden aber gelöscht; eV erging wie üblich wg. Wiederholungsgefahr.

Der Verein trägt die Kosten.