Vergütung bei unmöglicher Reparatur

Hi …

wie schaut die rechtslage in folgendem Szenatio aus:

jemand hat ein Problem, sagen wir mal, eine neu eingebaute Außentüre klemmt. Eigene Versuche, das per Einstellung an den dafür vorgesehenen EInstellelementen zu beheben, scheitern. Er ruft deshalb genau den Fachbetrieb an, der die Türe vor sagen wir mal 2 Jahren installiert hat, und schildert das Problem, und schildert auch, er habe selber versucht, es zu beheben, sei aber gescheitert. Der Fachbetrieb „schickt jemanden vorbei“.

Es gibt keinen schriftlichenAuftrag, kein schriftliches Angebot, keine AGBs die vor Beginn der Arbeiten übergeben wurden.

Die Fachkraft erscheint, versucht die Türe einzustellen, und scheitert ebenfalls. Sie vermutet daher, es habe sich „irgendwas“ verzogen oder „irgendwas gesenkt“, ohne das „Verzogene“ oder „gesenkte“ Element genau benennen zu können, und dampft nach sagen wir mal einer Stunde Arbeit, sprich rumprobieren was man selber auch schon probiert hatte, ohne Verbesserung ab.

Es folgt dann eine Rechnung über Fahrtspesen und eine Stunde Facharbeit.

Muss man diese Rechnung ganz oder teilweise bezahlen?

Thx

Armin.

Hallo :smile:

Ziehen wir das Beispiel mal ins Extreme:
Der Kunde beauftragt nun ein anderes Unternehmen, diesem gelingt, was ihm aufgetragen wurde. Hier zeigt sich, dass das erste Unternehmen mangelhaft gearbeitet hat.

Wir reden genau genommen über einen Werkvertrag (§ 631 I BGB): Besteller und Unternehmer einigen sich auf die Herstellung eines versprochenen Werkes (Reparatur). Abgrenzung zum Dienstvertrag: Bei diesem ist eine Tätigkeit geschuldet, beim Werk dagegen ein Erfolg (siehe Absatz 2).

Tritt der Erfolg nicht ein, hat der Unternehmer seine versprochene Leistung schlicht zu null erfüllt - da ist dann auch nichts zu vergüten. In Frage kommt nur die Vergütung im Rahmen eines Konstenvoranschlags - aber auch dies ist „im Zweifel“ nicht der Fall, dh wenn der Unternehmer dies will, muss er dies auch vorher zur Sprache bringen.

Schöne Grüße

Hi …

betrifft das auch Anfahrtskosten?

Thx

Armin

Nach allem, was ich dazu spontan gelesen habe (Gesetz, Kommentar, Lehrbuch), betrifft das auch die Anfahrtskosten. Das Risiko, dass ich null praktische Erfahrung habe und wir vor Gericht und auf hoher See in Gottes Hand sind, liegt allerdings beim Verwender meiner Infos.

Bis zum Gericht muss es ja aber nicht kommen, die meisten nehmen für die meisten Fälle an, dass eine außergerichtliche Einigung besser ist.

Hi,

wie kommst du vom Satz „Der Fachbetrieb „schickt jemanden vorbei““ auf einen Werksvertrag? Ich vermute einen Dienstleistungsvertrag.

Viele Grüße

Bombadil

Hallo,

wie komme ich darauf? Wohl durch Auslegung - mir ist auch noch nirgends etwas anderes untergekommen. Du vermutest übrigens eher nicht Dienst_leistungs_-, sondern schlicht Dienstvertrag. Eine Dienst_leistung_ läge in beiden Fällen vor.

Schöne Grüße