Verjährung bei eienm Bauvertrag nach a BGB

Mal angenommen, man bekommt einen Mahnbescheid wegen einer offenen Forderung aus einem Bauvertrag (Auftragnehmer AN Unternehmer, Auftraggeber AG Privatperson) aus dem Jahre 2001. Baubeginn war 2002, Fertigstellung 2002, Abnahme gem VOB 2002.
Wenn man nun davon ausgeht, dass - ohne das Mängel nicht behoben wurden o. ä. - der AG einen kleinen Teil der Rechnungen (letzte Rate der vereinbarten Zahlungen gem. Zahlungsplan des Vertrags) nicht bezahlt hat und in 2004 eine AUSSERgerichtliche Mahnung erhalten hat und nun 2005 den Mahnbescheid - vom 24.01.05 - erhalten hat, kann sich der AG dann auf Verjährung nach ALTEM BGB berufen?

Meines Erachtens nicht. Der Anspruch wird im Normalfall mit Abnahme fällig. Dies wäre dann 2002. Hier greift das Recht des Jahres 2002 (da hier der Anspruch entstanden ist) mit einer drei-jährigen Verjährungsfrist. Diese beginnt am 01.01.2003 0:00 h zu laufen und endet am 31.12.2005 24:00 h… D.h. allein demnach wäre die Forderung m.E. nicht verjährt. Ist ein Zahlungsplan vereinbart beginnt die Frist mit der einredefreien Forderung, sprich sobald die Raten rückständig sind, was logischerweise nicht früher sein kann.

Mit Zustellung des Mahnbescheides wird allerdings auch die Verjährungsfrist gehemmt; das bedeutet sie läuft nicht weiter und der Anspruch ist im Ergebnis wohl durchsetzbar.

Mit freundlichen Grüßen

Akkon

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