Verjährung Erbanspruch

Folgender Fall:

A und B sind verheiratet und haben ein Kind. A und B besitzen ein Haus. B verstirbt, es ist kein Testament und Erbfolgevertrag vorhanden. A versäumt einen Erbschein und eine Grundbuchberichtiung zu beantragen. A und das Kind sind sich einig keinen Erbschein und Grundbuchberichtigun nachträglich vorzunehmen, da sonst das Kind im Grundbuch mit eingetragen würde. A verstirbt nun nach 31 Jahren und das Kind möchte nun das Erbe also Haus vollständig erben. Hierfür beantragt er einen Erbschein für A und nachträglich einen Erbschein für B, da diese ja immer noch im Grundbuch steht. Ist der Erbanspruch des Kindes von B (also 25% des gesamten Hauses)nun nach 31 Jahren verjährt und wenn ja was passiert damit. Oder hat er ein gesamten Anspruch auf das Haus von A und B.

Hi, wenn das Kind das leibliche oder adoptierte Kind von A + B ist, steht ihm das gesamte Erbe zu.
MfG ramses90

Das Kind von A und B ist leiblich, also gibt es hier keine Verjährungsfrist aus den Erbe des B. ???

Hallo,
ich hoffe ich liege als Laie nicht total daneben, aber man erbt automatisch, wenn man das Erbe nicht ausdrücklich ausschlägt. Es hat einem also schon seit dem Erbfall gehört, und was einem gehört kann nicht verjähren. Der fehlende Eintrag im Grundbuch ist hier unerheblich, weil er jederzeit hätte beantragt werden können, da es den eingetragenen Eigentümer ja nicht mehr gibt.
Etwas anderes wäre es, wenn jemand anders sich hätte (fälschlich) als Eigentümer hätte ins Grundbuch eintragen lassen. Dann dürfte es sowas wie ersitzen geben, da muß ich aber an die Experten abgeben.

Cu Rene