Moin Rolf,
ich versuche es einmal zu entschlüsseln.
Moinmoin,
zählt bei der Verjährung eines Handelgeschäfts
Die Böhörde kauft etwas gegen Rechnung.
gegenüber der
Behörde die Verjährung nach BGB 2 Jahre
Es wird der Mahnungsweg versäumt z.B. wegen Krankheit des Händlers, so daß die Behörde es vergisst zu bezahlen. Nach zwei Jahren sagt die Behörde ist es nach BGB verjährt.
oder gibt es da z.B.
HGB eine andere Regelung.
Kann der Händler sein Eigentum von der Behörde nach der Zahlungsverjährung zurückverlangen?
Wie wird der Eigentumsvorbehalt nach
der Verjährung betrachtet.
Ist es erlaubt?
Darf- wenn der Eigentumsvorbehalt
nach der Verjährung noch gültig ist, der ev. verjährte
Anspruch auf Entgeld umgewandelt werden in ein Mietvertrag und
wie währe dann die Verjährung des Mietzins (4Jahre?).
Danke & Cheers
Friedrich-Matthias
Derweil ein kräftiges
Cheers
Friedrich-Matthias
Hey Matthias,
für den oben genannten Fall kann man generelles ohne nähere
Angaben über die Sachlage nichts genaues aussagen. Da bräuchte
man genauere Angaben worum es sich hierbei handelt.
Gruß
Rolf