Verjährung gegenüber Behörde & Eigentumsvorbehalt

Moinmoin,

zählt bei der Verjährung eines Handelgeschäfts gegenüber der Behörde die Verjährung nach BGB 2 Jahre oder gibt es da z.B. HGB eine andere Regelung. Wie wird der Eigentumsvorbehalt nach der Verjährung betrachtet. Darf- wenn der Eigentumsvorbehalt nach der Verjährung noch gültig ist, der ev. verjährte Anspruch auf Entgeld umgewandelt werden in ein Mietvertrag und wie währe dann die Verjährung des Mietzins (4Jahre?).

Danke & Cheers
Friedrich-Matthias

Hey Matthias,

für den oben genannten Fall kann man generelles ohne nähere Angaben über die Sachlage nichts genaues aussagen. Da bräuchte man genauere Angaben worum es sich hierbei handelt.

Gruß

Rolf

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Moin Rolf,

ich versuche es einmal zu entschlüsseln.

Moinmoin,

zählt bei der Verjährung eines Handelgeschäfts

Die Böhörde kauft etwas gegen Rechnung.
gegenüber der

Behörde die Verjährung nach BGB 2 Jahre

Es wird der Mahnungsweg versäumt z.B. wegen Krankheit des Händlers, so daß die Behörde es vergisst zu bezahlen. Nach zwei Jahren sagt die Behörde ist es nach BGB verjährt.
oder gibt es da z.B.

HGB eine andere Regelung.

Kann der Händler sein Eigentum von der Behörde nach der Zahlungsverjährung zurückverlangen?

Wie wird der Eigentumsvorbehalt nach

der Verjährung betrachtet.

Ist es erlaubt?

Darf- wenn der Eigentumsvorbehalt

nach der Verjährung noch gültig ist, der ev. verjährte
Anspruch auf Entgeld umgewandelt werden in ein Mietvertrag und
wie währe dann die Verjährung des Mietzins (4Jahre?).

Danke & Cheers
Friedrich-Matthias

Derweil ein kräftiges
Cheers
Friedrich-Matthias

Hey Matthias,

für den oben genannten Fall kann man generelles ohne nähere
Angaben über die Sachlage nichts genaues aussagen. Da bräuchte
man genauere Angaben worum es sich hierbei handelt.

Gruß

Rolf

Hallo!

Vielleicht kannst du das noch genauer erklären. Wenn es hier um Verträge geht, dann geht es um privatrechtliche Verwaltung (man nennt das oft Privatwirtschaftsverwaltung obwohl es eigentlich öffentliche Wirtschaft ist). Verträge abschließen kann dann eine öffentliche Gebietskörperschaft, wie zB eine Gemeinde, ein Bundesland etc. Diese juristischen Personen werden durch das zuständige Organ vertreten. Der Begriff der „Behörde“ gehört in die Hoheitsverwaltung (Auftreten der Behörde mit einseitiger Anordnungsgewalt, Imperium) und passt daher hier nicht in den zivilrechtlichen Bereich. Also im Bereich der privatrechtlichen Verwaltung (also zB die Gemeinde verkauft irgendetwas) gelten die ganz normalen Regeln des Privatrechtes, das kann allgemeines BGB sein oder auch zusätzlich das HGB, je nachdem worum es geht.

Gruß
Tom

Hallo Tom,

Hallo!

Vielleicht kannst du das noch genauer erklären. Wenn es hier
um Verträge geht, dann geht es um privatrechtliche Verwaltung
(man nennt das oft Privatwirtschaftsverwaltung obwohl es
eigentlich öffentliche Wirtschaft ist). Verträge abschließen
kann dann eine öffentliche Gebietskörperschaft, wie zB eine
Gemeinde, ein Bundesland etc. Diese juristischen Personen

Es handelt sich um eine Gemeinde, vertreten durch Gemeindearbeiter, die im Auftrag des Gemeindeamtes eine Sache unter 200 EUR einkauften.
Der Gegenstand würde dann von den Gemeidearbeitern in ein Gemeindefahrzeug montiert.

Danke
Friedrich-Matthias

werden durch das zuständige Organ vertreten. Der Begriff der
„Behörde“ gehört in die Hoheitsverwaltung (Auftreten der
Behörde mit einseitiger Anordnungsgewalt, Imperium) und passt
daher hier nicht in den zivilrechtlichen Bereich. Also im
Bereich der privatrechtlichen Verwaltung (also zB die Gemeinde
verkauft irgendetwas) gelten die ganz normalen Regeln des
Privatrechtes, das kann allgemeines BGB sein oder auch
zusätzlich das HGB, je nachdem worum es geht.

Gruß
Tom

Hallo Matthias,

wenn das ein Einzelhändler ( natürliche Person) dann gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, wenn es sich um ein Kapitalgesellschaft handelte ( juristische Person, GmbH, KG, AG, ) dann gilt eine vierjähriger Verjährungsfrist.

Geklärt? Wenn Fall 2 der Fall sein sollte, erkläre ich Dir dann den Folgeverlauf ( Zinsen, Kosten ect.)

Grúß

Rolf

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Hey Rolf,

es ist der Fall 1, da sind die aus dem Fall 2 deutlich im Vorteil.
Es bleibt nun noch die Frage nach dem Eigentumsvorbehalt - ist der dann auch verjährt?

Cheers
Friedrich-Matthias

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Hallo Matthias,

leider ist das dann so, da das Rechtsgeschäft zu stande
kam, das Zahlungsversäumnis nicht zivilrechtlich geltend gemacht wurde. Der Zusatz Eigentumsvorbehalt bis zur entgültigen Bezahlung der Ware könnte dieses ausser Kraft setzen. Dann Zivilrechtklage einreichen, und zwar nicht auf die Bezahlung der Ware sondern auf die Herausgabe wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages.

Gruß

Rolf

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Hey Rolf,

ich danke Dir für Deine Mühe.

Cheers

Friedrich-Matthias