Verjährung Geldforderung altes Recht

Hallo Rechtsexperten,

wie ist nach altem Recht die Verjährung einer Geldforderung aus Beratungsvertrag:
Leistung Dez 2000
Rechnung Dez 2000
Mahnung Januar 2001.

Ist das der 31.12.03?
Reicht der Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist oder ist Klageerhebung bis Sylvester erforderlich?

Vielen Dank im voraus,
Norbert

Hallo !

Hier ein paar rechtliche Grundlagen aus dem BGB. Du solltest nicht auf Verjährung hoffen, sondern zahlen.

nussi

§ 196 Zweijährige Verjährungsfrist

(1) In zwei Jahren verjähren die Ansprüche:

  1. der Kaufleute, Fabrikanten, Handwerker und derjenigen, welche ein Kunstgewerbe betreiben, für Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten und Besorgung fremder Geschäfte, mit Einschluß der Auslagen, es sei denn, daß die Leistung für den Gewerbebetrieb des Schuldners erfolgt;

  2. derjenigen, welche Land- oder Forstwirtschaft betreiben, für Lieferung von land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, sofern die Lieferung zur Verwendung im Haushalte des Schuldners erfolgt;

  3. der Eisenbahnunternehmungen, Magnetschwebahnunternehmen, Frachtfuhrleute, Schiffer, Lohnkutscher und Boten wegen des Fahrgeldes, der Fracht, des Fuhr- und Botenlohns, mit Einschluß der Auslagen;

  4. der Gastwirte und derjenigen, welche Speisen oder Getränke gewerbsmäßig verabreichen, für Gewährung von Wohnung und Beköstigung sowie für andere den Gästen zur Befriedigung ihrer Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluß der Auslagen;

  5. derjenigen, welche Lotterielose vertreiben, aus dem Vertriebe der Lose, es sei denn, daß die Lose zum Weitervertriebe geliefert werden;

  6. derjenigen, welche bewegliche Sachen gewerbsmäßig vermieten, wegen der Miete;

  7. derjenigen, welche, ohne zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen zu gehören, die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetriebe gebührenden Vergütungen, mit Einschluß der Auslagen;

  8. derjenigen, welche im Privatdienste stehen, wegen des Gehalts, Lohnes oder anderer Dienstbezüge, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Dienstberechtigten wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;

  9. der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohnes vereinbarter Leistungen, mit Einschluß der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse;

  10. der Lehrherren und Lehrmeister wegen des Lehrgeldes und anderer im Lehrvertrage vereinbarter Leistungen sowie wegen der für die Lehrlinge bestrittenen Auslagen;

  11. der öffentlichen Anstalten, welche dem Unterrichte, der Erziehung, Verpflegung oder Heilung dienen, sowie der Inhaber von Privatanstalten solcher Art für Gewährung von Unterricht, Verpflegung oder Heilung und für die damit zusammenhängenden Aufwendungen;

  12. derjenigen, welche Personen zur Verpflegung oder zur Erziehung aufnehmen, für Leistungen und Aufwendungen der in Nummer 11 bezeichneten Art;

  13. der öffentlichen Lehrer und der Privatlehrer wegen ihrer Honorare, die Ansprüche der öffentlichen Lehrer jedoch nicht, wenn sie auf Grund besonderer Einrichtungen gestundet sind;

  14. der Ärzte, insbesondere auch der Wundärzte, Geburtshelfer, Zahnärzte und Tierärzte, sowie der Hebammen für ihre Dienstleistungen, mit Einschluß der Auslagen;

  15. der Rechtsanwälte, Notare sowie aller Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen, soweit nicht diese zur Staatskasse fließen;

  16. der Parteien wegen der ihren Rechtsanwälten geleisteten Vorschüsse;

  17. der Zeugen und Sachverständigen wegen ihrer Gebühren und Auslagen.

(2) Soweit die im Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 bezeichneten Ansprüche nicht der Verjährung von zwei Jahren unterliegen, verjähren sie in vier Jahren.

Fassung: 19.06.2001
Fundstellen: RGBl. 1896 S. 195; BGBl. I 1996 S. 1019; I 2001 S. 1149
Inkraft: 01.09.2001

§ 198 Verjährungsbeginn

Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch auf ein unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung.

Fassung: 18.08.1896
Fundstellen: RGBl. 1896 S. 195
Inkraft: 01.01.1900

§ 201 Beginn der kurzen Verjährungsfristen

Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.

Fassung: 18.08.1896
Fundstellen: RGBl. 1896 S. 195
Inkraft: 01.01.1900

§ 213 Unterbrechung bei Mahnbescheid

Auf die Unterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren finden die Vorschriften des § 212a entsprechende Anwendung. Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid seine Kraft verliert (§ 701 der Zivilprozeßordnung).

Fassung: 03.12.1976
Fundstellen: RGBl. 1896 S. 195; BGBl.I 1976 S. 3281
Inkraft: 01.07.1977

§ 211 Unterbrechung bei Klage

(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist.

(2) Gerät der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand, so endigt die Unterbrechung mit der letzten Prozeßhandlung der Parteien oder des Gerichts. Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung wird dadurch, daß eine der Parteien den Prozeß weiter betreibt, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung unterbrochen.

Fassung: 18.08.1896
Fundstellen: RGBl. 1896 S. 195
Inkraft: 01.01.1900

§ 212 Unterbrechung bei Klagerücknahme

(1) Die Unterbrechung durch Klageerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.

(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203 , 206, 207 entsprechende Anwendung.

Fassung: 18.08.1896
Fundstellen: RGBl. 1896 S. 195
Inkraft: 01.01.1900

§ 212a Unterbrechung bei Güteantrag

Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.

Fassung: 18.08.1896
Fundstellen: RGBl. 1896 S. 195
Inkraft: 01.01.1900

Hi Nussi,

gaaaanz herzlichen Dank für die tollen ausführlichen Informationen, die mir sehr weiterhelfen! Und zwar nicht, weil ich eine Forderung nicht bezahlen will, sondern weil ich möglichst lange 8% steuerfreie Verzugszinsen vom Schuldner abkassieren möchte, bevor ich zur Vermeidung von Verjährung den Mahnbescheid losschicke.

So long, Norbert

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