Verjährung Straftaten

Hallo zusammen,

soweit ich weiß verjährt ein Mord nie.
Aber eine Vergewaltigung verjährt irgendwann. Weiß nicht genau nach wieviel Jahren 10 -15?
Was ist der Sinn der dahinter steckt? Warum wird ein sexualstraftäter nach Jahren nicht mehr dafür bestraft obwohl er es war und gesteht?

Hallo,

der Sinn der Verjährungsvorschriften ist ja nicht, einen geständigen Täter nicht mehr zu bestrafen, und eine solche Konstellation wäre ein höchst skuriler Einzelfall. Sinn der Verjährung ist einerseits eine Befriedungsfunktion, d.h. wenn so lange an der Sache nicht gerührt worden ist, soll irgendwann dann auch einmal endgültig Schluss sein, und andererseits eine Antwort auf das Problem des über die Zeit immer schwieriger werdenden Tatnachweises. D.h. wie kann ein Gericht nach Ewigkeiten wirklich noch sicher zu der Überzeugung gelangen einen Angeklagten so sicher für den Täter zu halten, dass eine Verurteilung möglich ist.

Gruß vom Wiz

Hallo,

§ 78
Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

  1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  5. drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Gruß Sunny

es könnte ja auch sein das man nach vielen Jahren jemand überführen kann anhand der DNA was früher nicht möglich war.

Sind bei diesem Missbrauch im Heim die Täter nicht verurteilt worden weil es zu lange her war?
Das kann doch nicht sein!

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es könnte ja auch sein das man nach vielen Jahren jemand
überführen kann anhand der DNA was früher nicht möglich war.

Zum ‚Tatnachweis anhand DNA‘ empfehle ich dir eine Web-Suche nach den Suchbegriffen „heilbronn polizistenmord dna“. Eindrucksvoller als in diesem Fall hat sich ‚wissenschaftlicher‘ Scharlatanismus selten selbst an den Pranger gestellt.

Eine Beweisführung anhand von DNA-Spuren sollte keine Hexerei sein; allein die Beteiligten sind doch häufig verbeamtet überfordert damit.

Und was beweist du mit einer eindeutig identifizierten DNA-Spur bei einer vorgeblichen Vergewaltigung, wenn der mutmaßliche Täter einen einvernehmlichen Geschlechtsakt behauptet? Dass er zugegen war ist dank der Spur endlich unstrittig, aber was ist passiert? Darüber müssen Zeugen aussagen, und dass Zeugenaussagen nach zehn Jahren oder mehr noch irgendeinen Bezug zum Tatgeschehen haben, ist doch in vielen Fällen sehr zweifelhaft.

Gruß

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Hallo,

Zum ‚Tatnachweis anhand DNA‘ empfehle ich dir eine Web-Suche
nach den Suchbegriffen „heilbronn polizistenmord dna“.
Eindrucksvoller als in diesem Fall hat sich
‚wissenschaftlicher‘ Scharlatanismus selten selbst an den
Pranger gestellt.

Diesen Fall als Beweis dafür hinzustellen, dass eine DNA-Auswertung Scharlatanerie ist, ist Scharlatanerie.
Gruß
loderunner (ianal)

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Hallo,

das große Missverständnis zu genetischen Spuren ist anscheinend immer noch nicht auszurotten. Niemand wird ausschließlich aufgrund einer genetischen Spur verurteilt, sondern es ist ein Beweismittel wie viele andere auch. Und es ist gelegentlich brauchbar, und gelegentlich auch unbrauchbar, wenn z.B. gar nicht strittig ist, dass der angebliche Täter rund um den Tatzeitpunkt am Tatort war, Kontakt mit einem Tatobjekt hatte, … Das Gericht ist in der Beweiswürdigung glücklicherweise frei, und kann im konkreten Einzelfall einem bestimmten Beweismittel mehr oder weniger Bedeutung beimessen. Auch einer genetischen Spur.

BTW: In der Geschichte aus Heilbronn geht es überhaupt nicht um die Verurteilung eines Angeklagten, sondern um das Auffinden eines bislang unbekannten Täters, bei dem es sich offenbar um eine ganze Menge Täter handeln dürfte. Die verunreinigende Spur steht jedenfalls außer Zweifel einer Tatbeteiligung. Das ist also das genaue Gegenteil der Situation einer klar einem Angeklagten zuzuordnenden Spur, aufgrund derer es ggf. zu einer Verurteilung kommen könnte.

Gruß vom Wiz

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Diesen Fall als Beweis dafür hinzustellen, dass eine
DNA-Auswertung Scharlatanerie ist, ist Scharlatanerie.
Gruß

In diesem Fall hätte es lediglich einer einzigen positiven Gegenprobe mit dem verunreinigten Material bedurft, um zu erkennen oder zumindest den Verdacht zu wecken, dass eine Verunreinigung der Träger vorlag. Da derartige Gegenproben m. W. in versch. Bundesländern verpflichtend sind und dennoch über Jahre hinweg dieser falschen Spur gefolgt wurde, ist hier entweder unglaublich geschlampt worden, oder ist eine ganze Reihe von Beteiligten schlicht ihrer Pflicht nicht nachgekommen.

Mit einem solchen Verhalten verkommt die beste kriminaltechnische Methode zur Scharlatanerie. Welche Folgen solche Schlampereien für die rechtliche Würdigung der Methode haben, dürfte auf der Hand liegen.

Gruß

Hallo,

Sind bei diesem Missbrauch im Heim die Täter nicht verurteilt
worden weil es zu lange her war?
Das kann doch nicht sein!

Doch, das ist so.

Neben den bereits genannten Argumenten (Befriedungsfunktion und Beweisprobleme) ist zusätzlich noch wichtig:

Wenn sich der Täter 3, 5, 10, 20 Jahre lang nach der Tat rechtstreu verhalten hat, dann ist der präventive Zweck einer möglichen Bestrafung bereits erfüllt.

Das ganze wird vielleicht verständlicher, wenn man sich bewusst macht, dass der Hauptzweck einer Bestrafung darin liegt, den Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.

Und wenn er jetzt jahrelang keine Straftaten mehr begangen hat, besteht eigentlich kein Grund, ihn noch zu bestrafen.

Wenn er erneut straffällig geworden ist, kann die verjährte „alte“ Straftat übrigens sogar bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Viele Grüße

Trobi.

Hallo,

Mit einem solchen Verhalten verkommt die beste
kriminaltechnische Methode zur Scharlatanerie.

Nein. Der Scharlatan ist immer noch der, der sie falsch anwendet.

Welche Folgen
solche Schlampereien für die rechtliche Würdigung der Methode
haben, dürfte auf der Hand liegen.

Sorry, mir ist das genau gar nicht klar. Kannst Du das mal näher erläutern?
Gruß
loderunner

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Hallo,

Wenn er erneut straffällig geworden ist, kann die verjährte
„alte“ Straftat übrigens sogar bei der Strafzumessung
berücksichtigt werden.

Echt? Ich hätte jetzt gedacht, jeder ist so lange als unschuldig zu betrachten, so lange er nicht entsprechend verurteilt wurde. Wie soll
aber jemand verurteilt werden, wenn die Sache schon verjährt ist? Und es kann doch nicht sein, dass jemand eine höhere Strafe bekommt, weil er einer älteren Tat verdächtigt wurde, oder?
Gruß
loderunner (ianal)

Mit einem solchen Verhalten verkommt die beste
kriminaltechnische Methode zur Scharlatanerie.

Nein. Der Scharlatan ist immer noch der, der sie falsch
anwendet.

Der erforderliche Prozeß, eine DNS-Probe vor Gericht als Beweis einzuführen, umfasst weit mehr, als ausschließlich das technische Verfahren zur DNS-Sequenzierung. In diesem Prozeß ist z. B. sicherzustellen, dass eine einem Menschen zugeordnete Probe auch tatsächlich zu ihm gehört; es ist u. a. sicherzustellen, dass nicht Verunreinigungen des Trägermaterials eine scheinbare Übereinstimmung von Tatortprobe und der Probe eines Verdächtigen ergeben.

Du verkürzt diesen Prozess auf des Verfahren der Sequenzierung, und dass es sich diesem Verfahren durchaus nicht um Scharlatanerie handelt, ist völlig richtig. Wenn aber der gesamte Prozeß nicht sauber gehandhabt wird und offenbar keiner Kontrolle unterliegt, dann bleibt nichts als Scharlatanerie übrig.

Welche Folgen
solche Schlampereien für die rechtliche Würdigung der Methode
haben, dürfte auf der Hand liegen.

Sorry, mir ist das genau gar nicht klar. Kannst Du das mal
näher erläutern?

Wenn die rechtlichen Vorschriften bei der DNA-Analyse eine Gegenprobe verlangen, diese aber regelmäßig nicht durchgeführt wird, wird damit u. U. sehr flagrant in die Rechte der aufgrund der Analyse Verdächtigten eingegriffen.

Gruß

Hallo,

Echt?

Ja, echt!

Wie soll aber jemand verurteilt werden, wenn die Sache schon verjährt
ist?

Er wurde ja nicht verurteilt, aber die Begehung der Straftat wurde in dem Urteil verbindlich festgestellt.

Strafe bekommt, weil er einer älteren Tat verdächtigt
wurde, oder?

Richtig, nur verdächtigt reicht nicht aus. Aber es gibt verschiedene Konstellationen, in denen die Straftat verbindlich gerichtlich festgestellt wurde und der Angeklagte wegen Verjährung freigesprochen wurde.

Ein einfaches Beispiel: A wird wegen Mordes angeklagt. Nach umfangreicher Beweisaufnahme stellt sich heraus: Es war nur fahrlässige Tötung oder Körperverletzung mit Todesfolge - und die sind verjährt.
Dann wird er zwar nicht verurteilt. Aber die gerichtliche Entscheidung enthält die verbindliche Feststellung, was A tatsächlich getan hat.
Und so was kann - nach BGH - in einem späteren Strafverfahren bei der Strafzumessung (also der Höhe der Strafe) berücksichtigt werden.

Viele Grüße

Trobi.

Hallo,

Du verkürzt diesen Prozess auf des Verfahren der
Sequenzierung,

Nö. Ich rede vom Verfahren in tutto, das Verkürzen übernimmst Du schon.

Wenn die rechtlichen Vorschriften bei der DNA-Analyse eine
Gegenprobe verlangen, diese aber regelmäßig nicht durchgeführt
wird, wird damit u. U. sehr flagrant in die Rechte der
aufgrund der Analyse Verdächtigten eingegriffen.

Unter anderem dafür gibt es eigentlich Strafverteidiger.
Hast Du übrigens ein konkretes Beispiel, in dem das mal schief gegangen ist für Deine Behauptung?
Gruß
loderunner (ianal)

Also es gibt ja in der Rechtswissenschaft nichts, was es nicht gibt, und ich bin weit davon entfernt, nichts mehr dazu zu lernen. Aber hier bin ich dann doch skeptisch.

Könntes Du mal eine Quelle hierzu bringen?

Gruß
Dea

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Hi Dea,

Könntes Du mal eine Quelle hierzu bringen?

Ja, gerne:

BGHSt 41, 305 = NJW 1996, 1293 (unter 3.)

BGH, NJW 1994, 2966 (2967) a.E.

Ich gebe natürlich zu, dass das Sondersituationen sind. Im Regelfall werden verjährte Straftaten schon von der StA eingestellt, ohne bindende Tatbestands-Feststellung, weil sie „jedenfalls“ verjährt sind.

Wenn aber die Tatsachen gerichtlich festgestellt wurden und erst das Revisionsgericht stellt (teilweise) wegen Verjährung ein (z.B. auch denkbar, wenn Konkurrenz-Fragen unterinstanzlich falsch entschieden wurden), dann sagt der BGH, dass diese Straftaten strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.

Viele Grüße

Trobi.

Ah ja, interessant.

Wobei man aber sagen muss, dass Deine vorhergehenden Ausführungen dennoch etwas irreführend waren.

Richtig ist nach den beiden Entscheidungen (die ja das selbe Verfahren betreffen), dass tatsächlich verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Allerdings handelt es sich um Teilakte eines einheitlich angeklagten Tatkomplexes im selben Verfahren (selbst, wenn dieses nach der Revision an eine andere Kammer verwiesen würde), so dass der Strafausspruch der verbleibenden Taten die mitangeklagten aber nicht zu verurteilenden Taten berücksichtigen kann.

Deine Aussage klang aber so, dass in einem „späteren Verfahren“, also einem ganz anderen Verfahren festgestellte Tatsachen eines bereits beendeten Verfahrens, das wegen einer Verjährung entweder eingestellt wurde oder mit Freispruch endete, berücksichtigt werden könnten. Und da hätte ich doch erheblich Zweifel.

Aber auch so ist das etwas, was ich noch nicht kannte…

Gruß
Dea

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Danke und * (owt)
-nix-