Hallo,
die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Wenn jemand eine Leistung erbringt, z. B. ein Arzt die Behandlung eines Privatpatienten, er aber erst nach drei Jahren die Rechnung schickt: Ist der Anspruch dann in dem Jahr entstanden, in dem die Behandlung stattfand, oder in dem, in dem die Rechnung geschickt wurde?
Sollte eigentlich klar sein, aber ganz sicher binich mir doch nicht.
Grüße
Carsten