Verjährungsbeginn

Hallo,

die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des (Kalender-) Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.

Wenn jemand eine Leistung erbringt, z. B. ein Arzt die Behandlung eines Privatpatienten, er aber erst nach drei Jahren die Rechnung schickt: Ist der Anspruch dann in dem Jahr entstanden, in dem die Behandlung stattfand, oder in dem, in dem die Rechnung geschickt wurde?

Sollte eigentlich klar sein, aber ganz sicher binich mir doch nicht.

Grüße
Carsten

Der Anspruch dürfte mit Vertragsschluss entstanden sein, spätestens aber - und dort liegt in aller Regel ja auch der Vertragsschluss - mit Beginn der Behandlung (oder Untersuchung). Die Rechnung hat damit nichts zu tun.

Levay

Hallo,

Wenn jemand eine Leistung erbringt, z. B. ein Arzt die
Behandlung eines Privatpatienten, er aber erst nach drei
Jahren die Rechnung schickt: Ist der Anspruch dann in dem Jahr

Bei Arztrechnungen scheint es noch einen zweiten Aspekt zu geben. Mir schickte ein Arzt vor Jahren eine Rechnung für eine vor 7 (!) Jahren erfolgte Behandlung. Ich fragte meine Versicherung nach der Verjährung und erhielt zur Antwort, dass der Anspruch zwar nicht verjährt, aber verwirkt (was immer das sein mag) gewesen wäre. Vielleicht trift das auch in Deinem Beipsiel zu.

Gruß

Nordlicht