Hallo!
Na gut !
Immer wieder mahnen reicht nicht, falls Du darüber gestolpert bist.
Verjährung grundsätzlich 3 Jahre nach Ende des Jahres in dem die Forderung entstand nach BGB § 199.
Allerdings kann die Verjährung nach BGB § 203 unterbrochen werden, etwa durch Verhandlungen mit dem Schuldner.
Aber dann wird man klagen müssen oder Mahnbescheid veranlassen müssen um seine Forderung zu sichern.
Und dann hat man einen Schuldtitel und kann aus dem heraus immer wieder versuchen Geld einzutreiben. Dann ist viel Zeit.
Und der Schuldner muss sich auch ausdrücklich auf Verjährung berufen, wenn er eine Forderung deswegen nicht begleichen will. Das sieht man gut daran, hat man gezahlt und stellt später fest, es war eigentlich verjährt, gibts nichts zurück !
MfG
duck313