Versicherungsschutz auf Arbeitsweg

Hi Rechtskundige,

folgende Situation:
Ich bringe meine Kinder auf dem Weg zur Arbeit zum Kindergarten und mache dabei einen kleinen Umweg (ca. 1,5 km).
Einmal die Woche ist ein sog. Waldtag und der Umweg ist größer (ca. 2,5 km).

Frage:
Bin ich auf diesem Umweg über die BG versichert oder nur solange, bis ich von ‚rechten‘ Weg abbiege? Macht es ettwas aus, adß ich die Kinder transportiere, oder ist nur der Weg, bzw. die Wegführung entscheident?

Ca. 80 % der Wegstrecke sind identisch, egal, ob ich die Kinder in den KiGa bringe oder nicht.

Gandalf

Hallo Gandalf,

http://www.lexsoft.de/aktuelles/33135

schade, aber so ist es wohl (ganz aktuelle Rechtsprechung).

Herzliche Grüße

Thomas

Hallo Thomas,

danke für diese Antwort.
Daß bei rein privaten Umwegen der Versicherungsschutz flöten geht war mir klar, aber durch den Kindergartenbesuch meiner Kinder bin ich schließlich erst in der Lage einer bezahlten Arbeit nachzugehen, meine Frau arbeitet vormittags auch.
Ist solch ein Weg mithin nicht ‚halbamtlich‘?

Gandalf

Hallo Gandalf,

vielleicht kann man es als Fahrgemeinschaft betrachten:

http://www.versicherungen.de/Artikel19_295_1.asp

Gruss, Niels

Auch hi,

Frage:
Bin ich auf diesem Umweg über die BG versichert oder nur
solange, bis ich von ‚rechten‘ Weg abbiege? Macht es ettwas
aus, adß ich die Kinder transportiere, oder ist nur der Weg,
bzw. die Wegführung entscheident?

Ca. 80 % der Wegstrecke sind identisch, egal, ob ich die
Kinder in den KiGa bringe oder nicht.

Du bist so lange versichert, wie Du Dich auf Deinem regulären Weg zur Arbeit befindest. Wenn Du nach dem KiGa wieder auf die ursprüngliche Wegstrecke einbiegst, bist Du wieder versichert, solange Du nicht mehr als zwei Stunden „auf Abwegen“ warst.

Wenn Dir auf dem Weg zum KiGa (Gott behüte) auf der normalen Wegstrecke ein Unfall passiert, bist Du zwar versichert, aber ich weiss nicht, wie das ist, wenn Deinen Kiddies dabei etwas passiert. Es geht ja nur darum, die Fahrt des Arbeitnehmers abzudecken.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo Gandalf,

ich habe folgendes gefunden:

„Die Fahrt zur Arbeit über den Umweg zu einem Kindergarten ist durch die Unfallversicherung gedeckt. Nicht gedeckt ist eine Fahrt zum Kindergarten und zurück zur Wohnung, von der aus erst die Fahrt zur Arbeitsstelle angetreten wird.“
(
http://sn.osha.de/publications/mitteilungshefte/2000… )

und:

http://www.sidiblume.de/info-lex/urteile_versicherte…

Herzliche Grüße

Thomas

1 Like

Hi, Gandalf,

ob Deine Berufsgenossenschaft den Wegeufall bezahlt, weiß ich nicht. Die Kinder sind aber ebenfalls auf dem Weg in den Kindergarten versichert (meistens bei der zuständigen Gemeindeunfallversicherung). Ich könnte mir vorstellen, dass auchdas transportierende Elternteil auf diesem Weg versichert ist(ich habe leider keinen aktuellen Gesetzestext vorliegen). Vielleicht können Dir unter diesem Aspekt andere weiter helfen.
Ingeborg

Hi Rechtskundige,

folgende Situation:
Ich bringe meine Kinder auf dem Weg zur Arbeit zum
Kindergarten und mache dabei einen kleinen Umweg (ca. 1,5 km).
Einmal die Woche ist ein sog. Waldtag und der Umweg ist größer
(ca. 2,5 km).

Frage:
Bin ich auf diesem Umweg über die BG versichert oder nur
solange, bis ich von ‚rechten‘ Weg abbiege? Macht es ettwas
aus, adß ich die Kinder transportiere, oder ist nur der Weg,
bzw. die Wegführung entscheident?

Ca. 80 % der Wegstrecke sind identisch, egal, ob ich die
Kinder in den KiGa bringe oder nicht.

Gandalf

Mich würde interessieren…
Hi!

…wie das Urteil ausgesehen hätte, wenn der Fahrer hätte nachweisen können, dass er das Geld zum Tanken benötigte und er ohne zu tanken nicht mehr zur Arbeit gekommen wäre…

Aber ich spinne mir da schon wieder etwas zusammen…

LG
Guido

Hallo Guido.

Wo wäre denn da ein Unterschied? Wie der AN zur Arbeit kommt ist sein Problem. Das Tanken ist genauso privat, wie das Brötchen-holen.

Gruß,
LeoLo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hmmm
Hi!

Es gab da doch mal ein Urteil, dass ein „Brötchenholer“, der für die ganze Abteilung Brötchen geholt hat, diesen kleinen Umweg durchaus machen durfte, weil das „Kollektivbrötchenholen“ einen dienstlichen Charakter hatte.

Ich hätte da jetzt etwas ähliches interpretiert - aber wie gesagt: Ich spinne mir da was zusammen…

LG
Guido

Hi!

Es gab da doch mal ein Urteil, dass ein „Brötchenholer“, der
für die ganze Abteilung Brötchen geholt hat, diesen kleinen
Umweg durchaus machen durfte, weil das
„Kollektivbrötchenholen“ einen dienstlichen Charakter hatte.

Ich hätte da jetzt etwas ähliches interpretiert - aber wie
gesagt: Ich spinne mir da was zusammen…

LG

Hallo Guido

So einfach ist das alles eben nicht. Ich gebe Dir mal einen Link zu einem witzigen (nein, für den Betroffenen eher traurigen) Urteil, wo es rechtlich ziemlich zur Sache geht und die Problematik meines Erachtens auch klar wird. Ein Bundeswehrsoldat hatte am Wochenende seine Schwiegereltern besucht, seine Ausweise vergessen und sie - da er sie für die Arbeit dringend benötigte - vorher noch abholen wollen. In dem zitierten Urteil wird noch nicht einmal bestritten, daß der Umweg theoretisch versicherungsrechtlich gedeckt hätte sein können, da ein zweifelsfrei enger Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit dieser Fahrt und der Aufnahme der Arbeitsleistung besteht. Allerdings wird hier im Resultat zuungunsten des Klägers entschieden, weil der Besuch am Wochenende, der überhaupt eben erst zum „Verlust“ der Arbeitspapiere geführt hat, ganz klar Privatvergnügen darstellte…

Lang genug referiert. Hier der Link:

http://www.uwendler.de/urteile/B_9_VS_2.00_R.htm

Kleiner Auszug sozusagen als „Definition“:
Diese von der gesetzlichen Unfallversicherung gleichermaßen wie vom sozialen Entschädigungsrecht geschützten Wege sind grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, daß sie stets im privaten Lebensbereich enden oder dort beginnen. Sie stehen soweit im inneren Zusammenhang mit dem Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnis, als es notwendig ist, daß der Beschädigte/Versicherte den Weg zurücklegt, um aus dem privaten, ungeschützten Lebensbereich heraus die geschützte (versicherte) Dienst- bzw Betriebstätigkeit aufzunehmen oder in diesen wieder hinüberzuwechseln, nachdem er eine geschützte Tätigkeit beendet hat. Der innere Zusammenhang ist gegeben, wenn die Zurücklegung des Weges dazu bestimmt ist, der Aufnahme des Dienstes oder der versicherten Tätigkeit wesentlich zu dienen.

Wenn Du mal ein wenig google-st, wirst Du einige Urteile finden, die immer wieder zeigen, daß es auch hier kein Schwarz oder Weiß gibt.

Gruß,
LeoLo