Vertrag ordnungsgemäß kündigen

Hallo,
ein Vertrag mit einer Laufzeit von 15 Jahren geht zu Ende. Der Verpächter möchte nun den Vertrag (vorzeitig) kündigen, da sich der Vertrag sonst automatisch um weitere 15 Jahre verlängert.
Da es sich um eine sehr lange Vertragslaufzeit handelt, möchte der Verpächter im Kündigungsschreiben jeden Fehler vermeiden.

Daher die Frage: wie muss der genaue Wortlaut der Kündigung lauten, wenn der Vertrag beispielsweise am 01.10.2012 endet?

„Hiermit kündige ich den Pachtvertrag zum 30.09.2012“ ???

Kündigt man den Vertrag immer 1 Tag vor dem Ablauf? (im oben beschriebenen Fall zum 30.09)

Oder ist es besser zu schreiben:

„Hiermit kündige ich den Pachtvertrag zum 30.09.2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“

Läßt man eigentlich die Kündigung den Pächter unschreiben, und händigt ihm anschließend eine Kopie aus, oder legt man 2 Originale vor, und lässt dann den Pächter zweimal unterschreiben?

Fragen über Fragen.

Hi,

Läßt man eigentlich die Kündigung den Pächter unschreiben, und
händigt ihm anschließend eine Kopie aus, oder legt man 2
Originale vor, und lässt dann den Pächter zweimal
unterschreiben?

Kündigungen müssen vom Gekündigten nicht genehmigt werden, denn das ist ja ne einseitige Sache. Man schickt sie ihm einfach und fertig.

Gruß S (ianaL)

Oder ist es besser zu schreiben:

„Hiermit kündige ich den Pachtvertrag zum 30.09.2012,
hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“

diese formulierung mit „hilfsweise“ ist stets besser, weil dadurch nach auslegung ersichtlich ist, dass zum nächstmöglichen termin gekündigt werden soll, auch wenn der vorher genannte kündigungszeitpunkt falsch wäre.

wenn der vertrag automatisch verlängert wird, wenn bis zum 1.10. keine kündigung eingeht, dann kündigt man auch zum 1.10. und nicht einen tag vorher.

Rückfrage
Hallo,

„Hiermit kündige ich den Pachtvertrag zum 30.09.2012,
hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“

diese formulierung mit „hilfsweise“ ist stets besser, weil
dadurch nach auslegung ersichtlich ist, dass zum
nächstmöglichen termin gekündigt werden soll, auch wenn der
vorher genannte kündigungszeitpunkt falsch wäre.

Das heißt dann:
wenn ich zum 1.10. kündige, aber eigentlich nur zum 1.9. hätte kündigen können (die Frist würde aber natürlich für beide Termine ausreichen), dann gilt die Kündigung zum 1.9.? Oder verlängert sich der Pachtvertrag dann doch und die Kündigung gilt dann für in 15 Jahren?
Gruß
loderunner

Bei Kündigungen schreibe ich immer: „Hiermit kündige ich de Vertrag zum frühst möglichen Termin. Dieser Vertrag endet somit am 30.09.2012 um 24:00 und wird nicht verlängert.“

Falls vorhanden Vertragsnummer Kundennummer oder was hier wohl eher zutrifft Parzellennummer oder wie das in der Landwirtschaft heißt, damit man genau weiß welcher Vertrag gemeint ist.

wobei es aber sinnvoll ist, wenn der andere unterschreibt, denn dann hat man was in der Hand für den Fall eines akuten „Vergessens“

wobei es aber sinnvoll ist, wenn der andere unterschreibt,
denn dann hat man was in der Hand für den Fall eines akuten
„Vergessens“

Man könnte sie ihm unter Zeugen persönlich übergeben, dann ist man auch ohne Unterschrift Out of the Tailor.

Gruß S

Das heißt dann:
wenn ich zum 1.10. kündige, aber eigentlich nur zum 1.9. hätte
kündigen können (die Frist würde aber natürlich für beide
Termine ausreichen), dann gilt die Kündigung zum 1.9.? Oder
verlängert sich der Pachtvertrag dann doch und die Kündigung
gilt dann für in 15 Jahren?

das „hilfsweise“ dient dazu, dass sich der kündigende trotz falscher fristberechnung auf den nächst möglichen kündigungszeitpunkt berufen kann. denn aus der formulierung wird klar, dass der kündigende zum nächstmöglichen zeitpunkt hätte kündigen wollen.
in deinem beispiel kann die kündigung also zum 1.9. ausgelegt werden, da der 1.10. nur als falsche bezeichnung zu verstehen ist.

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Danke für die Erläuterung! (owt)