Vertrag zwischen zwei Firmen

Hallo zusammen,

Folgender Fall:

Kunde und Lieferant besprechen / verhandeln telefonisch einen Vertrag (Konditionsvertrag und allgemeine Einkaufsbedingungen).

Nachdem der Kunde sich die besprochenen Punkte notiert hat, schickt er dem Lieferanten einen Vertrag zu.

Die Inhalte des Vertrages weichen aber zum Teil von den vereinbarten Sachverhalten ab (zum Teil hat der Kunde aus seiner Sicht bessere Konditionen etc. im Vertrag festgehalten, obwohl etwas anderes besprochen wurde)

Ein anderer Punkt ist, dass der Kunde den zugesandten Vertrag nur selbst unterschrieben hat und auch keine Unterschrift für den Lieferanten vorgesehen hat, sodass der Vertrag auch so gültig sei.

Ein Vertrag besteht in der Regel aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen. Dieser Fall ist doch eigentlich nur eine
einseitige Willenserklärung.

Wenn der Lieferant keinen Einspruch erhebt, bezogen auf die besprochenen Punkte, die nicht korrekt im Vertrag notiert worden
sind, ist der Vertrag dann trotzdem gültig, auch wenn nur der Kunde
unterschrieben hat?

Über eine Antwort freue ich mich.

Vielen Dank.

Hallo!

Ein Vertrag besteht in der Regel aus zwei übereinstimmenden
Willenserklärungen. Dieser Fall ist doch eigentlich nur eine
einseitige Willenserklärung.

Eigentlich nicht. Es handelt sich vielmehr um die schriftliche Fixierung eines bereits geschlossenen Vertrages. Und wenn beide Parteien Kaufleute sind, wovon ich hier („zwei Firmen“) ausgehen würde, könnte es sein, dass nach den Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens der Vertrag zu den fixierten Konditionen zustande gekommen ist, wenn der Empfänger des Bestätitigungsschreibens nicht rechtzeitig widerspricht.

Gruß,

Florian.

Hallo

Eigentlich nicht. Es handelt sich vielmehr um die schriftliche
Fixierung eines bereits geschlossenen Vertrages. Und wenn
beide Parteien Kaufleute sind, wovon ich hier („zwei Firmen“)
ausgehen würde, könnte es sein, dass nach den Regeln des
kaufmännischen Bestätigungsschreibens der Vertrag zu den
fixierten Konditionen zustande gekommen ist, wenn der
Empfänger des Bestätitigungsschreibens nicht rechtzeitig
widerspricht.

Hm, ich wäre hier etwas im Zweifeln.

Denn (jetzt mal die Beweisbarkeit vorausgesetzt) ein KBS liegt nur dann vor, wenn der Absender in diesem das wieder gibt, was seines Erachtens tatsächlich zwischen den Parteien besprochen worden war. Fügt er bewusst Abweichungen hinzu, liegt ein neues Vertragsangebot vor.

Sicherlich sind geringfügige Abweichungen, insb zu bisher gar nicht angesprochenen Nebenaspekten, möglich. Der dargestellte Sachverhalt scheint mir hier aber diese Grenzen zu überschreiten.

Letztlich kann man es aber mit diesen Informationen natürlich nicht eindeutig beantworten.

Gruß
Dea

Hallo!

Hm, ich wäre hier etwas im Zweifeln.

Ich sagte ja, es könnte sein.

Letztlich kann man es aber mit diesen Informationen natürlich
nicht eindeutig beantworten.

Eben. Die dargestellte Wirkung hat das KBS nur bei Redlichkeit des Absenders. Wobei es meiner Meinung nach nicht auf die Frage ankommt, wie gravierend die Abweichungen sind, sofern der Absender der Ansicht ist, eben diese Vereinbarung sei getroffen worden und nicht widerpsrochen wird. Da führt dann meiner Ansicht nach der einzige Weg über eine Anfechtung, gleich wie groß die Abweichungen sind, so lang eben der Absender redlich ist.

Gruß,

Florian.

Ist es denn wirklich so? Wenn man nicht wiederspricht, dass ein Vertrag zustande gekommen ist?

Hallo!

Ist es denn wirklich so? Wenn man nicht wiederspricht, dass
ein Vertrag zustande gekommen ist?

Nein. Der Vertrag ist schon vorher zustande gekommen, wenn man’s genau nimmt. Er gilt aber unter den Bedingungen des Bestätigungsschreibens als geschlossen, wenn nicht widersprochen wird.

Wenn:

a) Vertragsverhandlungen statgefunden haben, die nach Ansicht einer Partei zu einem Vertragsabschluss geführt haben.
b) Unmittelbar danach das Schreiben abgesendet wird
c) Der Empfänger Kaufmann ist (u.U. nichtmal das)
d) Kein unverzüglicher Widerspruch erfolgt
e) Der Absender redlich ist, das heißt, davon ausgeht, dass das, was er bestätigt hat, vereinbart worden ist
f) Das Schreiben nicht wesentlich vom urprünglichen Vertragsinhalt abweicht

Wobei ich nun hier, nachdem ich nochmal nachgelesen habe, meine vorangegangene Aussage, es könne auf den Grad der Abweichung nicht ankommen, zurücknehme.
Das ist der Fall, wenn der Absender aufgrund der Erheblichkeit der Abweichung, zum Beispiel durch Festschreibung absolut branchenunüblicher Vereinbarungen, nicht ernsthaft mit einer Genehmigung rechnen kann.

Gruß,

Florian.