Vertragsabschluss mit 17 ist der vertrag gültig?

hallo , person A hat mit 17 einen vertrag bei einem stromanbieter unterschrieben , und die frage wäre ob der vertrag gültig ist weil person A im vertragszeitraum ihre volljährigkeit erreicht hat.
die mutter von Person A hat nicht mit unterschrieben!!
vielen dank!

Grundsätzlich kann ein Minderjähriger unter 18 Jahren nicht alleine einen Vertrag wirksam abschließen, durch dem ihm rechtliche Nachteile entstehen (z.B. die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes) es sei denn dieser Vertragsschluss wird vorher oder nachher vom Erziehungsberechtigten genehmigt.
Ansonsten ist der Vertrag schwebend unwirksam und dem Minderjährigen entstehen keine rechtlichen Nachteile daraus.

Wir der Minderjährige Volljährig kann er den Vertrag selbst genehmigen. Bei einem Dauerschuldverhältnis wäre die Frage, ob eine konkludente Genehmigung darin liegt, dass die Leistung weiter bezogen wurde.

Hallo,

Grundsätzlich kann ein Minderjähriger unter 18 Jahren nicht
alleine einen Vertrag wirksam abschließen, durch dem ihm
rechtliche Nachteile entstehen (z.B. die Verpflichtung zur
Zahlung eines Entgeltes) es sei denn dieser Vertragsschluss
wird vorher oder nachher vom Erziehungsberechtigten genehmigt.
Ansonsten ist der Vertrag schwebend unwirksam und dem
Minderjährigen entstehen keine rechtlichen Nachteile daraus.

ich würde mal sagen, dass das grundsätzlich so nicht stimmt. Deiner Argumentation folgend, dürfte ein Minderjähriger also weder ein Brötchen kaufen, noch in das Freibad gehen, noch ein Strassenbahnticket kaufen, noch …

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__110.html

Wir der Minderjährige Volljährig kann er den Vertrag selbst
genehmigen.

???

Gruß

S.J.

Hallo,

was für Kündigungsfristen bestehen?
Wissen die Eltern davon?
Verfügt A über entsprechende Mittel um die laufenden Kosten zu tragen?

Fragen über Fragen…

Gruß

S.J.

durch die beispiele die du genannt hast entsteht dem minderjährigen aber kein rechtlicher nachteil.

außerdem

§ 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat , die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.

Der § 110 setzt vorraus, dass der Minderjährige die gesamte Leistung bereits erbracht hat, Ratenkauf oder Verträge mit Stromanbietern über eine monatliche Abschlagszahlung etc werden von §110 nicht gedeckt da Erfüllung nach § 362 BGB eingetreten sein muss.

Außerdem:
Wenn die Eltern mit dem Kauf nicht Einverstanden sind kommt §110 nicht in Betracht. Der gesetzliche Vertreter kann gewissermaßen den Rahmen festlegen, eine Zweckbestimmung bzgl. der Ausgaben treffen. In dem Moment wo sie Nein zum Stromanbieter sagen haben sie eine Zweckbestimmung getroffen und dadurch stand dem Minderjährigen das Geld eben nicht zur freien Verfügung.

Gruß
Stefan

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Es ist schwer zu glauben aber es ist tatsächlich so. Kann man in §§ 108ff BGB nachlesen.
Ich hatte mal einen Fall in dem ein 17 Jähriger sich einen MP3 Player gekauft hat von Geld, dass ihm seine Tante geschenkt hatte, die Eltern waren nicht einverstanden und der arme Kerl musste das Gerät tatsächlich wieder zurückgeben.

Der Minderjährigenschutz ist nunmal das goldene Kalb des BGB, auch wenn man es nicht denkt.

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durch die beispiele die du genannt hast entsteht dem
minderjährigen aber kein rechtlicher nachteil.

Wo siehst Du, im Gegensatz zum Brötchenkauf oder Schwimmbadbesuch, dass hier ein „rechtlicher Nachteil“ entsteht?

Zudem bezog sich meine Antwort auf die m.E. so nicht zutreffende Aussage "Grundsätzlich kann ein Minderjähriger unter 18 Jahren nicht alleine einen Vertrag wirksam abschließen, durch dem ihm rechtliche Nachteile entstehen (z.B. die Verpflichtung zur Zahlung eines Entgeltes), womit ich ja nicht behauptet habe, dass Minderjährige grundsätzlich alle Verträge schließen dürften.

Gruß

S.J.

Es ist schwer zu glauben aber es ist tatsächlich so. Kann man
in §§ 108ff BGB nachlesen.

Aber im § 110 BGB ist der Sonderfall „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“ geregelt, in dem genau der unten angeführte Fall behandelt wird.

Ich hatte mal einen Fall in dem ein 17 Jähriger sich einen MP3
Player gekauft hat von Geld, dass ihm seine Tante geschenkt
hatte, die Eltern waren nicht einverstanden und der arme Kerl
musste das Gerät tatsächlich wieder zurückgeben.

Dann kann es nur so gewesen sein, dass die Eltern etwas gegen das Geldgeschenk von Tantchen hatten.

Der Minderjährigenschutz ist nunmal das goldene Kalb des BGB,
auch wenn man es nicht denkt.

Na ja. Das sehe ich definitiv nicht so.

Gruß

S.J.

durch die beispiele die du genannt hast entsteht dem
minderjährigen aber kein rechtlicher nachteil.

Wo siehst Du, im Gegensatz zum Brötchenkauf oder
Schwimmbadbesuch, dass hier ein „rechtlicher Nachteil“
entsteht?

auch bei einem brötchenkauf oder schwimmbadbesuch entsteht ein rechtlicher nachteil (verpflichtung zur erbringung einer gegenleistung). § 110 bgb ist nur ein besonderer fall des § 107 bgb, indem quasi die eltern mit dem taschengeld eine konkludente einwilligung getroffen haben, dass bestimmte rechtsgeschäfte wirksam geschlossen werden können, die dem elterlichen erziehungsauftrag und der vorstellung des gesetzgebers entsprechen.

der minderjährige soll an die volle geschäftsfähigkeit herangeführt werden, indem er obige geschäfte wirksam abschließen kann.

wie aber bereits beschrieben wurde, hängt eine weitere bedingung an der anwendbarkeit des § 110 bgb, nämlich, dass diese leistung mit den mitteln bewirkt wird, also unmittelbar erfüllung iSd § 362 bgb eintritt.

ein stromlieferungsvertrag birgt für den minderjährigen die gefahr, dass er sich bindet, ohne die zukünftigen belastungen absehen zu können. daher sagt man, dass bei solchen dauerschuldverhältnissen ein „bewirken“ nicht möglich und § § 110 bgb daher nicht anwendbar ist.
es bleibt bei § 107 bgb.

p.s. § 108 III bgb - im falle der volljährigkeit kann der ursprünglich minderjährige selbst genehmigen.

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Ein rechtlicher Nachteil liegt immer dann vor wenn der Minderjährige eine eigene Leistungspflicht hat. Die ist auch beim Brötchenverkauf gegeben, da er durch den Kauf also das Verpflichtungsgeschäft rechtlich verpflichtet wäre den Kaufpreis zu zahlen,
Dass es durch die Herausgabe des Brötchens zu einer Kompensation kommen würde spielt keine Rolle, weil es hier nicht auf einen wirtschaftlichen sondern auf einen „rechtlichen“ Nachteil ankommt.

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Nein die hatten nicht grundsätzlich etwas gegen das Geldgeschenk sondern gegen die konkrete Verwendung.
Ich fand es auch gemein und irgendwie „blöd“ aber es ist wie es ist.

Ja schon… nur

„…die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“

Wenn die Eltern nun behaupten dass das Geld zu einem anderen Zweck oder nicht zu freien Verfügung… Beweis mal das Gegenteil.

Es ist trotz dieses § das goldene Kalb^^.

Gruss HighQ

Zudem bezog sich meine Antwort auf die m.E. so nicht
zutreffende Aussage "Grundsätzlich kann ein Minderjähriger
unter 18 Jahren nicht alleine einen Vertrag wirksam
abschließen, durch dem ihm rechtliche Nachteile entstehen

Dies als Grundsatz zu bezeichnen, entspricht ganz genau der gesetzlichen Systematik. Kathis Antwort war goldrichtig, weswegen sie gestern von mir ein Sternchen davon bekommen hat. Auch das, was man dir mittlerweile zum Taschengeldparagraf gesagt, ist richtig.

Dann kann es nur so gewesen sein, dass die Eltern etwas gegen
das Geldgeschenk von Tantchen hatten.

Absolut nicht. Du missverstehst § 110 BGB. Erst vor ein paar Tagen habe ich den hier in einem Thread erläutert, wo jemand genauso argumentiert hat wie du jetzt.

Der Minderjährigenschutz ist nunmal das goldene Kalb des BGB,
auch wenn man es nicht denkt.

Na ja. Das sehe ich definitiv nicht so.

Darauf kommt es letztlich nicht an, weil die Juristen es so sehen und nur das letztlich wirklich zählt. Wenn die Antwort auf Einzelfragen etwa im Bereicherungsrecht nicht klar aus dem Wortlaut der BGB-Vorschriften hervorgehen, dann wird der Minderjährigenschutz des BGB als starker Grundsatz zur Auslegung herangezogen, und fast immer ist die Auslegung äußerst minderjährigenfreundlich. Auch wenn du es nicht so siehst.

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was für Kündigungsfristen bestehen?

Völlig irrelevant.

Wissen die Eltern davon?

Nur bedingt relevant; maßgeblich ist letztlich, ob sie einverstanden sind.

Verfügt A über entsprechende Mittel um die laufenden Kosten zu
tragen?

Irrelevant.

Wir der Minderjährige Volljährig kann er den Vertrag selbst

genehmigen.

???

Siehe § 108 III BGB.

was für Kündigungsfristen bestehen?

Völlig irrelevant.

Ist also unwichtig, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt?

Interessant, dass Du offensichtlich den Inhalt und Umfang dieses Vertrages so gut kennst.

S.J.

Hallo,

was für Kündigungsfristen bestehen?

Völlig irrelevant.

Ist also unwichtig, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis
handelt?

Ob es ein Dauerschuldverhältnis ist oder nicht hängt aber imho nicht davon ab, wie lange die Kündigungsfristen sind, oder? Auch ein Zeitungsabo, was man jederzeit kündigen kann (und sogar seine Vorauszahlungen zurück erhält), ist doch ein solches Dauerschuldverhältnis, oder nicht?
Gruß
loderunner (ianal)

Ist also unwichtig, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis
handelt?

Nein, man kann wohl in der Tat auch eine Teilwirksamkeit annehmen, wenn die Leistung teilbar ist. Daher könnte diese eine Frage von dir sogar zielführend sein, aber nur, wenn § 110 BGB im Übrigen erfüllt ist. Da du die für diese Feststellung erforderlichen Fragen aber nicht gestellt hast, sondern nur wissen wolltest, ob der Minderjährige überhaupt genug Geld hat, ist deine Frage zumindest insofern wieder nutzlos gewesen. Denn aus den Antworten auf deine Fragen hättest du noch immer nicht die richtige Antwort geben bzw. richtig begründen können.

Interessant, dass Du offensichtlich den Inhalt und Umfang
dieses Vertrages so gut kennst.

Ergibt sich woraus?