Verzug?

Hallo www-Gemeinde!

Folgender, fiktiver Fall, alle Namen zufällig ausgewählt:

Herr Meier und Herr Müller einigen sich bei einem zivilrechtlichen Vergleich auf eine Zahlung von Summe X seitens Herrn Müller.

Herr Müller wartet auf ein entsprechendes Schreiben des Gerichts, das er jedoch erst nach knapp drei Wochen über seinen Anwalt erhält. Dort steht auch nix besonderes drin, die Summe war ja bekannt.

Herr Müller hat keine Kontoverbindung von Herrn Meier und wartet weiter ab. Nach knapp fünf Wochen erhält er ein Einschreiben von Herrn Meier: Mahnung und in Verzug Setzung. Ist das so rechtens? Hätte Herr Müller die Bankverbindung erfragen oder gar in bar zahlen müssen?

Danke im Voraus!

Hallo,
aus §270 BGB geht hervor das Geldschulden Bringschulden sind. Herr Meier ist somit im Recht, es sei denn in dem Vergleich wurde etwas von §270 BGB abweichendes vereinbart.

Gruß, Hendrik

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Aus §§ 269 f. geht hervor, dass Geldschulden eine (qualifizierte) Schickschuld sind - keine Bringschuld.

Levay

Aus §§ 269 f. geht hervor, dass Geldschulden eine
(qualifizierte) Schickschuld sind - keine Bringschuld.

Levay

Das macht sich wohl an dem Wort „übermitteln“ fest. Da hast Du dann wohl recht.
Aber um den Threaderöffner nicht zu verwirren, das ändert dann wohl trotzdem nichts an der Sachlage, dass der Gläubiger im Recht ist, oder?

Gruß, Hendrik

Das macht sich wohl an dem Wort „übermitteln“ fest. Da hast Du
dann wohl recht.

Nein, das ergibt sich aus § 270 IV!

Aber um den Threaderöffner nicht zu verwirren, das ändert dann
wohl trotzdem nichts an der Sachlage, dass der Gläubiger im
Recht ist, oder?

Ich bin da unsicher.

Levay

Hallo,

der Gläubiger ist im Recht, der Schuldner muss übermitteln, ist keine Zahlungsart vereinbart, muss er nach seiner Wahl erfüllen. Wenn keine Bankverbindung vorhanden ist muss er eben Bar erfüllen. Bar ist immernoch möglich, auch wenn heutzutage vieles unbar erfolgt. Einfach Untätigkeit des Schuldners ist hier fehl am Platze, gerade wenn man ein konkrete Summe vereinbart hat, ist es höchst zweifelhaft und höchstgradig dumm nichts zu tun, der Gläubiger ist hier klar im Vorteil.

Der Erfüllungsort der Leistung ist hierfür völlig unerheblich, das wäre doch erst relevant, wenn bspw. der Schuldner ein Postpaket mit Bargeld auf den Weg geschickt hätte, oder?

Im Geschäftsverkehr wird idR durch Angabe von Bankverbindungen auf Briefpapier die Überweisung angezeigt bzw. explizit angefordert, weil natürlich auch die Transaktinskosten für Bargeschäft bei Distanz enorm sind.

Mfg vom

showbee

Hallo,

der Gläubiger ist im Recht, der Schuldner muss übermitteln,
ist keine Zahlungsart vereinbart, muss er nach seiner Wahl
erfüllen. Wenn keine Bankverbindung vorhanden ist muss er eben
Bar erfüllen. Bar ist immernoch möglich, auch wenn heutzutage
vieles unbar erfolgt.

Zustimmung.

Der Erfüllungsort der Leistung ist hierfür völlig unerheblich,
das wäre doch erst relevant, wenn bspw. der Schuldner ein
Postpaket mit Bargeld auf den Weg geschickt hätte, oder?

Ich wüsste nicht, welche Rolle er hier überhaupt spielen soll.

Levay

Na, das hilft doch schon weiter, danke :smile: